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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_656/2012 
 
Urteil vom 20. September 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 31. Juli 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete, an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 9. August 2012, 
in die beim Bundesgericht direkt eingereichten Beschwerdeschriften vom 31. August und 5. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, 
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), zumal das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2012 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 befristet zugesprochene ganze Invalidenrente bestätigt hat, 
dass es dabei unter Verweis auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung dargelegt hat, bei rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente sei die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden könnte, sie dauere voraussichtlich längere Zeit, spätestens aber drei Monate nach eingetretener Besserung ohne wesentliche Unterbrechung, 
 
dass es alsdann die in den Akten gelegenen Arztberichte einlässlich würdigte und zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ab Anfang Juli 2011 wieder in einem rentenausschliessenden Umfang arbeitsfähig gewesen, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darstellt, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. September 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel