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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_433/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, 
Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Verfahrensleiterin, vom 10. August 2022 (SST.2021.171). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verfahrensleiterin der 2. Kammer des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 10. August 2022 die Gesuche von A.________ um amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und um Verschiebung der auf den 22. August 2022 angesetzten Verhandlung ab. 
 
2.  
A.________ führte mit Eingabe vom 17. August 2022 (eingegangen beim Bundesgericht am 22. August 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin des Strafgerichts. Er stellte die Nachreichung einer Beschwerdebegründung für die unbegründete Beschwerde vom 17. August 2022 in Aussicht. Innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ging indessen keine Beschwerdeergänzung mehr ein. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde vom 17. August 2022 enthält keine Begründung. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der Verfahrensleiterin rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli