Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_641/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder bestätigte, 
dass es sich dabei auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV spätestens bis am 8. März 2016 seine Arbeitsbemühungen nachweisen müssen, was er indessen bis zu diesem Zeitpunkt (in quantitativer Hinsicht) nur unzureichend getan habe, 
dass, soweit der Beschwerdeführer dies letztinstanzlich nachzuholen versucht, indem er "mindestens zehn Meetings mit meinem neuen Arbeitgeber" zum Beweis hierfür offeriert, was, weil verspätet, nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass er sich darüber hinaus im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und darauf beruhenden Erwägungen gegen Recht verstossen sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel