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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 579/05 
 
Urteil vom 20. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
A.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene A.________ erlitt bei einem Autounfall am 7. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Im Februar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen Verhältnisse ab und zog verschiedene Arztberichte bei. Am 14. Dezember 2004 teilte sie der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung erforderlich, welche vom Zentrum X.________ durchgeführt werde. A.________ informierte daraufhin die IV-Stelle, dass sie mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle nicht einverstanden sei, weil das Zentrum X.________ keine fachärztliche Untersuchung durch einen Neurologen vornehmen könne und ausserdem in ähnlich gelagerten Fällen trotz Vorliegen des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma wiederholt die Auffassung vertreten habe, es lägen keine schleudertraumaspezifischen Schmerzen mehr vor. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung fest. 
B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei von einer Begutachtung im Zentrum X.________ abzusehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, die Gutachtenanordnung sei formell nicht korrekt durchgeführt worden, weil ihr die Namen der konkret damit befassten Ärzte nicht bekannt gegeben worden seien. Entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung seien die in Art. 44 ATSG angeführten Mitwirkungsrechte auch dann zu beachten, wenn nicht eine Einzelperson, sondern eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der Begutachtung betraut werde. Da ihr die Parteirechte bei der Sachverhaltsermittlung nicht gewährt worden seien, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV und der Regeln eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, weshalb die Begutachteranordnung und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben seien. 
2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. 
2.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, auch nach In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 könnten MEDAS als spezialisierte Stellen der Invalidenversicherung mit medizinischen Gutachten beauftragt werden. Art. 44 ATSG komme bei solchen Gutachtenaufträgen indessen nicht zur Anwendung. Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin würden daher nicht verletzt, wenn nicht im Voraus sämtliche begutachtenden Ärzte des Zentrums X.________ namentlich genannt würden. Es könne somit offen bleiben, ob die MEDAS in der Weise umorganisiert werden müssten, dass die Namen der mit dem Gutachten beauftragten Ärzte bereits vor der Anordnung des Gutachtens bekanntgegeben werden könnten. 
2.4 Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil R. vom 14. Juli 2006 (I 686/05) kam das Eidgenössische Versicherungsgericht auf dem Wege der Auslegung von Art. 44 ATSG zum Schluss, dass auch mit Bezug auf Medizinische Abklärungsstellen die Namen der konkret mit dem Gutachten befassten Ärzte vorgängig bekannt zu geben sind. Mit Blick auf das praktische Vorgehen hat das Gericht erwogen, Art. 44 ATSG regle den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen nicht ausdrücklich. Vom Normzweck her sei jedoch von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Denn nur so werde gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte ihre Funktion erfüllen. Die Bestimmung fordere indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen habe. Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen sei zwar zweckmässig und rationell, jedoch im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Es müsse daher genügen, wenn die Namen der Gutachter der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet würden. In jedem Fall müsse dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage sei, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Es rechtfertige sich daher, die jeweilige Begutachtungsstelle damit zu beauftragen. Sie sei am ehesten in der Lage, die Namen der mit der Abklärung befassten Gutachter zu kennen, und sie könne diese zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder jedenfalls möglichst frühzeitig der versicherten Person bekannt geben. Diese werde ihre Einwände alsdann gegenüber der IV-Stelle geltend machen können, welche darüber noch vor der eigentlichen Begutachtung zu befinden haben werde. Da der vorinstanzliche Entscheid somit Bundesrecht verletzt, soweit die Anwendung der Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG auf Begutachtungsstellen verneint wird, ist er aufzuheben. 
2.5 Die IV-Stelle hat am 14. Dezember 2004 in Form einer einfachen Mitteilung an die Beschwerdeführerin eine Begutachtung im Zentrum X.________ angeordnet. Dabei handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung (vgl. BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10). In Ergänzung zu dieser Mitteilung wird die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nunmehr die Namen der Ärzte zu nennen haben, welche konkret mit der Begutachtung befasst sein werden. Sollten ihr diese aufgrund der besonderen Situation beim Zentrum X.________ noch nicht bekannt sein, wird sie dies der Beschwerdeführerin mitteilen mit dem Hinweis, dass ihr diese zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle genannt würden und sie dannzumal allfällige Einwendungen der IV-Stelle gegenüber geltend machen könne. Das Zentrum X.________ wird alsdann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor es das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt geben. Allfällige Einwendungen wird die versicherte Person jedoch nicht gegenüber dieser, sondern nur gegenüber der dafür zuständigen IV-Stelle geltend zu machen haben. 
3. 
3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es lägen fachliche Ablehnungsgründe gegen das Zentrum X.________ und die dort tätigen Ärzte vor. Diese hätten sich in ähnlich gelagerten Fällen wiederholt zum Nachteil der Versicherten über die Schleudertraumapraxis hinweggesetzt. Insbesondere sei kein Fall bekannt, wo diese Gutachterstelle nach Durchleiden eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule einen langfristigen Verlauf attestiert und die Kausalität bejaht habe. Zudem beanstandet die Versicherte, dass die Vorinstanz auf ihren Beweisantrag auf Edition von Gutachten aus Parallelfällen ohne Begründung nicht eingegangen sei. Hinzu komme, dass das Zentrum X.________ keinen Neurologen beauftragen könne. Ein solcher habe jedoch bei Distorsionstraumata der HWS nach ständiger Rechtsprechung federführend mitzuwirken. 
3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz lässt es sich nicht beanstanden, dass die IV-Stelle die erhobenen Einwendungen mit Verfügung vom 12. Januar 2005 abgelehnt und an der Begutachtung durch das Zentrum X.________ festgehalten hat. In jenem Verwaltungsakt hat die IV-Stelle ohne näher auf die vorgebrachten Einwände einzugehen festgehalten, dass keine trifftigen Gründe vorlägen und eine Begutachtung in der genannten Abklärungsstelle zumutbar sei. 
3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Macht die zu begutachtende Person formelle Ausstandsgründe im Sinne dieser Bestimmung gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, welche geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken, hat der Versicherer nach der Rechtsprechung darüber in Form einer beschwerdeweise anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden (BGE 132 V 106 Erw. 6). Die Beurteilung von (gemäss Art. 44 ATSG möglichen) Einwendungen materieller, namentlich fachlicher Natur gegen den Gutachter ergeht dagegen nicht in Form einer Zwischenverfügung. Solche Einwendungen sind in der Regel mit der Endverfügung in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter wegen der Fachrichtung, der er angehört, oder aus anderen Gründen für die Begutachtung ungenügend sachkundig war (BGE 132 V 108 Erw. 6.5). 
3.4 Ausstandsgründe haften regelmässig dem einzelnen Gutachter persönlich und nicht einer ganzen Institution oder Behörde an (vgl. BGE 97 I 862 Erw. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG], Bern 1997, N 7 zu Art. 9). Die Beschwerdeführerin richtet ihre Kritik jedoch nicht nur gegen das Zentrum X.________ als Institution, sondern in Ermangelung weiterer Namensnennungen gegen deren Chefarzt, Dr. med. M.________, welcher sämtliche Gutachten unterzeichne. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, sind die vorgebrachten Einwände indessen ohne direkten Bezug auf das Verhältnis des Experten zur Versicherten. Vielmehr erschöpfen sie sich in einer Beanstandung seiner sachlichen Kompetenz und seiner in anderen Verfahren vertretenen medizinischen Auffassung. Wie es sich damit verhält, beschlägt nicht eine Frage der Unparteilichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin. Aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten eingeholt werden soll, entscheidet die IV-Stelle im Rahmen der ihr obliegenden Leitung des Verfahrens (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV). Diesbezügliche Einwendungen können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung vorgebracht werden (vgl. auch SVR 2002 UV Nr. 10 S. 29). 
3.5 Handelt es sich bei den gegen die angeordnete Begutachtung vorgebrachten Einwendungen nicht um gesetzliche Ausstandsgründe, sondern um Einwendungen materieller Natur, hätte die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: