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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 439/05 
 
Urteil vom 20. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
A.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 
7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 14. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1944, war seit 28. Mai 2001 bei der Firma X.________ als Betriebsmechaniker in einem befristeten Anstellungsverhältnis tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Im Winter arbeitete er jeweils als selbstständiger Skilehrer. Am 27. August 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine distale Radiusfraktur rechts mit leichter Einstauchung der Gelenkfläche, eine Thoraxkontusion rechts basal sowie eine Schulterkontusion rechts mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion zuzog. Hinzu kamen Beschwerden in der LWS. Am 26. Dezember 2001 glitt der Versicherte auf Schnee aus und brach den linken Unterschenkel, welcher gleichentags in der Klinik G.________ osteosynthetisiert wurde. Nach Abschluss der Unfallbehandlungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % ab 1. Februar 2003 und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie die Integritätsentschädigung auf 25 % und hielt im Übrigen an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Klinik V.________, Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde (vom 2. November 2004), eingereicht worden war, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab. 
C. 
A.________ lässt unter Beilage eines Schreibens der Klinik S.________ (vom 7. November 2005) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Restarbeitsfähigkeit und zur Neuberechnung von Invaliditätsgrad und Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zuzusprechen. Zudem wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Rente, welche die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2003 auszurichten hat. Verwaltung und kantonales Gericht haben die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. ferner BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, dass gestützt auf die schlüssigen und übereinstimmenden Ergebnisse der verschiedenen SUVA-internen medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallrestfolgen eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar ist und sich weitergehende Abklärungen erübrigen. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wird diese Einschätzung durch den Bericht der Klinik V.________ vom 2. November 2004, der vom Beschwerdeführer selbst aufgelegt worden war, nicht in Zweifel gezogen. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit (selbst unter Einbezug des lumboverterbralen Schmerzsyndroms) einer leichten bis maximal mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit entspricht - womit sogar noch eine etwas höhere Belastung im Vergleich zur SUVA-Abklärung zugemutet wird. Diese Beurteilung ergibt sich aufgrund eines am 30. September 2004 durchgeführten Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Ergonomieabteilung der Klinik V.________. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist aus dem entsprechenden Testbericht klar ersichtlich, dass sich die erwähnte Leistungsfähigkeit auf einen vollen 8-Stunden Arbeitstag bezieht. Daran vermag der Umstand, dass der Test nicht während 8 Stunden und nicht während mehreren Tagen durchgeführt wurde, nichts zu ändern. Es besteht kein Grund für eine erneute Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Auch das vom Beschwerdeführer aufgelegte Schreiben der Klinik S.________ vom 7. November 2005 vermag an der Beurteilung der Zumutbarkeit nichts zu ändern. Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), ergibt sich daraus nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht einwendet, werden darin lediglich Vermutungen geäussert, wonach die Schmerzen im Unterschenkel "unter Umständen" auf eine Irregularität der Syndesmose zurückgeführt werden "könnten". Bei dieser Ausgangslage sind von ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere der beantragten Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Restarbeitsfähigkeit, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 9 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d und seitherige Entscheide). 
3. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens. Während SUVA und Vorinstanz die Invalidität mit 23 % bemassen, geht der Beschwerdeführer von einem Invaliditätsgrad von 62 % aus. 
3.1 Streitig ist zunächst die Berechnung des Valideneinkommens. Das kantonale Gericht erwog, dass der Beschwerdeführer ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin, die Firma X.________ (vom 6. August 2003 und 5. Februar 2004), ein Einkommen von Fr. 63'700.- (13 x 4'900.-) erzielen könnte. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer erneut den Standpunkt, bei der Firma X.________ als temporär angestellter Betriebsmechaniker einen Stundenlohn von brutto Fr. 37.- (inklusive Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) erzielt zu haben, was bei Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit von 42 Stunden pro Woche einen Jahresbruttolohn von Fr. 74'592.- (Fr. 37.- x 42 Stunden x 48 Stunden) ergebe. Dies entspreche einem Monatslohn von Fr. 6'216.- und somit in etwa einem Durchschnittslohn für gelernte Mechaniker gemäss LSE-Tabellen (privater Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen). 
3.2 Mit der Vorinstanz besteht kein Grund, an den Auskünften der Personalverantwortlichen der Firma X.________ zu zweifeln, wonach der mutmassliche Verdienst im Jahr 2003 Fr. 4'900.- monatlich betragen hätte. Der im Unfallzeitpunkt ausbezahlte Stundenlohn von brutto Fr. 37.- sei nur durch die befristete Temporäranstellung und dadurch begründet gewesen, dass sich der Betrieb im Zeitpunkt der Einstellung des Versicherten Ende Mai 2001 in einer Notlage befunden habe. Im Bericht der SUVA vom 18. April 2002 wird dies denn auch insofern bestätigt, als der Versicherte anlässlich einer Besprechung selbst ausführte, dass Not am Mann gewesen sei und er einen temporären Einsatz so lange leisten konnte, bis ein neuer Mitarbeiter (Betriebsmechaniker) gefunden werde. Der Beschwerdeführer ist gelernter Automechaniker mit zwar vielfältiger und langjähriger Berufserfahrung als Mechaniker und Monteur; er war aber jeweils lediglich in temporärer Anstellung tätig (im Winter arbeitete er als selbstständiger Skilehrer) und ist nicht gelernter Betriebsmechaniker. Mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Verdienst höher sein sollte als der eines gelernten Betriebsmechanikers in dieser Firma (von Fr. 72'800.-). Zudem ist aus den Akten nirgends ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht, dass er vormals ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden jeweils ein entsprechend hohes Einkommen erzielt hat. Das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 63'700.- ist mithin nicht zu beanstanden. Daran vermögen die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal auch die Invalidenversicherung von einem Valideneinkommen in ähnlichem Umfange (Fr. 65'000.-) ausgegangen ist. Dies entspricht dem Durchschnittslohn (2002) für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (privater Sektor, Anforderungsniveau 3, Dienstleistungen). Von einem unterdurchschnittlichen Einkommen kann vorliegend keine Rede sein. 
3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Beizug der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA 1 (LSE 2002) belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 4'557.- pro Monat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B 9.2) sowie die Lohnentwicklung im Jahre 2003 von 1,4 % (a.a.O., S. 87 Tabelle B 10.2) und unter zutreffender Berücksichtigung eines zumutbaren vollen Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 2 hievor), ergibt sich mit Vorinstanz und SUVA ein mögliches Einkommen von Fr. 57'806.- pro Jahr. Dies wird denn auch nicht bestritten. Wie das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung erkannt hat, rechtfertigt es sich mit Blick auf die geltende Rechtsprechung (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5), einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, der unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass ihm nur noch leichtere Tätigkeiten zugemutet werden können, mit 15 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden ist. Für den von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Maximal-Abzug von 25 % besteht kein Grund. Mithin ist der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % zu bestätigen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die hierfür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Karin Caviezel, Chur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: