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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_593/2024  
 
 
Urteil vom 20. September 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 26. Juni 2024 (CA.2024.12). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, wies am 26. Juni 2024 ein Gesuch um Erlass der Kosten betreffend das Verfahren SK.2023.45 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zweitinstanzlich ab. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit der Kostenverfügung und dem erstinstanzlichen Entscheid verschlechtert hat. Sie berücksichtigt aber, dass er in einem Arbeitssektor mit hohen Verdiensten tätig war, und geht davon aus, er könne in näherer Zukunft wieder ein Einkommen erzielen, das ihm erlaube, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine befristete Stundung hält sie angesichts des geringen Betrags nicht für angezeigt, weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde um Ratenzahlungen ersuchen könne. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich vor Bundesgericht einzig damit, auf seine - von der Vorinstanz berücksichtigten - schlechten finanziellen Verhältnisse hinzuweisen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich, ermessensfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill