Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_355/2022
Urteil vom 20. September 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis AG,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Mai 2022 (KV.2021.00062).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juli 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Prämienausständen der obligatorischen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2019 im Betrag von Fr. 2785.- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Juni 2019 sowie der Mahn- und Betreibungsspesen von insgesamt Fr. 30.- verpflichtete,
dass die Vorinstanz im Weiteren erkannte, trotz nicht reibungslosen Ablaufs des Wechsels der Krankenversicherung auf den 1. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum bei der Assura-Basis AG krankenversichert gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, in seiner Beschwerde die Probleme des Wechsels der Krankenversicherung zu schildern, er aber insbesondere nicht geltend macht, dieser Wechsel habe letztlich nicht vollzogen werden können und er sei weiterhin bei seinem Vorversicherer krankenversichert,
dass der Beschwerde somit nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold