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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_570/2024  
 
 
Urteil vom 20. September 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, 
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufungserklärung (ungebührliche Eingabe); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2024 (P1 24 69). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Rechsmitteleingabe vom 4. Mai 2024 an das Kantonsgericht Wallis. Darin äusserte er sich gegenüber Gerichtsbehörden und Verfahrensbeteiligten in ungebührlicher Weise ("Fotzel-Richter", "Justizschlampe", "Korruptionslady", "die Fresse solange zu zertrümmern, bis sie freigestellt ist", "Schweine im Schweinebetrieb Terrorjustiz Wallis"). In der Folge wurde ihm Frist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt, unter dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine weitere Eingabe ein, worin er neben einem 4-seitigen Schreiben erneut die bereits am 4. Mai 2024 eingereichte Eingabe hinterlegte. Das Obergericht sah die Voraussetzung der Überarbeitung als nicht erfüllt an und trat mit Urteil vom 20. Juni 2024 androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2024 unter Einschluss der handschriftlich angebrachten Kommentare auf dem eingereichten Urteilsexemplar erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt hat, gesetzeswidrig von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit sowie mit weiteren Verfahren, die nicht Verfahrensgegenstand bilden und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill