Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_466/2019
Urteil vom 20. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Dreier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 4. April 2019 (720 18 350 / 85).
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene zuletzt als Produktionsleiter bei der B.________ AG tätige A.________ meldete sich am 14. September 2016 wegen einer starken Depression und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere veranlasste sie, nachdem berufliche Massnahmen gescheitert waren, eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________ (Gutachten vom 11. Juli 2018). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 17. Juli 2018) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. September 2018).
B.
Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitere Arztberichte zu den Akten (Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 22. August 2018, der psychiatrischen Klinik E.________ vom 12. Dezember 2018 und die Stellungnahmen des RAD vom 12. November 2018 sowie 10. Januar 2019). Mit Entscheid vom 4. April 2019 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. März 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente und subsubeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2018 bestätigte.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2018 zeige ein schlüssiges Bild über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Diagnose einer depressiven Störung, rezidivierend bei Belastungen, aktuell remittiert, und akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Krankheitswert. Mit Blick auf die Ressourcen (Hobbies) des Beschwerdeführers sei jedoch die vom Gutachter verminderte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht nachvollziehbar begründet. Die Depression habe während den stationären Aufenthalten (gut) behandelt werden können. Die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung erscheine zwar Therapie erschwerend, mache sie aber nicht unmöglich. Angesichts dieser Umstände kam das kantonale Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit in der Funktion einer Führungsperson zu 100 % arbeitsunfähig. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten ihn aber in einer angepassten Arbeit nicht ein.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - insbesondere unter Verweis auf die Einschätzung seines Psychiaters Dr. med. D.________ - geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand seien offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz legte anhand der gutachterlichen Angaben und auch aufgrund der Feststellungen der Genossenschaft F._________ über die beruflichen Massnahmen dar, weshalb nicht von einer schweren Depression auszugehen ist, sondern auf die vom medizinischen Experten erhobene Diagnose abgestellt werden kann. Eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung liegt diesbezüglich nicht vor.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD und nicht jene des Gutachters abgestellt. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, prüfte die Vorinstanz angesichts der Standardindikatoren, inwiefern aufgrund des Gesundheitsschadens eine Beeinträchtigung ausgewiesen ist. Damit hat sie die Rechtsfrage geprüft, ob und in welchem Umfang die rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.). Dass es im Ergebnis zum gleichen Schluss kam wie der RAD, verletzt kein Bundesrecht.
3.2.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner die vorinstanzlichen Feststellungen zu den verschiedenen Indikatoren. Seine Begründung erschöpft sich allerdings darin, seine eigene Ansicht darzulegen. Er zeigt aber nicht in rechtsgenüglicher Weise auf (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellungen unvollständig sind. Es ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (betreffend Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde [auch im Verlauf] vgl. E. 7.4, 7.5.1, 7.5.4; Behandlungserfolg/-resistenz vgl. E. 7.7; Komorbidität in psychiatrischer und somatischer Hinsicht vgl. E. 7.4 und 7.5.3; Persönlichkeit vgl. E. 7.5.2 und 7.7; Konsistenz vgl. E. 7.6.3).
3.2.4. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer seitens des Invalideneinkommens einen Abzug von 25 % wegen Konzentrationsstörungen nach zwei bis drei Stunden Arbeit und weil ein erhöhter Pausenbedarf bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das kantonale Gericht in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt hat und den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im Rahmen des zumutbaren Belastbarkeitsprofils (Arbeit ohne Zeitdruck und ohne leitende Verantwortung mit klar strukturierten Aufgaben) Rechnung trug. Entsprechend berücksichtigte es einen Tabellenlohn, der einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers dringt daher nicht durch.
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli