Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_480/2022
Urteil vom 20. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022 (AL.2022.00067).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. August 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 22. Juli 2022 zugestellte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 14. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil näher darlegte, weshalb es auf ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 vorgegebenen Streitgegenstand (Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen im August 2021) Liegendes, vom Beschwerdeführer Thematisiertes (Verrechnung der Einstelltage mit weiteren Leistungen beziehungsweise angeblich zu viel abgezogene Einstelltage) nicht eintreten könne und zudem aufzeigte, wie er vorzugehen habe, falls er dies einer (späteren) gerichtlichen Überprüfung zuführen wolle,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein dieses Nichteintreten kritisiert, ohne dabei auf das vorinstanzlich dazu Erwogene einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern es bundesrechtswidrig sein soll,
dass damit offensichtlich den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen nicht Genüge getan ist,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel