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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_459/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022 (VSBES.2022.113). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. Juli 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Juli 2022 zugestellte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 14. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2022 zu Recht berufliche Massnahmen verwehrt, 
dass der Beschwerdeführer auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene, insbesondere die vorgenommene Beweiswürdigung nicht näher eingeht, 
dass er stattdessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel