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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_849/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Haftbedingungen, medizinische Betreuung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. Juli 2024 (BS 24/010/NWE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen A.________ wird eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts diverser Sexualdelikte an Minderjährigen geführt. Er wurde am 6. Oktober 2023 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Aufgrund des Verdachts einer Überdosis Paracetamol wurde A.________ nach seiner Festnahme in Spitalpflege und anschliessend in die Luzerner Psychiatrie verbracht. Letztere bestätigte am 9. Oktober 2023 die Hafterstehungsfähigkeit von A.________, weshalb er am 10. Oktober 2023 ins Gefängnis überführt wurde. Nach einer erneuten Einweisung in die Psychiatrie am 11. Oktober 2023 erfolgte am 19. Oktober 2023 wieder eine Überführung ins Gefängnis. Am 4. Dezember 2023 wurde A.________ in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt und am 29. Dezember 2023 erneut in die Psychiatrie eingewiesen, bevor er am 3. Januar 2024 zurück in die Justizvollzugsanstalt überführt werden konnte, wo er bis heute ist. Aufgrund geäusserter Suizidandrohungen wurden diverse Sicherheitsmassnahmen angeordnet. 
Mit Schreiben vom 19. April 2024 beantragte A.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. April 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ eigenhändig, sowie vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Obwalden, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2024 abwies. 
Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 führt A.________ eigenhändig Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 9. Juli 2024 sowie seine unverzügliche Versetzung in eine geeignete forensisch-psychiatrische Einrichtung. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinander. Er zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz seine Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte, als sie zum Schluss kam, das aktuelle Betreuungssetting entspreche den gesetzlichen Anforderungen an die medizinische Betreuung der Untersuchungsgefangenen. Sie erwog weiter, mit der stützenden Therapie sei sogar eine medizinische Betreuung bewilligt, die über die fachärztlich als notwendig angesehene hinausgehe. Eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung sei unter diesen Umständen zum fraglichen Zeitpunkt nicht indiziert. 
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leide, so dass er nicht ausserhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden könne. Sowohl nach Auffassung seines Psychiaters als auch des Gutachters sei eine Einweisung in eine Psychiatrie bzw. ein vorzeitiger Massnahmenvollzug zu empfehlen. Mit dieser nicht hinreichend substanziierten Kritik vermag der Beschwerdeführer aber, wie erwähnt, nicht aufzuzeigen, dass die Begründung der Vorinstanz, welche zur Abweisung der Beschwerde bzw. zur Nichteinweisung in eine psychiatrische Einrichtung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, dem Obergericht des Kantons Obwalden und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier