Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_582/2024
Urteil vom 20. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungsanmeldung eingereicht
(SVG-Widerhandlungen); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Juni 2024 (STBER.2024.40).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Am 24. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Er macht geltend, zu etwas verurteilt worden zu sein, was ihm nicht eindeutig habe bewiesen werden können. Er fragt an, wie das Vorgehen aussehe und führt aus, was er ins Auge fasse (Einladen eines Zeugen, Einbringen des Nachrichtenverlaufs, Einleiten rechtlicher Schritte wegen Falschaussage). Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintrat, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill