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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_532/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2024 (UE230348-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 31. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen die B.________ AG in Liquidation, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ betreffend Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung und Geldwäscherei nicht an Hand. 
 
B.  
Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Richard Allemann im Namen von A.________ als Privatklägerin Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 19. April 2024 mangels einer rechtsgültigen Vollmacht nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ vom 27. Mai 2024 mangels Einreichung von Belegen zum Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen.  
 
C.c. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft.  
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Nichteintreten durch die Vorinstanz. Sie macht mit ihrer Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 BGG) gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 BGG) eingereicht. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in der Hauptsache einen rein kassatorischen Antrag (vgl. dazu Art. 107 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 1 BGG sowie BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 IV 205; je mit Hinweisen, wonach ein solcher Antrag in der Regel nicht ausreicht). Aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie eine materielle Beurteilung ihrer Rechtssache durch die Vorinstanz anstrebt. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Auf das von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 29. April 2024 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzugehen. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches nach dem angefochtenen Entscheid datiert (Art. 99 Abs. 1 BGG e contrario).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Vorinstanz eine gültige Vollmacht eingereicht. Die Vollmacht für den Prozess vor Handelsgericht vom 30. Januar 2023 beinhalte auch die Prozessführung in Strafsachen. Zudem habe sie am 29. Februar 2024 eine Zusatzvollmacht eingereicht.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe mit der Beschwerde sowie auf die Verfügung vom 30. November 2024 [recte: 2023] hin zweimal dieselbe Vollmacht datierend vom 30. Januar 2023 eingereicht, nämlich jene, welche ihren Rechtsvertreter zur Teilklage gegen die B.________ AG in Liquidation über höchstens Fr. 50'000.-- beim Handelsgericht des Kantons Zürich bevollmächtige. Diese Umschreibung des Auftrags gehe den im Vollmachtsformular allgemeinen standardmässig aufgeführten Rechtshandlungen vor. Zudem sei darin das Ergreifen von Rechtsmitteln ausdrücklich ausgeschlossen worden (angefochtene Verfügung S. 4).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Willkürrüge. Abgesehen davon genügen ihre Ausführungen, mit welchen sie den vorinstanzlichen Sachverhalt implizit bestreitet, nicht, um Willkür zu begründen. Insbesondere besteht keine Zustellbestätigung für den von ihr eingereichten Begleitbrief vom 29. Februar 2024, mit welchem sie die Vollmacht vom selben Datum eingereicht haben will. Denn dieser Brief soll gemäss dem darauf angebrachten Vermerk per A-Post aufgegeben worden sein - anders als die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, welche entweder eingeschrieben zugestellt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung überbracht worden waren. Insoweit ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin der Vorinstanz lediglich zweimal dieselbe Vollmacht vom 30. Januar 2023 für das Verfahren vor Handelsgericht Zürich eingereicht hat.  
 
3.  
Zur Würdigung der Vollmacht vom 30. Januar 2023 kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément