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2A.398/2001/bie
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
20. September 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
R.________, geb. 1953, Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
betreffend
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
vorläufige Aufnahme,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:
1.-Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende R.________ hatte seit November 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern. Die Bewilligung wurde regelmässig verlängert. Am 2. April 2001 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern sowohl ab, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, als auch, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Zudem lehnte es das Begehren von R.________, ihn sowie seine Ehefrau und Kinder (im Alter von 20, 19 und 12 Jahren), die sich in seiner Heimat aufhalten, im Rahmen der Aktion HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen.
Am 13. August 2001 wies das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern die gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab und bestätigte dessen Verfügung vom 2. April 2001. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegte das Departement R.________.
Mit Rechtsschrift vom 16. September (Postaufgabe
17. September) 2001 beantragt R.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Wirtschaftsdepartements sei aufzuheben und es sei ihm eine Bewilligung C oder B zu erteilen oder die Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren.
2.-Der Beschwerdeführer erhebt "Beschwerde". Als Rechtsmittel an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung kommen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und - subsidiär (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG) - die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.
a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Ferner ist sie unzulässig gegen Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländer (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG).
Wie die Vorinstanz in E. 2 ihres Entscheids zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer weder aus einem Staatsvertrag noch aus einer Sondernorm des Bundesrechts einen Rechtsanspruch auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ableiten. Insbesondere verschafft die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit November 1991 ununterbrochen (vorher als Saisonnier) in der Schweiz weilte, keinen Bewilligungsanspruch.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der vorläufigen Aufnahme besteht ebenfalls nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen. In Bezug auf das Begehren um vorläufige Aufnahme ergibt sich der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem aus Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG.
Wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen nach der Materie zulässig, könnte darauf wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden, müsste doch diesfalls vorerst an eine kantonale richterliche Behörde gelangt werden (Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 98a OG).
b) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil er bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff., mit Hinweisen). Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erhebt er nicht.
c) Die Beschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Ziff. III Rechtsbegehren) gegenstandslos.
d) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: