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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_100/2023  
 
 
Urteil vom 20. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung; Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. März 2023 (SBK.2022.264). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 1. April 2021 erstattete B.________ gegen seinen Nachbarn A.________ Strafanzeige und warf ihm vor, ihn am 31. März 2021 beschimpft und bedroht zu haben. Gleichentags wurde bei A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und er wurde vorläufig bis am nächsten Tag festgenommen.  
 
A.b. Im Zusammenhang mit derselben Auseinandersetzung erhob A.________ nach seiner Entlassung am 2. April 2021 seinerseits Strafanzeige gegen B.________ wegen Beschimpfung und Drohung.  
 
A.c. Am 26. Juli 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Drohung und Beschimpfung und sprach eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.-- aus. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hatte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen B.________ eingestellt.  
 
B.  
Gegen die Verfahrenseinstellung betreffend B.________ reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2023 teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2022 auf. Soweit A.________ "mehr oder anderes" verlangte, trat es auf seine Beschwerde nicht ein. Es auferlegte ihm 1/5 der Verfahrenskosten; eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu. 
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 22. März 2023 sei hinsichtlich des Nichteintretens auf seinen Antrag auf Parteientschädigung aufzuheben und die Sache sei insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren trotz weitgehendem Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass der Entschädigungsanspruch vom Ausgang des Verfahrens abhänge, welcher derzeit noch offen sei. Es sei daher nicht möglich, im Beschwerdeentscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung werde somit im Endentscheid zu verlegen sein.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Andere selbstständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz die Hauptsache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dies gilt auch insoweit, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Parteientschädigung auf den Endentscheid verweist (und ihm damit eine Entschädigung nicht definitiv verweigert). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht nach der Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kosten- und Entschädigungsentscheid im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Gegenteiliges zeigt der Beschwerdeführer, der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG verpflichtet wäre, sich zu den Eintretensvoraussetzungen zu äussern (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen), nicht auf.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung wird dem verhältnismässig geringen Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger