Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
9C_552/2017
|
|
|
Urteil vom 20. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Dorfstrasse 58, 3624 Goldiwil (Thun),
Beschwerdeführer,
gegen
Visana AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. Juli 2017 (200 17 201+202 KV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. August 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
in die daraufhin erfolgte Eingabe von A.________ vom 25. August 2017 (Poststempel), mit welcher er den angefochtenen Entscheid nachreichte,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. August 2017 mit dem angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 8. September 2017 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Vorinstanz insbesondere in E. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids darlegte, weshalb sie die bei ihr eingereichten Rechtsmittel abwies,
dass der Beschwerdeführer zwar die Verletzung von Grundrechten (insbesondere des rechtlichen Gehörs) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung geltend macht, dabei indessen nicht auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht resp. darauf Bezug nimmt,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.) und seinen Vorbringen somit nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber