Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_687/2022
Urteil vom 20. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Rückstufung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. August 2022 (100.2022.231U).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 7. Januar 2021 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: Einwohnergemeinde), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 15. Juni 2022 teilweise gut und wies die Einwohnergemeinde an, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die an gewisse Bedingungen (Loslösung von der Sozialhilfe, Schuldenabbau im Rahmen der Möglichkeiten) zu knüpfen sei.
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 2. August 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
1.2. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 2. September 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_419/2022 vom 31. Mai 2022 E. 3.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).
2.2. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese weder konkrete Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt.
In seinem Schreiben an das Bundesgericht, in welchem ebenfalls keine Rechtsbegehren gestellt werden, schildert der Beschwerdeführer über weite Strecken seine Schwierigkeiten als Jugendlicher (insbesondere Cannabiskonsum) sowie seine finanziellen und gesundheitlichen Probleme. Ferner führt er aus, er sei entschlossen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, um für seinen eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner in Tunesien lebenden, kranken Ehefrau aufkommen zu können.
Damit enthält die Eingabe nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten geführt haben, bezogene Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov