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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
4C.201/2006 /ruo 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 20. September 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ SA, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Schadenersatz, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Beklagter) führt einen Betrieb mit dem Zweck von Oberflächenveredelungen. Die A.________ SA (Klägerin) stellt unter anderem Cappucci (Glasfaserschutzkappen) her, die für die Verkoppelung von Glasfaserkabeln benutzt werden. Um ein Austreten des Laserlichts am Ende des Glasfaserkabels zu verhindern, sind diese Cappucci in einem spezifischen galvanischen Verfahren schwarz zu verchromen. 
 
Im Jahre 2000 fragte die Klägerin den Beklagten betreffend die Durchführung von Schwarzverchromungen von Cappucci in grossen Mengen an. Der Beklagte hatte schon zuvor kleinere Aufträge von der Klägerin erhalten. Er war an dem Auftrag sehr interessiert. Allerdings verfügte sein Betrieb nicht über die nötige Automatisierung zur Bewältigung des Auftrags und hatte er bisher kaum Erfahrung mit Schwarzverchromungen. Bei seinen Machbarkeitsabklärungen gelangte der Beklagte an die C.________ SA, X.________, von der er eine Offerte zu 12,5 Rappen pro Stück bei Grossmengen erhielt. Der Beklagte liess zudem die C.________ SA testhalber an ihm zu diesem Zweck übergebenen Cappucci-Prototypen Schwarzverchromungen ausführen, die er an die Klägerin weiterleitete, ohne diese darüber zu informieren, dass die Teile nicht durch ihn selber verarbeitet worden waren. Um die Verarbeitung der Cappucci in seinem Betrieb selber zu ermöglichen, empfahl er der Klägerin, bei zwei Drittfirmen eine Galvanikanlage und eine Bestückungsanlage zu beziehen. 
 
Am 2./5. Oktober 2000 einigten sich die Parteien zum einen darauf, dass der Beklagte die Schwarzverchromungen der Cappucci durchführt. Zum anderen verpflichtete sich die Klägerin, die beiden vom Beklagten vorgeschlagenen Anlagen mit auf Fr. 420'000.-- geschätzten Anschaffungskosten zu finanzieren. Die Vereinbarung sah als Entgelt für die Investition der Klägerin in die Anlagen eine graduelle, zeitlich gestaffelte Reduzierung des Stückpreises vor, unter der Bedingung, dass die Anlagen zum fraglichen Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen seien. Weiter einigten sich die Parteien auf Mengenunabhängigkeit der Preise, sahen allerdings vor, dass der Verarbeitungspreis nach der Lieferung von 500'000 und 1'000'000 Stück je neu auszuhandeln sei. 
Bereits in den ersten Monaten der Zusammenarbeit von November 2000 bis April 2001 gab die Klägerin dem Beklagten grosse Mengen, d.h. über 1'500'000 Stück, in Auftrag. Der Beklagte war davon überrumpelt und es kam zu Leistungsstörungen seinerseits, wobei die Qualität der Verarbeitung zunächst nicht zu beanstanden war. Der Beklagte berechnete allerdings, nachdem zuerst 30 Rappen pro Stück in Rechnung gestellt worden waren, für die Lieferungen im Februar und Mai 2001 25 Rappen pro Stück anstatt der im Vertrag vorgesehenen 15 Rappen. Er begründete dies damit, dass die Bestückungsanlage noch immer nicht funktionstüchtig sei. Unbestrittenermassen war die Lieferantin dieser Anlage nie im Stande, die Anlage in Betrieb zu setzen und hat diese nie richtig funktioniert. Der Beklagte hat entsprechend seit Beginn der Zusammenarbeit bis Ende Mai 2001 die Cappucci nicht selber verchromt, sondern diese ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin durch die C.________ SA verarbeiten lassen. Erst im Juni 2001 begann er mit der Verarbeitung der Cappucci in seinem Betrieb. Während die Klägerin die Lieferung vom Februar 2001 zu 25 Rappen pro Stück zögerlich akzeptiert hatte, weigerte sie sich im Mai 2001, den höheren Preis von 25 Rappen zu bezahlen. Weiter teilte sie dem Beklagten mit, sich nach einer Alternativlösung für die Verarbeitung der Cappucci umzusehen, wobei sie dem Beklagten am 3. Mai 2001 und am 3. Juli 2001 weitere Cappucci zur Verarbeitung übergab. 
Ende September 2001 trat die Klägerin bei der Suche einer Alternative für die Durchführung der Verchromung ihrerseits mit der C.________ SA in Kontakt. Dabei wurde sie darüber ins Bild gesetzt, dass der Beklagte die Cappucci an die C.________ SA zur Verarbeitung weitergegeben hatte. Sie war darüber entrüstet und beabsichtigte abermals, das Geschäftsverhältnis zum Beklagten abzubrechen. 
 
Betreffend der Bestellungen ab Mai 2001 kam es zu erheblichen Lieferverzögerungen. Der Beklagte stellte der Klägerin indessen im Oktober 2001 die baldige Lösung der Probleme mit der Bestückungsanlage in Aussicht. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 erklärte die Klägerin jedoch, der Beklagte habe zu hohe Preise weiterverrechnet und ihr sei dadurch ein Schaden von Fr. 123'000.-- entstanden; das Vertragsverhältnis werde abgebrochen und für ungültig erklärt; für die weitere Zusammenarbeit und die zur Verfügung gestellten Maschinen sollte eine Lösung gefunden werden. 
B. 
Mit Klage vom 27. Januar 2004 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Bern unter anderem, den Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Vertrages in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 
Das Handelsgericht wies die Klage insoweit mit Urteil vom 6. Dezember 2005 ab. Es hielt die mit verschiedenen Begründungen geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin allesamt für nicht ausgewiesen. 
C. 
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Handelsgerichts insoweit aufzuheben. 
 
Das Handelsgericht und der Beklagte schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Es ist unerlässlich, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, es wäre denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters kann mit der Berufung nicht vorgebracht werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 59 E. 2a, 189 E. 2a; 119 II 84 E. 3). 
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, genügt die Berufungsschrift der Klägerin diesen Anforderungen nicht. Insbesondere geht daraus teilweise nicht klar hervor, hinsichtlich welcher von verschiedenen in der Klage geltend gemachten Teilansprüchen auf Schadenersatz der Vorinstanz überhaupt eine bundesrechtswidrige Beurteilung vorgeworfen wird. 
2. 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte die Klägerin aus verschiedenen Gründen geltend, der Beklagte sei aus Schlechterfüllung des Vertrages vom 2./5. Oktober 2000 schadenersatzpflichtig. Erstens machte sie eine Haftung aus Übernahmeverschulden des Beklagten geltend, da zweifelhaft sei, ob dieser zur Zeit der geschäftlichen Beziehungen in betrieblicher und persönlicher Hinsicht überhaupt je imstande gewesen sei, Schwarzverchromungen in ausreichender Qualität und Quantität durchzuführen. Zweitens erhob sie Ansprüche aus einer noch nicht amortisierten Kaufpreisforderung für die Bestückungs- und die Galvanikanlage bzw. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtleistung des Kaufpreises als sekundäre Leistungspflicht. Drittens verlangte sie Schadenersatz, weil der Beklagte vertragswidrig zu hohe Preise für die Verarbeitung der Cappucci verrechnet habe, und viertens, weil ihr Kosten aus angeblich erforderlichen Nachbehandlungen von Cappucci entstanden seien. Schliesslich machte sie geltend, dass die aus dem Werkvertragsrecht fliessende Pflicht, das Werk persönlich auszuführen oder unter persönlicher Leitung ausführen zu lassen, verletzt worden sei. 
3. 
Die Vorinstanz befand in Bezug auf die Frage nach der Pflicht des Beklagten zu einer persönlichen Erfüllung der Veredelungsaufträge, eine zeitweilige Auslagerung der Arbeiten in einen Drittbetrieb sei für die Klägerin bedeutungslos gewesen. Die Klägerin macht geltend, dieser Schluss stelle keine tatsächliche Feststellung dar, sondern sei von der Vorinstanz unter Auslegung des von den Parteien am 2./5. Oktober 2000 geschlossenen Vertrages nach dem Vertrauensprinzip gezogen worden, an die das Bundesgericht nicht gebunden sei. In der Folge macht sie aber nicht geltend, die entsprechende Vertragsauslegung der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 
 
4. 
Die Klägerin hält weiter dafür, die Vorinstanz hätte aus dem Umstand, wonach der Beklagte nicht selber habe leisten können (oder wollen) und die Arbeiten an einen Dritten habe weitervergeben müssen, vernünftigerweise wenigstens den Schluss ziehen müssen, dass diesfalls die Stückpreise neu zu verhandeln gewesen wären. Allenfalls hätte sie erkennen müssen, dass der Beklagte die ausgelagerte Arbeit jedenfalls zum tiefsten vereinbarten Preis, nämlich dem Preis, den die Klägerin heute der C.________ SA zu bezahlen habe, hätte weiterverrechnen müssen. 
 
Dieser Rüge lässt sich kaum entnehmen, auf welche Erwägungen der Vorinstanz sie sich bezieht und in Bezug auf welche in der Klage gestellten Teilansprüche auf Schadenersatz die Beurteilung der Vorinstanz damit angefochten werden soll (Erwägung 1 vorne). Es lässt sich bloss vermuten, dass sich die Klägerin damit dagegen wendet, dass die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht des Beklagten verneinte, obwohl dieser über den 1. Februar 2001 hinaus einen 15 Rappen übersteigenden Verarbeitungspreis pro Cappuccio in Rechnung gestellt hatte: Die Vorinstanz hatte insoweit erwogen, die Verrechnung eines höheren Preises bzw. die nicht vollständige Anwendung der gestaffelten Preisreduktion könne von vornherein keine Vertragsverletzung darstellen, nachdem die Parteien in der Vereinbarung vom 2./5. Oktober 2000 die Preisreduktion nur für den Fall vorgesehen hätten, dass die beiden von der Klägerin vorfinanzierten Anlagen installiert und in Betrieb genommen seien. 
 
Soweit die Vorinstanz bei der entsprechenden Vertragsauslegung überhaupt den normativen Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip und nicht einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen festgestellt hat, was der Prüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren ohnehin entzogen wäre (vgl. BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen), zeigt die Klägerin jedenfalls in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz dabei Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr stellt sie bloss ihre eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Erwägung 1 vorne). 
5. 
Die Vorinstanz wies den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtleistung des Kaufpreises für die Galvanik- und die Bestückungsanlage als sekundäre Leistungspflicht aus einem entsprechenden Kaufvertrag ab, da die Parteien gar keinen Kaufvertrag über diese Maschinen geschlossen hätten. Die Geräte sollten dem Beklagten nach der vorinstanzlichen Auffassung lediglich zum Gebrauch überlassen werden, mit einer Ermächtigung des Beklagten, die Anlagen bei einer erfolgreichen Umsetzung der Vereinbarung zu einem tiefen Preis kaufen zu können. 
 
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob der Klägerin aus dem festgestellten Rechtsgrund - Miete bzw. Leasing - ein Anspruch aus Vertragsverletzung zustehe. Sie macht dazu sinngemäss geltend, die Pflicht zur persönlichen Erfüllung des Vertrages unter Einsatz der zur Verfügung gestellten Maschinen und unter Gewährung der entsprechenden Preisreduktion stelle das Korrelat zur Leistung eines Mietzinses für die Maschinen dar. Wenn der Beklagte die Maschinen aus Gründen, die er selber zu vertreten habe, nicht benutzt und die Arbeiten an einen Dritten vergeben habe, ohne der Klägerin eine entsprechende Preisreduktion zu gewähren, stelle dies eine Vertragsverletzung dar. 
 
Wenn die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe die Maschinen aus Gründen, die er selber zu vertreten hatte, nicht nutzen können, ist sie nicht zu hören. Denn insoweit weicht sie von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG in Anspruch zu nehmen. Ihrer Rüge, die Vorinstanz hätte gestützt auf den geltend gemachten Sachverhalt das Recht von Amtes wegen in der von der Klägerin befürworteten Weise anwenden müssen, fehlt es damit an jeglicher Grundlage und es ist darauf nicht einzutreten (Erwägung 1 vorne). Weshalb es auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen Feststellung, die Bestückungsanlage habe von ihrer Lieferantin nie zum Funktionieren gebracht werden können, eine von der Vorinstanz verkannte Vertragsverletzung darstellen soll, wenn der Beklagte der Klägerin keine der Leistung eines Leasingzinses für die Maschinen entsprechende Preisreduktion gewährte, legt die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ergänzend kann dazu auf das in der vorstehenden Erwägung 4 Ausgeführte verwiesen werden. 
6. 
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: