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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_148/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Churwalden, 
Hauptstrasse 101, 7075 Churwalden, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger König, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2024 
(ZK2 23 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Churwalden (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine politische Gemeinde in der Region Plessur. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört namentlich, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser der Reinigung zuzuführen.  
Die IBC Energie Wasser Chur (IBC) ist eine im Handelsregister eingetragene Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur. Sie bezweckt, die Bevölkerung der Stadt Chur und weitere Kunden mit Energie und Wasser zu versorgen. Sie erstellt, betreibt und unterhält hierzu die notwendigen Leitungsnetze. Sie kann ihre Aktivitäten über die Stadtgrenzen hinaus ausdehnen und mit anderen Unternehmungen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. 
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ und die B.________ AG mit Sitz in V.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerinnen) bieten beide statutengemäss Ingenieur- und Planungsdienstleistungen an. 
 
A.b. Ab 1977 reinigte die Gemeinde Churwalden das Abwasser in einer eigenen Kläranlage bei Parzutt. Im November 2011 beschloss der Gemeindevorstand von Churwalden, das Abwasser neu in die ARA Chur einzuleiten und dort klären zu lassen. Gleichzeitig oder mindestens parallel dazu nahm die IBC in Aussicht, ab der ARA Parzutt eine Druckleitung für weiter oben in Parpan gefasstes Trinkwasser bis zum Reservoir "Grida" der Wasserversorgung Chur zu erstellen. Nach einem Verfahren der "Präqualifikation" und einer konkreten Gebots-Runde schlossen die Gemeinde Churwalden, die IBC, die A.________ AG und die B.________ AG im September/Oktober 2012 gemeinsam einen Vertrag über die Planung und Bauleitung der Abwasserleitung der Gemeinde Churwalden sowie den Ersatz/Neubau einer Trinkwasserleitung der IBC.  
 
B.  
 
B.a. Die Klägerin erhob am 30. März 2021 beim Regionalgericht Plessur Klage gegen die Beklagten. Sie machte eine mangelhafte Erfüllung der Planungsleistungen der Abwasserleitungen geltend und beantragte, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin Schäden in der Höhe von Fr. 4'170'381.50 exkl. MwSt. zu ersetzen.  
Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 qualifizierte das Regionalgericht das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der IBC materiell als einfache Gesellschaft und prozessual als notwendige Streitgenossenschaft. Es wies die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. 
 
B.b. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das angefochtene Urteil.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Januar 2024 sei aufzuheben, es sei ihre alleinige Aktivlegitimation festzustellen und das Regionalgericht sei anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen. 
Die Beschwerdegegnerinnen tragen auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). 
 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Den Anforderungen an eine hinreichende Willkürrüge genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, es seien von den Beschwerdegegnerinnen mehrere Einwände gegen die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin erhoben worden; richtig sei, dass einzig der Einwand erhoben worden sei, die Beschwerdeführerin und die IBC würden eine einfache Gesellschaft bilden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil einzig aufgrund der Verwendung des Plurals in einem Satz aufzuheben ist und der angebliche Mangel für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Relevanz ist, zumal ohne weiteres klar ist, dass die Bestreitung der Aktivlegitimation gemeint ist. Die Rüge entspricht den Anforderungen an eine hinreichende Willkürrüge damit offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO; notwendige Streitgenossenschaft). Sie müssen zwingend gemeinsam handeln, und es ergeht nur ein einziges Urteil, das für und gegen alle (notwendigen) Streitgenossen wirkt (BGE 147 III 529 E. 4.2; 140 III 598 E. 3.2). Wird die Klage nicht von allen Berechtigten erhoben oder nicht gegen alle Verpflichteten gerichtet, so fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation und die Klage wird als unbegründet abgewiesen (BGE 142 III 782 E. 3.1.4 mit Hinweisen). Ein Anwendungsfall ist namentlich die Klage, mit der die gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen berechtigten Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft eine Forderung geltend machen, welche der Gesellschaft gegenüber Dritten zusteht (vgl. Art. 544 Abs. 1 OR und BGE 142 III 782 E. 3.1.1; 137 III 455 E. 3.4 f.).  
 
2.2. Die einfache Gesellschaft ist eine vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Wesentlich ist dabei, dass die Gesellschafter das künftige Verhalten auf die Verfolgung des vereinbarten Zwecks ausrichten (BGE 137 III 455 E. 3.1) und die Verwirklichung der zum gemeinsamen Zweck verschmolzenen Interessen aller Gesellschafter fördern (Urteile 4A_371/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.3.2; 4A_533/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2.3; 4A_619/2011 vom 20. März 2012 E. 3.6). Eine derartige gemeinsame Zweckverfolgung liegt vor, wenn die Beteiligten ein und dasselbe Ziel anstreben und wenn sie alle zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben, zugleich aber bereit sind, auch einen allfälligen Misserfolg mitzutragen (zit. Urteil 4A_371/2023 E. 6.3.1; 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 5.2). Dass die Parteien daneben auch Individualinteressen verfolgen, schliesst eine solche gemeinsame Zweckverfolgung nicht aus (Urteil 4A_533/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2.3, mit Hinweis). Eine gemeinsame Zweckverfolgung kann etwa darin bestehen, gemeinschaftlich einen Vertrag mit einem Vertragspartner abzuschliessen, anstatt einzeln selbstständige Verträge einzugehen (BGE 116 II 707 E. 2b).  
 
2.3. Wie andere Verträge kommt der Gesellschaftsvertrag durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2, 367 E. 3.1). Daraus und aus der Formfreiheit der Gesellschaftsverträge ergibt sich, dass eine einfache Gesellschaft konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner ergeben kann, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss (BGE 124 III 363 E. 2a mit Hinweisen). Die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist (BGE 135 III 410 E. 3.2). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 138 III 659 E. 4.2.1.).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, den Vertrag mit den Beschwerdegegnerinnen betreffend die Planung und Bauleitung der Abwasserleitung und der Trinkwasserleitung zusammen mit der IBC als einfache Gesellschaft geschlossen zu haben; sie bestreitet eine gemeinsame Zweckverfolgung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin drehen sich im Kern darum, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, es sei durch ein gemeinsames Projekt zu einer Einsparung der Kosten der Planung und Bauleitung der beiden Leitungen gekommen. Eine solche Kosteneinsparung sei nie behauptet worden und es handle sich weder um eine gerichtsnotorische oder offenkundige Tatsache, noch um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz; mit dieser Feststellung verletze die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 9 BV.  
 
3.1.2. Die Erstinstanz hat darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin und die IBC eine Arbeitsgemeinschaft für die gemeinsame Planung und Realisierung des Bauprojekts gebildet hätten. Der Grund für die gemeinsame Durchführung des Projekts habe darin bestanden, dass die Abwasserleitung der Beschwerdeführerin und die Trinkwasserleitung der IBC in einem gemeinsamen Graben hätten verlegt werden können, wobei durch die Synergien bei den Grabungsarbeiten hohe finanzielle Einsparungen resultiert hätten. Das gemeinsame Interesse der Beschwerdeführerin und der IBC an der gemeinschaftlichen Vergabe der Bauingenieursleistungen sei noch weiter gegangen und habe neben den finanziellen Einsparungen und der Abstimmung der Leitungsführung in einem einzigen Graben namentlich in der Koordination aller Arbeiten, im ganzheitlichen Management des Zeitprogramms sowie im Informationsmanagement bestanden. Bei einer zeitlich versetzten Ausführung der jeweiligen Vorhaben hätten all diese Vorteile nicht erreicht werden können. Die Erstinstanz berücksichtigte als weitere äussere Umstände einer gemeinsamen Zweckverfolgung zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der IBC als "Auftraggeber" im Vertrag aufgeführt und als gemeinsame Bauherrschaft aufgetreten seien, das Projekt gemeinsam ausgeschrieben, eine gemeinsame Offerte entgegengenommen und gemeinsam eine Baubewilligung erhalten hätten.  
Die Vorinstanz bestätigte die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft. Sie erwog zusammengefasst, dass zwar das Interesse der Beschwerdeführerin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben in der Ableitung des Abwassers in einer Leitung bestanden habe und sie an der Trinkwasserleitung der IBC kein eigenes Interesse gehabt habe. Das relevante gemeinsame Interesse am Abschluss eines einheitlichen Ingenieurvertrags liege indes darin, dass sich die beiden Bauherrinnen zur Verfolgung der ihnen je eigenen Zwecke zusammengetan hätten, um die Planungs- und Bauleitungsaufgaben ausführen zu lassen. Unstreitig sei auch, dass beide Parteien das Honorar der Ingenieursleistungen anteilig tragen wollten und trugen. Somit zeige der Fall die gesellschaftstypischen Elemente, dass beide Bauherrschaften zusammen die Ingenieurs- und Bauleitungsaufgaben vergeben, sich die damit verbundenen Vereinfachungen und Einsparungen zunutze machen und beide an die Kosten der Leistung beitragen würden. 
 
3.1.3. Bei richtigem Verständnis der vorinstanzlichen Feststellungen beabsichtigten die Beschwerdeführerin und die IBC durch das Zusammenlegen der Abwasserleitung und der Trinkwasserleitung, Synergien zu nutzen und erhoffen sich erhebliche Kosteneinsparungen in der Ausführung der Werke des Tiefbaus. Daraus leitete die Vorinstanz ab, wenn die beiden Werke gleichzeitig erstellt deutlich weniger gekostet hätten als je einzeln gebaut, dies offenkundig auch für die Planung und Bauleitung gelten würde. Selbst wenn sich aber gemäss der Beschwerdeführerin der Rückschluss der Vorinstanz nicht halten liesse, dass bei festgestellten Einsparungen bei den gemeinsamen Baukosten auch zwangsläufig Einsparungen bei einer gemeinsamen Planung und Bauleitung auf der Hand liegen würden, ändert dies nichts daran, dass die Einsparungen bei den Baukosten durch die Nutzung von Synergien eine gemeinsame Planung und Bauleitung in einem einheitlichen Projekt voraussetzen. Zwar könnten die Kosten der gemeinsamen Planung und Bauleitung durch eine gesteigerte Komplexität der zusammengelegten Projekte auch vergleichsweise höher ausfallen. Selbst diese gesteigerten Kosten der Planung und Bauleitung würden aber auch die Grundlage bilden, um durch eine koordinierte Planung und Bauleitung der gemeinsamen Werkausführung überhaupt von den festgestellten Synergien profitieren zu können. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nur, dass es bei der Planung und Bauleitung zu einer Kosteneinsparung gekommen sei. Sie behauptet indes nicht, dass die erheblichen Kosteneinsparungen bei der Werkausführung auch möglich gewesen wären, wenn die Beschwerdeführerin die Planung und Bauleitung für die Abwasserleitung und die IBC die Planung und Bauleitung für die Trinkwasserleitung unabhängig voneinander in Auftrag gegeben hätten. Insofern zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die gerügte Feststellung zur Kosteneinsparung bei der Planung und der Bauleitung einen Einfluss auf den vorinstanzlich festgestellten Zweck des gemeinsamen Bauprojekts gehabt haben.  
 
3.1.4. Die Rüge einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots ist somit unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin auch ihre weiteren Rügen auf die Annahme stützt, die Vorinstanz habe einzig eine Einsparung bei den Kosten der Planung und Bauleitung als gemeinsamen Zweck der einfachen Gesellschaft zugrunde gelegt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt oder Art. 530 OR verletzt, ist diesen Rügen die tatsächliche Grundlage entzogen; sie zielen am vorinstanzlich festgestellten Zweck der einfachen Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der IBC vorbei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ein gemeinsamer Wille zum Abschluss einer einfachen Gesellschaft in Bezug auf die Planung und Bauleitung der Abwasserleitung der Beschwerdeführerin widerspräche dem Gesellschaftszweck der IBC. Dieser bestehe in der Versorgung mit Wasser und Energie, nicht in der Entsorgung von Abwasser. Folglich bestand auch keine Vertretungsmacht der Organe der IBC, die Planung und Bauleitung einer Abwasserleitung gemeinsam mit der Gemeinde Churwalden in Auftrag zu geben. Das Hauptinteresse und der Hauptzweck der Parteien am Projekt sei für die Beschwerdeführerin die Ausführung der Abwasserleitung und für die IBC die Ausführung der Trinkwasserleitung gewesen.  
 
3.2.2. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Gemäss der Vorinstanz sei es zwar plausibel, dass die Beschwerdeführerin an der Trinkwasserversorgung der IBC kein eigenes Interesse gehabt habe. Es widerlege aber nicht den für den Ingenieursvertrag einzig relevanten Umstand, dass sich die beiden Bauherrinnen zum Verfolgen der ihnen je eigenen Zwecke zusammenschlossen, um die Planungs- und Bauleitungsaufgaben gemeinsam ausführen zu lassen, um je von Synergien zu profitieren. Inwiefern die Vorinstanz mit der Unterscheidung zwischen der Befugnis zur Leitung und dem Interesse an einer gemeinsamen Planung und Bauleitung Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf.  
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht nur gegenüber den Ingenieuren, sondern auch gegenüber der IBC aufgrund gesetzlicher Aufsichts- und Kontrollpflichten für sämtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Abwasserleitung immer das letzte Wort. Gleiches gelte auch für die IBC hinsichtlich der Trinkwasserleitung. Eine solche Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin gegenüber der IBC (und vice versa) vertrage sich aber nicht mit einer gemeinsamen Zweckverfolgung in einem Gesellschaftsvertrag. Die Vorinstanz habe diese Weisungsgebundenheit willkürlich übergangen und Art. 530 OR verletzt.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat diesen Einwand bereits vorinstanzlich vorgetragen. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, das Argument sei nicht leicht zu verstehen. Die beiden Auftraggeberinnen hätten sich für die gesetzlichen Vorgaben für die Leitung je der anderen nicht interessiert und auch nicht interessieren müssen. Dies bedeute aber nicht, dass damit das gemeinsame Interesse an der Planung und Bauleitung durch die gemeinsam beauftragten Ingenieure entfiele. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegen. So begründet sie etwa nicht, inwiefern die aus den gesetzlichen Vorgaben abgeleiteten Weisungsrechte hinsichtlich der eigenen Leitung die Planung und Bauleitung des gemeinsamen Grabens oder die Weisungsbefugnis der anderen Partei hinsichtlich ihrer Leitung überhaupt zu beeinflussen vermöchten. Zudem ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien durch zumindest konkludente Vereinbarung die Entscheide in Verfolgung der je eigenen Interessen an der eigenen Leitung im Rahmen der Geschäftsführung auch nur einer Partei vorbehalten haben. Dies steht der gemeinsamen Zweckverfolgung als gleichberechtigte Parteien nur insoweit entgegen, als es sich um Grundlagengeschäfte hinsichtlich der gemeinsamen Planung und Bauleitung handeln würde (Art. 535 Abs. 1 OR; vgl. Urteil 4A_533/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3.1), was die Beschwerdeführerin aber nicht substanziiert aufzuzeigen vermag.  
 
3.4. Nach dem Gesagten hält vor Bundesgericht stand, dass die Vorinstanz die Planung und Bauleitung der Abwasserleitung der Beschwerdeführerin und der Trinkwasserleitung der IBC in einem gemeinsamen Graben und der gemeinsame Abschluss des Ingenieursvertrags als gemeinsame Zweckverfolgung im Sinne von Art. 530 OR qualifizierte.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Schadenersatzforderung aus einem Zusatzauftrag herrühre, den sie in eigenem Namen in Auftrag gegeben habe und der sie gemäss Art. 543 Abs. 1 OR persönlich berechtige und verpflichte. 
 
4.1. Sie stützt ihre Vorbringen darauf, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche die von den Beschwerdegegnerinnen empfohlene, aber mangelhaft geplante Abwasserdruckleitung betreffen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst erst die Planung einer Freispiegelleitung sowie die Abklärung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit einer hydrostatischen Energiegewinnung des Rohabwassers in Auftrag gegeben. Die Beschwerdegegnerinnen empfahlen der Beschwerdeführerin in der Folge eine Abwasserdruckleitung, um den in der Leitung befindlichen Druck für die Energiegewinnung zu nutzen. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass ausschliesslich die von der Beschwerdeführerin alleine und auf eigene Kosten in Auftrag gegebene Planung der Abwasserdruckleitung Ursache für den ihr entstandenen und eingeklagten Schaden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie dieses tatsächliche Klagefundament rechtzeitig vorgebracht hat und die Vorinstanz diese tatsächlich nicht gehört und ernsthaft geprüft habe.  
 
4.2. Auch diese Rüge zielt am angefochtenen Urteil vorbei. Die Vorinstanz stellte zwar nicht explizit fest, die geltend gemachte Schadenersatzforderung entstamme der mangelhaft erbrachten Leistung des Zusatzauftrags. Sie befasst sich aber explizit mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, einzig sie habe einen Zusatzauftrag hinsichtlich der Abwasserdruckleitung erteilt. Die Vorinstanz erwog hierzu, dies spreche nicht gegen die Annahme einer einfachen Gesellschaft; wenn es diesbezüglich nach dem Abschluss des gemeinsamen Vertrages mit den Beschwerdegegnerinnen und der IBC Bedarf für eine Umplanung gegeben habe, ginge dies die IBC direkt nichts an, weshalb nicht auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin diese Umplanung alleine in Auftrag gegeben habe. Dass die Mehrkosten intern von der Beschwerdeführerin getragen worden seien, ändere nichts daran, dass die beiden Auftraggeberinnen nach wie vor am gemeinsam erteilten Auftrag ein Interesse gehabt hätten. Dieses Interesse habe auch dann bestanden, wenn die Ausgestaltung der Abwasserleitung als Druckleitung schon zu Beginn festgestanden hätte; es spiele keine Rolle, dass dieses Element erst im Laufe des Projekts dazu gekommen sei. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht hinreichend mit dieser Erwägung der Vorinstanz, sondern beschränkt sich darauf, aus den fehlenden Feststellungen hinsichtlich des behaupteten Sekundäranspruchs einen Willkürvorwurf zu begründen, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage des Zusatzauftrags im Zusammenhang mit der gemeinsamen Zweckverfolgung befasste. Damit vermag sie die strengen Begründungsanforderungen an eine Willkür- und Gehörsrüge nicht zu erreichen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.  
 
5.  
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 23'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst