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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_441/2011 
 
Urteil vom 20. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Horber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 4. April 2011 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 26. November 2010 des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. November 2005 ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten widerrief es. 
 
B. 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts vom 4. April 2011 festzustellen und die Sache zur neuen Beurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 
Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Erhebung des relevanten Sachverhalts sowie zur Vornahme der Strafzumessung an das Obergericht, eventualiter an das Bezirksgericht Affoltern, zurückzuweisen. 
Subeventualiter seien die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts (Strafmass, unbedingter Vollzug und Widerruf) aufzuheben, und er sei zu einer angemessenen Geldstrafe zu verurteilen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil sei aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler nichtig. Er sei weder während der Strafuntersuchung noch während des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens durch einen Anwalt verteidigt worden. Gemäss kantonalem Prozessrecht liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, da die in Frage stehende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei. Indem es die kantonalen Instanzen unterlassen hätten, ihm eine Verteidigung zu bestellen, seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör, der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie seine Verteidigungsrechte nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt worden. Dies führe zur Nichtigkeit der kantonalen Urteile sowie zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise (Beschwerde, S. 8 f.). 
Das dem Widerruf zugrunde liegende Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. November 2005 sei ebenfalls nichtig. Obschon ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, sei ihm auch in jenem Verfahren kein Anwalt als Rechtsbeistand bestellt worden. Damit verliere die vorinstanzliche Anordnung, wonach die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten zu widerrufen sei, ihre rechtliche Grundlage (Beschwerde, S. 10 und 20). 
 
1.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). 
 
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 17. November 2005. Damit wendet er sich gegen einen rechtskräftigen kantonal erstinstanzlichen Entscheid, der mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 78 ff. BGG). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
1.4 
1.4.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht erkennt, ist vorliegend noch das mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 aufgehobene kantonale Strafprozessrecht anwendbar, da der erste Entscheid in der Sache am 26. November 2010 erging (Art. 453 Abs. 1 StPO). 
Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH) muss der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein, wenn gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches beantragt ist oder in Aussicht steht. Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm massgeblich, sondern die konkreten Verhältnisse im Einzelfall (BGE 120 Ia 43 E. 2b mit Hinweisen). 
1.4.2 Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 11. Oktober 2010 die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. November 2005 ausgefällten Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Die kantonalen Instanzen sprechen für die neuen Delikte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus und widerrufen die Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung ist die gesamte vollstreckbare Strafdauer massgeblich, weshalb die zu erwartende Freiheitsstrafe und die zum Widerruf anstehenden bedingt ausgesprochenen Strafen zusammenzuzählen sind (BGE 129 I 281 E. 4.1 mit Hinweisen). Mithin steht vorliegend eine Freiheitsstrafe von insgesamt elf Monaten in Aussicht. Die abstrakte Strafdrohung nach Art. 95 Ziff. 2 SVG ist nicht von Belang. 
Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Die Vorinstanz hat das kantonale Prozessrecht nicht willkürlich angewendet (vgl. dazu BGE 135 V 353 E. 4.1). 
1.4.3 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine andere Verfahrensbestimmung verletzt wurde. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er bis anhin nicht anwaltlich vertreten war. Er wurde anlässlich der Einvernahmen stets auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters, sein Aussageverweigerungsrecht sowie den Umstand, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden, hingewiesen (vorinstanzliche Akten, act. 2/1 S. 1, 2/2 S. 1, 2/3 S. 1). Ebenfalls hat er selber zu verantworten, dass er an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht zugegen war. So beantragte er ausdrücklich, die Verhandlung sei ohne seine Anwesenheit durchzuführen (vorinstanzliche Akten, act. 10). Das Bezirksgericht Affoltern hiess das Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens mit der Begründung gut, der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt äussern können, und er sei zudem geständig (vorinstanzliche Akten, act. 24, E. 1.3). Auch war es ihm möglich, den erstinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Seine Verteidigungsrechte wurden somit gewahrt. Es liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz halte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt, obschon sie in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelange, die Fahrten innerhalb des Dorfes Ebertswil seien nur teilweise auf öffentlichen Strassen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG erfolgt. Damit würdige sie die Beweise widersprüchlich. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" könne ihm nicht eine sechs- bis siebenfache Begehung desselben Delikts, sondern nur eine sehr viel geringere Anzahl an Widerhandlungen vorgeworfen werden (Beschwerde, S. 13). 
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Sachverhalt gemäss Anklage, wonach der Beschwerdeführer trotz entzogenen Führerausweises am 4. August 2010 in Mettmenstetten sowie ab dem Jahr 2009 bis Mitte 2010 insgesamt ca. fünf bis sechs Mal innerhalb des Dorfes Ebertswil einen Personenwagen geführt habe, sei erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.1 und 4.3). Er habe diesen Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 ausdrücklich anerkannt. In seiner Beanstandungsschrift vom 2. Januar 2011 gegen das erstinstanzliche Urteil sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. April 2011 habe er dann in Bezug auf die Fahrten innerhalb des Dorfes Ebertswil geltend gemacht, er sei weit weniger häufig und stets nur auf seinem Grundstück oder auf einem Privatweg gefahren. Diesen habe er benutzt, um Entsorgungen zu machen oder um ab und zu zur Arbeit zu fahren. Auf Vorhalt einer Karte habe er die Glasentsorgungsstelle bezeichnet, die sich mitten im Dorf Ebertswil an einer öffentlichen Strasse befinde, um im Anschluss sogleich zu behaupten, er sei dorthin jeweils zu Fuss gegangen beziehungsweise er habe das Glas zu einer anderen Deponie bei seinem Büro gebracht. Die Vorinstanz gelangt zur Ansicht, das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers deute klar darauf hin, dass er seine Darstellung zu Prozesszwecken konstruiere, damit sein Verhalten nicht als Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht gelte. Er habe zudem auf der Karte seinen Arbeitsweg gekennzeichnet. Die bezeichneten Strassen würden gemäss Strassenreglement der Gemeinde Baar als öffentliche Strassen gelten. Es sei somit offensichtlich, dass seine Aussage, er sei nur auf Privatstrassen gefahren, eine Schutzbehauptung darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise öffentliche Strassen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG befahren habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgesagt, er sei "lediglich ein paar Mal" die Privatstrasse hinuntergefahren. Hinsichtlich der Anzahl Fahrten bestehe demnach kein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach er ca. fünf bis sechs Mal gefahren sei (vorinstanzliches Urteil, E. 4.1 und 4.2). 
 
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2010 trotz und in Kenntnis des Führerausweisentzugs in Mettmenstetten einen Personenwagen fuhr. Betreffend die weiteren Fahrten innerhalb des Dorfes Ebertswil stützt sich die Vorinstanz massgeblich auf seine zu Verfahrensbeginn gemachten Aussagen, insbesondere auf die ausdrückliche Anerkennung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (vorinstanzliche Akten, act. 2/2 S. 9). Weshalb sie das spätere Bestreiten als Schutzbehauptung wertet, begründet sie ausführlich und nachvollziehbar. Inwiefern sie dabei in Willkür verfällt, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Hinsichtlich der Anzahl Fahrten gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu, "ab und zu mal" zur Arbeit, und damit auf öffentlichen Strassen, gefahren zu sein (vorinstanzliche Akten, act. 40 S. 4, 10 und 12). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dies unterscheide sich nicht wesentlich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach er im besagten Zeitraum ca. fünf bis sechs Mal gefahren sei, ist weder widersprüchlich noch verletzt die Vorinstanz das Willkürverbot, wenn sie in der Folge diesen Sachverhalt als erstellt erachtet. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde richtet sich sodann gegen die Strafzumessung (Beschwerde, S. 11 f. und 14 ff.). 
 
3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Strafzumessung des Bezirksgerichts Affoltern im Entscheid vom 26. November 2010 äussert (Beschwerde, S. 11 f.), ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der erstinstanzliche Entscheid ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2011 (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
3.3 Die Vorinstanz geht von einem ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aus. Die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt sie innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1), im Gegensatz zur ersten Instanz, die den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren erweiterte (vorinstanzliche Akten, act. 24 E. 3.1). 
Für die Tat vom 4. August 2010 legt die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe fest. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die gewichtige subjektive Tatschwere. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit den geltenden Rechtsnormen gegenüber. Obwohl er sich des Führerausweisentzugs bewusst gewesen sei, habe er die Tat aus geringem Anlass - seine Freundin fahre ungern mit handgeschalteten Autos und man habe Pflanzen holen wollen - begonnen. Offensichtlich gewichte er einfachste persönliche Bedürfnisse höher als das Gesetz (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.1). 
Deutlich strafschärfend - bzw. innerhalb des Strafrahmens straferhöhend - seien die weiteren Fahrten im Dorf Ebertswil zu werten. Der Beschwerdeführer habe auch diesbezüglich ohne notwendigen Anlass - um Entsorgungen zu machen, oder wenn er spät dran war - gegen das Gesetz verstossen, was eine hartnäckige Rechtsfeindlichkeit offenbare (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.2). 
Die zahlreichen Vorstrafen würdigt die Vorinstanz stark straferhöhend und misst ihnen eine erhebliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der letzten zehn Jahre sieben Vorstrafen erwirkt, wobei es sich ausnahmslos um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht gehandelt habe. In drei Fällen sei er wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt worden. Die Delinquenz während der laufenden, mit Urteil vom 17. November 2005 angesetzten Probezeit berücksichtigt sie ebenfalls straferhöhend (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2 und 5.5 ). Das Geständnis in Bezug auf den Vorfall vom 4. August 2010 sei angesichts des offenkundig feststehenden Sachverhalts nur in ganz geringem Masse strafmindernd zu würdigen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er die weiteren Fahrten gestanden habe, obschon dafür keine Beweise vorgelegen hätten. Er zeige indessen weder Reue noch Einsicht, sondern erfinde stets neue Rechtfertigungen und Ausreden für sein Verhalten. Insgesamt erweise sich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten beziehungsweise eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.6 f.). 
Zur Wahl der Sanktionsart erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bereits mit diversen Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen belegt worden. Auch habe er mehrere Monate Freiheitsstrafe absitzen müssen. Dies habe ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Die zuletzt ausgesprochenen Geldstrafen hätten ihn offensichtlich ebenfalls nicht beeindruckt. Aufgrund dieser Uneinsichtigkeit komme vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vorinstanzliches Urteil, E. 5.8). 
 
3.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
3.5 
3.5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern offensichtlich unbegründet, als er sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zur Strafzumessung äussert (Beschwerde, S. 16 und 19). Dass die Vorinstanz darüber hinaus Bundesrecht verletzt, indem sie die weiteren Fahrten, die der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt innerhalb des Dorfes Ebertswil vorgenommen hat, deutlich strafschärfend bzw. straferhöhend berücksichtigt, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 
3.5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf dasselbe Strafmass erkenne wie die erste Instanz, obwohl sie von einem deutlich tieferen abstrakten Strafrahmen ausgehe als jene (Beschwerde, S. 15 und 20), vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Auch wenn die Vorinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz der Ansicht ist, es lägen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es gebieten, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8), steht es ihr an, dieselbe Strafe wie die erste Instanz auszusprechen, sofern sie ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschreitet. Eine unzulässige Erhöhung der Strafe im Sinne eines Verstosses gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor. 
3.5.3 Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers, namentlich in beruflicher und familiärer Hinsicht (Beschwerde, S. 15 und 19), nicht strafmindernd berücksichtigt. Dieser bringt vor, er gehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, und sein Unternehmen befinde sich noch in der Aufbauphase. Eine längere Abwesenheit würde dem Unternehmen schaden. Seine Ehefrau sei zudem im dritten Monat schwanger, und er habe aus erster Ehe einen Sohn, zu dem er regelmässigen Kontakt pflege (Beschwerde, S. 17 f.). 
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 4.1 und 4.4). Den Sachgerichten steht im Rahmen der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Vorliegend verletzt die Vorinstanz mit dem Verzicht auf eine strafmindernde Berücksichtigung der genannten Umstände ihr Ermessen nicht. Aussergewöhnliche Umstände, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird, sofern dafür die Voraussetzungen nach Art. 77b StGB vorliegen. Diesfalls würden zumindest die negativen Konsequenzen in beruflicher Hinsicht wegfallen. 
3.5.4 Angesichts der zahlreichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht sowie der ausgeprägten Uneinsichtigkeit, Unbelehrbarkeit und Arroganz des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen stark straferhöhend gewichtet (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2 und 5.5). Dass die Vorinstanz die Vorstrafen gleich zweimal deutlich strafschärfend berücksichtigt, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 14 und 19), entspricht indessen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. 
3.5.5 Die Vorinstanz begründet die Wahl der Strafart hinreichend (E. 3.3 hievor; vorinstanzliches Urteil, E. 5.8.3). Vor dem gesamten Hintergrund, insbesondere aber mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des sichtlich von Strafen unbeeindruckten Beschwerdeführers, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass vorliegend nicht eine Geldstrafe, sondern ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. dazu BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet (Beschwerde, S. 15 und 19). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Beurteilung der Legalprognose eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände vorzunehmen. Sie berücksichtige lediglich die einschlägigen Vorstrafen, ohne auf seine berufliche und familiäre Situation Rücksicht zu nehmen (Beschwerde, S. 17 und 20). Zudem seien seine wahrheitsgetreuen Aussagen bezüglich seiner Motivation zum Zeitpunkt des deliktischen Verhaltens zu Unrecht als Zeichen weiterer Delinquenz ausgelegt worden (Beschwerde, S. 16 und 19). 
 
4.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 
Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit Hinweisen). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Urteil 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.2 mit Hinweis). 
Dem Sachrichter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
4.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element gewichtet (vorinstanzliches Urteil, E. 6; vorinstanzliche Akten, act. 24 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2000 immer wieder gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen, insbesondere indem er in angetrunkenem Zustand oder trotz Entzugs des Führerausweises gefahren ist. Insgesamt verfügt er über sieben Vorstrafen und wurde zu Bussen, Geld- sowie Freiheitsstrafen verurteilt. Zwei Gefängnisstrafen von je 90 Tagen wurden unbedingt ausgesprochen und eine bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von fünf Monaten widerrufen. Wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. Juni 2007 fuhr der Beschwerdeführer erneut trotz Entzugs des Führerausweises. Auch die Verurteilung zu unbedingt vollziehbaren Geldstrafen im Jahre 2008 und 2009 konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut gegen das Strassenverkehrsrecht zu verstossen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2; vorinstanzliche Akten, act. 26). Sein Verhalten weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit, Unverbesserlichkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber hin, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.5, 5.8.3 und 6). Diese weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten stets mit fadenscheinigen Begründungen zu rechtfertigen versucht habe und seine Aussagen eine ausgeprägte Tendenz zur Bagatellisierung der Taten aufweisen würden. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft anders verhalten werde, habe er doch alle ihm gewährten "letzten Chancen" vergeben (vorinstanzliches Urteil, E. 6). An dieser Einschätzung vermag die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Vielmehr konnten auch die stabilen Verhältnisse im Privatleben - die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau sowie sein Sohn aus erster Ehe - den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhalten, stets aufs Neue gegen das Strassenverkehrsrecht zu verstossen. 
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte die Vorinstanz die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. November 2005 ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten widerrufe (Beschwerde, S. 21). 
 
5.2 Die Vorinstanz verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz zum Widerruf (vorinstanzliches Urteil, E. 7). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Die erste Instanz erwägt zu den Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers, es sei aufgrund des belasteten Leumunds, der Uneinsichtigkeit sowie der mehrfachen Nichtbewährung innerhalb der Probezeit von fünf Jahren zu erwarten, dass er erneut Straftaten im Bereich des Strassenverkehrsrecht begehen werde. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. November 2005 ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten sei daher zu widerrufen (vorinstanzliche Akten, act. 24 E. 5.2). 
 
5.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nur zum Widerruf des Strafaufschubs, wenn die Bewährungsaussichten wegen der neuen Straffälligkeit negativ eingeschätzt werden müssen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). 
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Die mögliche Warnwirkung des Vollzugs der neuen Strafe muss somit mitberücksichtigt werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Aufgrund des belasteten Leumunds und der Tatsache, dass auch ein mehrmonatiger Freiheitsentzug den Beschwerdeführer bis anhin nicht davon hat abbringen können, erneut straffällig zu werden, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich dieser von der neu zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten beeindrucken lässt. Angesichts ihrer Kürze wird sie schwerlich eine Warnwirkung auf ihn haben. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe von fünf Monaten widerruft. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Horber