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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_42/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Andrea Blum, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Sämtliche Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, 
2. Giorgio Bomio-Giovanascini, Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
3. Miriam Forni, Richterin der 
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
4. Roy Garré, Präsident der 
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
5. Daniel Kipfer Fasciati, Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
6. Patrick Robert-Nicoud, Vizepräsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
7. Felix Ulrich, Richter der 
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
8. Nathalie Zufferey, Richterin der 
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
9. Sämtliche Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
Beschwerdegegner, 
 
1. Ulrich Meyer, alt Bundesgerichtspräsident, 
2. Martha Niquille, alt Bundesgerichtspräsidentin, 
3. Yves Donzallaz, Bundesgerichtspräsident, 
4. Bundesstrafgericht, Bundesstrafgerichtspräsident, 
5. Bundesanwaltschaft. 
 
Gegenstand 
Ausstand der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, ausserordentliche Berufungskammer, vom 24. November 2023 (BP.2023.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Andrea Blum ist ordentliche Richterin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts und deren Vizepräsidentin sowie seit dem 1. Januar 2022 Mitglied der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts. Am 18. Juli 2020 reichte sie bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag ein gegen die damaligen Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (Bundesrichter Ulrich Meyer, Präsident; Bundesrichterin Martha Niquille, Vizepräsidentin; Bundesrichter Yves Donzallaz) wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB), sowie wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).  
 
A.b. Der Bundesanwalt ernannte Ulrich Weder als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes und betraute ihn am 5. August 2020 mit der von Andrea Blum gestellten Strafanzeige (Verfahren SV 20.0866). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes das Strafverfahren nicht anhand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob Andrea Blum Beschwerde, die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 abgewiesen wurde. Der Spruchkörper der Beschwerdekammer setzte sich aus drei nebenamtlichen Bundesstrafrichtern sowie einem ordentlichen Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer (Martin Eckner) zusammen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 8. April 2022 stellte Andrea Blum bei der Bundesanwaltschaft ein «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV 20.0866». Sie beantragte, ihre Strafanzeige sei durch einen rechtskonform eingesetzten ordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu behandeln. Andrea Blum stellte sich auf den Standpunkt, die Einsetzung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes durch den Bundesanwalt sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erfolgt, was die Nichtigkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen zur Folge habe. Am 21. November 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen abzuweisen und das Strafverfahren nicht wiederaufzunehmen.  
 
B.b. Gegen diese Verfügung erhob Andrea Blum am 9. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer. In der Sache beantragte sie die Feststellung, dass die Einsetzung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes (mangels gesetzlicher Grundlage) sowie dessen Verfahrenshandlungen nichtig seien. Sie ersuchte die Beschwerdekammer, die Bundesanwaltschaft anzuweisen, einen ordentlichen Staatsanwalt des Bundes einzusetzen und die Strafuntersuchung gegen die angezeigten Personen anhand zu nehmen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie den Ausstand "sämtlicher ordentlicher Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer" sowie der drei Ersatzrichter, die am Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 mitgewirkt hatten. Sie ersuchte den Präsidenten des Bundesstrafgerichts, gemäss Art. 38c StBOG (SR 173.71) durch das Los einen Spruchkörper aus "ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson" zu bestellen, damit dieser Spruchkörper die Ausstandsfrage und auch die Hauptsache beurteilen könne.  
Der Präsident der Beschwerdekammer zeigte der Berufungskammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 das Ausstandsgesuch von Andrea Blum an, welches sich u.a. gegen sämtliche ordentliche Richter und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer richtete. Zuständigkeitshalber leitete er das Ausstandsgesuch an die Berufungskammer weiter und sistierte das bei der Beschwerdekammer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren. Am 28. Dezember 2022 übermittelte der Präsident der Berufungskammer das Ausstandsgesuch dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Einleitung des Losverfahrens. Der Präsident der Berufungskammer führte zudem aus, dass die von Andrea Blum geltend gemachten Ausstandsgründe insbesondere auch für die Berufungskammer zuträfen. Der Präsident des Bundesstrafgerichts schloss sich dieser Auffassung an. Mit Verfügung vom 17. und 26. Januar 2023 ernannte er mittels Losverfahren im Sinne von Art. 38c StBOG die Obergerichtspräsidenten Ivo Kuster, Martin Langmeier und Viktor Egloff (der Kantone St. Gallen, Zürich und Aargau) als ausserordentliche nebenamtliche Richter der Berufungskammer, um über das Ausstandsgesuch von Andrea Blum vom 9. Dezember 2022 und gegebenenfalls über die Beschwerde zu entscheiden. Auf Ersuchen dieser drei Richter setzte der Präsident des Bundesstrafgerichts am 17. Februar 2023 eine Gerichtsschreiberin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Gerichtsschreiberin für das Verfahren ein. 
Mit Beschluss vom 24. November 2023 hiess die ausserordentliche Berufungskammer das Ausstandsgesuch von Andrea Blum teilweise gut und verfügte für sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer den Ausstand. Im Übrigen wies sie das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat und es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war. 
 
C.  
 
C.a. Andrea Blum gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss der ausserordentichen Berufungskammer vom 24. November 2023 sei aufzuheben, soweit das Ausstandsbegehren gegen die Richterpersonen der Beschwerdekammer abgewiesen bzw. auf jenes gegen die Gerichtsschreiberpersonen der Berufungs- und Beschwerdekammer nicht eingetreten worden sei, und es sei der Ausstand dieser Personen zu verfügen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die ausserordentliche Berufungskammer zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch von Andrea Blum um aufschiebende Wirkung sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.  
 
C.c. Zwei Gerichtsschreiber und eine Gerichtsschreiberin der Berufungskammer haben zur Beschwerde Stellung genommen: Franz Aschwanden beantragt eine vollumfängliche Gutheissung, Sandro Clausen und Flurina Heer erklären, (unter anderem) unter Hinweis auf das zu Andrea Blum bestehende Subordinationsverhältnis, in der Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Gerichtsschreiber David Mühlemann verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungs- und Beschwerdekammer sowie die Richterinnen und Richter der Beschwerdekammer (Beschwerdegegner 2-8) liessen sich nicht vernehmen.  
 
C.d. Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das gilt auch, wenn die Berufungskammer ausschliesslich aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richtern besteht (vgl. Art. 38c StBOG). Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 
 
2.1. Sie macht geltend, die Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Berufungskammer, deren Ausstand verfügt worden sei, und jenen der Beschwerdekammer, die nicht in den Ausstand zu treten hätten, sei nicht sachgerecht. Insgesamt werde das Bundesstrafgericht wegen der klar erkennbaren Durchlässigkeit bzw. Durchmischung auf Stufe Richter und Gerichtsschreiber zwischen den drei Kammern (Strafkammer, Berufungskammer, Beschwerdekammer) in der Öffentlichkeit im Wesentlichen als Gesamtgebilde und nicht als drei strikte getrennte und unabhänige voneinander funktionierende Kammern bzw. Rechtsmittelinstanzen wahrgenommen. Deshalb hätten auch alle Richterpersonen der Beschwerdekammer in den Ausstand zu treten.  
 
2.2. Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, dass die (übrigen) Mitglieder der Berufungskammer gegenüber der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Kammer befangen seien und für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs betreffend die Beschwerdekammer in den Ausstand treten müssten. Von aussen und objektiv entstehe der Eindruck, die ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen der Berufungskammer könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge ihrer eigenen Vizepräsidentin entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftrete. Im äusseren Erscheinungsbild des Gerichts bestünden in den Augen Aussenstehender konstellationsbedingt Zweifel, wenn - bildlich gesprochen - die gleiche Richterperson im einen Fall mit ihren Kollegen im Richtergremium sitze und im nächsten Fall den gleichen Kolleginnen als Partei gegenüberstehe.  
Anders verhalte es sich, so die Vorinstanz weiter, mit den Mitgliedern der Beschwerdekammer, der die Beschwerdeführerin nicht angehört. Die Beschwerdekammer habe ihr eigenes Präsidium und ihren eigenen Zuständigkeitsbereich. In dieser Konstellation entstehe in der Aussenwahrnehmung nicht der Eindruck, die Richterpersonen könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge einer Richterkollegin aus einer anderen Kammer entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftrete. Die punktuelle Aushilfe von Mitgliedern der Beschwerdekammer in der Berufungskammer ändere daran nichts. Eine Ausnahmebestimmung wie Art. 38c StBOG betreffend die Berufungskammer gebe es für die Beschwerdekammer nicht, weshalb die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG ausnahmslos gälten und es gesetzlich vorgesehen sei, dass die Beschwerdekammer über die StPO-Beschwerde zu befinden habe. Der Kollegialspruchkörper, bestehend aus Richtern einer anderen Kammer, habe seinen Entscheid schriftlich, rational und nachvollziehbar zu begründen. In dieser Begründung und im kollegialen Diskurs könnten subjektive Richtigkeitsüberzeugungen hinterfragt und sachfremde Festlegungen aufgedeckt werden. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die allgemeine, vom konkreten Fall losgelöste Zusammenarbeit am Gericht die Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter nicht generell infrage stelle. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Die grundrechtliche Garantie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde, etwa bei der Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. c StPO), tätige Person tritt, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). 
 
2.3.2. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich nicht nur aus der besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (BGE 147 I 173 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.2).  
Nach der Rechtsprechung belegt ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4; Urteile 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.2.2; 7B_190/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3; 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; 141 I 78 E. 3.3; 139 I 121 E. 5; 133 I 1 E. 6.6). 
 
2.3.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich kann zwar gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss die Gesuchstellerin die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.4. Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen (Art. 38c StBOG).  
Das ist hier geschehen: Der Präsident des Bundesstrafgerichts hat mit Verfügung vom 17. bzw. 26. Januar 2023 per Los drei Obergerichtspräsidenten bestimmt, die gemeinsam mit einer Gerichtsschreiberin der Strafkammer als ausserordentliche Berufungskammer amten. Diese ausserordentliche Berufungskammer - die Vorinstanz - hatte in einem ersten Schritt über den Ausstand der Berufungskammer zu entscheiden, die von Gesetzes wegen über Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Beschwerdekammer zu befinden hätte (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; ANDREAS J. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 59 StPO). Nachdem die Vorinstanz den Ausstand der Richterinnen und Richter der Berufungskammer verfügt hatte (E. 2.2 hiervor), war sie nach Art. 38c StBOG zuständig für den Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer. 
 
2.5. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht (wie bereits in ihrem Ausstandsgesuch im Rahmen ihrer StPO-Beschwerde) unter anderem den Ausstand sämtlicher Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die sie namentlich bezeichnet (Beschwerdegegner 2-8). Das Ausstandsgesuch ist, wie bereits die Vorinstanz feststellt und sich aus der Beschwerde ergibt, organisatorisch-institutioneller Natur. Es ist zulässig, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befangheitsgründe aus der Organisationsstruktur und der Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb des Bundesstrafgerichts fliessen und gleichsam alle Mitglieder der Beschwerdekammer betreffen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).  
 
2.6. Es ist zunächst nicht zu übersehen, dass sich die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Frage, wann eine Gerichtsperson in den Ausstand treten muss, weil eine Partei oder deren Rechtsvertreter (ehemaliges oder nebenamtliches) Mitglied desselben Gerichts ist (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2 mit Hinweisen), nicht direkt mit der vorliegenden Konstellation vergleichen lässt. Das Bundesgericht hatte bis anhin nicht zu beurteilen, dass eine aktuelle, vollamtliche Richterin als Partei vor einer anderen Kammer des Gerichts auftritt, an dem sie selbst tätig ist. Allerdings kann ein Ausstandsgrund gestützt auf Art. 56 lit. f StPO wegen seiner Einzelfallbezogenheit kaum je anhand pauschaler Kriterien beurteilt werden, sondern bedarf einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände, insbesondere der Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien, Parteivertretern und Behördenmitgliedern sowie deren Tätigkeiten ausserhalb des Verfahrens und Handlungen im Rahmen des Verfahrens (vgl. Urteil 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
2.7. Anders als es im Schrifttum - zumindest bei überschaubaren Verhältnissen - gefordert wird (vgl. THOMAS PLEULER, Befangenheit und Ausstand bei kleinen Gerichten: Probleme und Lösungsansätze, Justice - Justiz - Giustizia 2015/1, Rn. 57), begründet der Umstand, dass eine Partei in irgendeiner Form an jenem Gericht tätig ist, von dem sie beurteilt wird, für sich allein genommen nicht bei sämtlichen Mitgliedern dieses Gerichts pauschal den Anschein der Befangenheit. Gerade dort, wo es um den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts geht, steht der Ausstand des Richters als Ausprägung des Anspruchs auf Zugang zu einem unvoreingenommenen, unbefangenen und unparteiischen Gericht nämlich auch in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Nach der Rechtsprechung muss deshalb nicht nur für jedes einzelne Mitglied der Anschein von Befangenheit individuell gegeben sein (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1), sondern gelten insgesamt strengere Anforderungen an den Ausstand, wenn eine ganze Instanz abgelehnt werden soll (vgl. BGE 122 II 471 E. 3b; 105 Ia 157 E. 6b; Urteile 2C_472/2021 vom 1. März 2022 E. 7.2; 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E 4.2; 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2.3). Um die Zuständigkeitsordnung in solchen Konstellationen nicht zu untergraben, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben.  
Es rechtfertigt sich deshalb nicht, allein aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ungeachtet der konkreten Verhältnisse von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, wie es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Praxis in einzelnen Kantonen fordert. Das gilt in besonderem Masse für den Ausstand der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, für die der Gesetzgeber keine mit dem Mechanismus von Art. 38c StBOG vergleichbare Regelung geschaffen hat, wie beim Ausstand der gesamten Kammer zu verfahren wäre. 
 
2.8. Die Vorinstanz berücksichtigt diese konkreten Verhältnisse und Gegebenheiten am Bundesstrafgericht und begründet nachvollziehbar, weshalb bei den Mitgliedern der Beschwerdekammer objektiv nicht der Anschein der Befangenheit besteht.  
 
2.8.1. Zunächst ist es - entgegen der beschwerdeführerischen Kritik - grundsätzlich sachgerecht, eine Differenzierung zwischen den Richtern der Berufungskammer und jenen der Beschwerdekammer zu treffen. Deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin ist augenscheinlich nicht dasselbe. Zwar ist die Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin auch ihren Kolleginnen der Berufungskammer nicht administrativ übergeordnet und sind diese ihr gegenüber nicht weisungsgebunden (so für den Präsidenten der Berufungskammer Urteil 7B_173/2023 vom 15. März 2024 E. 2.4). Wie die Vorinstanz erwägt, führte und führt die Beschwerdeführerin aber in einer Vielzahl von Fällen Vorsitz in der Berufungskammer. In dieser Funktion bildet sie gemeinsam mit den übrigen Richtern der Berufungskammer regelmässig Spruchkörper, arbeitet vergleichsweise eng mit diesen zusammen und wird dies auch in Zukunft tun. Anders verhält es sich bei den Richtern der Beschwerdekammer, die einer anderen Kammer angehören und nur soweit erforderlich in der Berufungskammer aushelfen, wenn der Einsatz nebenamtlicher Richter und Richterinnen nicht möglich ist (Art. 55 Abs. 3 Satz 2 StBOG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]) Die Beschwerdeführerin weist im Verfahren vor Bundesgericht nur auf drei Fälle hin, in denen dies tatsächlich geschehen ist, und nur auf einen einzigen Fall, in dem sie tatsächlich gemeinsam mit einem Richter der Beschwerdekammer (dem Beschwerdegegner 2) als Berufungsinstanz geamtet hat (Verfahren CA.2019.28). Die theoretische Möglichkeit, dass in Zukunft allenfalls weitere Mitglieder der Beschwerdekammer in der Berufungskammer auszuhelfen haben, rechtfertigt es nicht, diese in Fragen der Unabhängigkeit und Unbefangenheit mit den Richtern der Berufungskammer gleichzusetzen, mit denen die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zu einer ständigen Zusammenarbeit verpflichtet ist. Es mag auch zutreffen, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Verwaltungskommission auf Antrag der betroffenen Kammerpräsidenten über Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Aushilfspraxis mitzuentscheiden hätte (vgl. Art. 13 Abs. 5 BStGerOR). Daraus ergibt sich aber weder in administrativer noch funktionaler Hinsicht eine Abhängigkeit oder Subordination, die im Hinblick auf den Anschein der Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer von Relevanz wären.  
 
2.8.2. Unklar bleibt alsdann, weshalb die "Zusammenarbeiten in öffentlich deklarierten kammerübergreifenden Fachgruppen" bei den Richtern der Beschwerdekammer von aussen den Anschein der Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin erwecken sollte. Laut ihrer Beschwerde bestehen die Redaktions- und Juris-Kommission sowie die Arbeitsgruppe "Instanzentrennung" aus den drei Kammerpräsidenten und je einem Gerichtsschreiber. Damit würde es sich aber um Gremien handeln, in denen weder die Beschwerdeführerin noch die Mitglieder der Beschwerdekammer (mit Ausnahme des Präsidenten), um deren Ausstand sie ersucht, Einsitz hätten. Dass die Kammerpräsidien in Fachgruppen etwa Redaktionsrichtlinien erlassen oder die am Bundesstrafgericht verwendete Geschäftsverwaltungs-Software diskutieren, beeinflusst die Fähigkeit der Richterinnen und Richter der Beschwerdekammer nicht, unabhängig über die Sache der Beschwerdeführerin zu entscheiden.  
 
2.8.3. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass auf der Ebene der Richter am Bundesstrafgericht zwischen der Beschwerde- und der Berufungskammer eine "klar erkennbare Durchlässigkeit bzw. Durchmischung" bestünde. Dass einem Laien und - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - sogar gewissen Anwälten nicht klar sein mag, dass das Bundesstrafgericht aus drei verschiedenen Kammern besteht, ändert nichts daran, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern der Beschwerdekammer keine persönliche oder berufliche Verbindung existiert, die objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken würde.  
 
2.8.4. Je nach Konstellation ist es denkbar, dass bereits ein institutionelles Geflecht, wie etwa das Wirken am selben Gericht, allenfalls im Zusammenspiel mit einer gewissen persönlichen Nähe oder beruflichen Verbundenheit, den Anschein erwecken kann, dass ein Richter nicht unvoreingenommen über eine Sache entscheiden kann, in der eine am selben Gericht tätige Kollegin als Partei auftritt. Die Beschwerdeführerin hat aber weder vor der Vorinstanz glaubhaft gemacht, noch zeigt sie vor Bundesgericht auf, dass sie zu einzelnen Richtern der Beschwerdekammer ein Verhältnis pflegen würde, das nicht nur - wenn überhaupt - beruflich-kollegialer Natur wäre, sondern objektiv den Eindruck erwecken würde, diese wären nicht in der Lage, ihre Beschwerde gegen die von der Bundesanwaltschaft verfügte Nicht-Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 2.2). Die Beschwerdekammer ist - trotz punktueller einseitiger Aushilfspflicht - eine von der Berufungskammer unabhängige Rechtsmittelinstanz mit eigener Zuständigkeit. In der Sache hat diese, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, im Wesentlichen über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes rechtmässig eingesetzt worden war und was allfällige Folgen einer nicht gesetzeskonformen Einsetzung wären. Auch die Natur dieses Streitgegenstands erweckt keine Befürchtung, die Beschwerdekammer könnte sich allein aufgrund der institutionellen Nähe zur Beschwerdeführerin sachfremd solidarisieren oder beeinflussen lassen.  
 
2.9. Zusammengefasst genügt die Stellung der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Berufungskammer und Mitglied der Verwaltungskommission für sich genommen nicht, um den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter der Beschwerdekammer zu begründen, ohne dass weitere Umstände hinzutreten würden.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner den Ausstand aller Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerde- und der Berufungskammer. 
 
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 143 V 19 E. 1.1; vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil dafür eine Begründung gefehlt habe (angefochtener Beschluss, E. 1.4.5). Hinsichtlich Martin Eckner, der bereits im ersten Beschwerdeverfahren als Gerichtsschreiber gewirkt hatte, schrieb sie das Verfahren als gegenstandslos ab, weil Martin Eckner nicht Teil des Spruchkörpers sei, den die Beschwerdekammer bereits bei Eingang der Beschwerde gebildet habe (angefochtener Beschluss, E. 4.6).  
Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet damit einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch hätte eintreten müssen bzw. ob sie es betreffend Gerichtsschreiber Martin Eckner zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben hat (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 138 III 46 E. 1.2). Das übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie den Ausstand der Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer verlangt und dazu lediglich auf ihre Ausführungen zur angeblichen Durchlässigkeit bzw. Durchmischung zwischen der Beschwerde- und Berufungskammer auf Ebene der Richter (Beschwerde S. 6; vgl. E. 2.7.3 hiervor) hinweist. Sie beantragt zwar im Eventualstandpunkt eine Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz, äussert sich aber nicht dazu, weshalb die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer in der Sache hätte behandeln müssen und deshalb eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt wären. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.3. Der Spruchkörper für das Beschwerdeverfahren lässt sich nach dem Gesagten aus ordentlichen Richtern und Gerichtsschreibern der Beschwerdekammer bilden. Es fehlt der Beschwerdeführerin deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an der Klärung der Frage, ob auch die Gerichtsschreiber der Berufungskammer gegenüber ihr als Vizepräsidentin der Berufungskammer aus institutionellen Gründen befangen sind. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist als sich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, Ulrich Meyer, Martha Niquille, Yves Donzallaz, dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, ausserordentliche Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle