Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_981/2024
Urteil vom 20. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Qualifizierte Wirtschaftskriminalität
und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
Gegenstand
Einstellung/Sistierung Auslieferungsbegehren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. September 2024 (UH230285-O/Z1).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Sie wirft ihm vor, unter Missbrauch der von ihm geführten Unternehmen B.________ AG und C.________ Limited von insgesamt 23 Geschädigten einen Betrag von gesamthaft Fr. 28.1 Mio. ertrogen zu haben. Aufgrund des unbekannten Wohn- und Aufenthaltsorts von A.________ schrieb ihn die Staatsanwaltschaft am 25. September 2013 national und am 8. Juli 2022 international zur Verhaftung aus. Gestützt auf den internationalen Haftbefehl wurde A.________ am 30. November 2022 im Vereinigten Königreich verhaftet, wo er sich seither in Auslieferungshaft befindet.
B.
B.a. Am 15. Dezember 2022 stellte das Bundesamt für Justiz bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ein Gesuch um Auslieferung von A.________ in die Schweiz. Mit Urteil des Westminster Magistrates Court vom 4. Juli 2023 stellte das Gericht fest, dass der Auslieferung von A.________ keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Am 24. August 2023 ordnete das Secretary of State des Vereinigten Königreichs die Auslieferung von A.________ an die Schweiz an. Auf die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde trat der High Court of Justice des Vereinigten Königreichs mit Urteil vom 23. Januar 2024 nicht ein. Daraufhin beantragte A.________ eine mündliche Anhörung durch den High Court of Justice. Dieser hielt mit Urteil vom 31. Juli 2024 fest: "I refuse this renewed application for permission to appeal". Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, wodurch die Auslieferung von A.________ durch das Vereinigte Königreich an die Schweiz rechtskräftig wurde. Im Nachgang zu diesem Urteil wies der High Court of Justice am 1. August 2024 einen Antrag von A.________ um Sistierung seiner Auslieferung an die Schweiz ab.
B.b. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens im Vereinigten Königreich beantragte A.________ am 9. August 2024 beim Bundesamt für Justiz den Widerruf des Auslieferungsbegehrens. Am 13. August 2024 wies dieses den Antrag mangels Zuständigkeit ab. In der Folge beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung, eventualiter die Sistierung des Auslieferungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft wies die Anträge mit Verfügung vom 30. August 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Auslieferungsverfahren bis zum Abschluss des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wies das Obergericht den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
B.c. Mit Entscheid vom 9. September 2024 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren A.________ v. the United Kingdom (no. 25286/24) den Antrag von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahme im Sinne einer Sistierung der Auslieferung an die Schweiz ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. September 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 6. September 2024. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, "den Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers bis auf Widerruf auszusetzen und ihr gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zu den von ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen anzusetzen." Weiter beantragt er, "es sei von der Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft neu über die in der Beschwerde vom 6. September 2024 beantragten vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden."
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich grundsätzlich um einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dem vorinstanzlichen Entscheid überhaupt eine nach Bundesrecht justiziable Rechtssache zu Grunde liegt.
1.2. Das kantonale Beschwerdeverfahren betrifft das Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz und damit einen Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen fällt. Es ist fraglich, ob die Strafprozessordnung überhaupt zur Anwendung kommt. Nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens im Vereinigten Königreich, d.h. im um Rechtshilfe ersuchten Staat, und der erfolglosen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (siehe Sachverhalt Bst. B.a und B.c) auch noch in der Schweiz, d.h. im um Rechtshilfe ersuchenden Staat, ein Rechtsmittel gegen seine im Vereinigten Königreich bereits rechtskräftig angeordnete Auslieferung zur Verfügung steht.
1.3.
1.3.1. Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).
1.3.2. Liegt ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, obliegt der Vollzug der Auslieferung an den ersuchenden ausländischen Staat und die betreffende Verfahrensleitung dem Bundesamt für Justiz (Art. 57 Abs. 1 IRSG). Dieses organisiert die Auslieferung bzw. die Übergabe der auszuliefernden Person mit den die Übergabe effektiv vollziehenden kantonalen Behörden und ordnet hierzu die konkreten Vollzugsmodalitäten an. Gegen die Anordnung der Vollzugsmodalitäten (Zeitpunkt, Art des Transports und etwaige Sicherungsmassnahmen) steht bundesrechtlich kein Rechtsbehelf offen (Urteil BStGer RR.2012.49 vom 23. Mai 2012; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 57 IRSG).
1.4.
1.4.1. Anders als im vorstehend umschriebenen Fall der passiven Rechtshilfe, geht es im Fall des Beschwerdeführers um die sog. aktive Rechtshilfe. Vorliegend hat somit die Schweiz auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen das Vereinigte Königreich um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht. Der vorgenannte bundesrechtliche Rechtsmittelweg und damit sein individueller Rechtsschutz im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens stand dem Beschwerdeführer in der Schweiz nicht offen. Nachdem das Bundesamt für Justiz das Auslieferungsgesuch im Vereinigten Königreich stellte, musste der Beschwerdeführer vielmehr im dortigen Auslieferungsverfahren den Rechtsweg beschreiten, was er auch tat (siehe Sachverhalt Bst. B.a). In der Schweiz steht der von der Auslieferung betroffenen Person demgegenüber bundesrechtlich nur ein eingeschränkter Rechtsmittelweg offen, was gemäss dem Gesetzgeber drohenden Verfahrensverzögerungen entgegenwirken soll (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER : a.a.O., N. 5 zu Art. 25 IRSG).
1.4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG.
Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
1.4.3. Im Urteil 1C_595/2015 vom 19. November 2015 hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 25 Abs. 2 IRSG auseinandergesetzt und festgehalten, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein Rechtshilfegesuch des Bundesamts für Justiz an einen ausländischen Staat gegen keine Konventionsgarantien verstösst (a.a.O., E. 1.2).
1.4.4. Es gilt vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten bereits im Zeitpunkt des Auslieferungsgesuchs des Bundesamts für Justiz anwaltlich vertreten war und er das Gesuch um Rechtshilfe an das Vereinigte Königreich damals nicht angefochten hat. Er kann dies deshalb zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr nachholen, zumal das Auslieferungsverfahren im Vereinigten Königreich rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit sich dies aus den Anträgen des Beschwerdeführers ergibt, wendet er sich auch nicht gegen das ursprüngliche Auslieferungsgesuch, sondern gegen den Vollzug der im Vereinigten Königreich rechtskräftig angeordneten Auslieferung. Insoweit gilt es festzuhalten, dass ihm selbst bei der passiven Rechtshilfe nach der Rechtskraft des Auslieferungsentscheids hinsichtlich der Festsetzung der Vollzugsmodalitäten seiner Auslieferung kein Rechtsmittel zur Verfügung stünde (siehe vorne E. 1.3.2). Inwiefern sich dies bei der aktiven Rechtshilfe anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch nicht ersichtlich.
1.4.5. Aus Art. 22 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ergibt sich, dass soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet. Das Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers beurteilt sich demnach nach dem Recht des Vereinigten Königreichs. Insoweit liegt ein rechtskräftiger Entscheid des High Court of Justice vom 31. Juli 2024 bei den Akten (siehe Sachverhalt Bst. B.a). Aus diesem ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Auslieferungsverfahren im Vereinigten Königreich erfolglos auf den Standpunkt stellte, aufgrund der ihm in der Türkei mit "Präsidialerlass" vom 28. Mai 2024 entzogenen türkischen Staatsbürgerschaft drohe ihm und seiner Familie die Staatenlosigkeit und verletze deshalb seine Auslieferung in die Schweiz sein Recht auf Achtung seines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (Urteil des High Court of Justice des Vereinigten Königreichs vom 31. Juil 2024 Rz. 41 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in diesem Vorbringen keine drohende Verletzung von Konventionsrecht (Entscheid des EGMR vom 9. September 2024 im Verfahren A.________ v. the United Kingdom (no. 25286/24). Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte somit im Auslieferungsverfahren im Vereinigten Königreich und auch vor dem EGMR umfassend geltend machen. Sein Rechtsschutz war damit gewährleistet und er macht jedenfalls nicht geltend, dass die britischen Behörden im Auslieferungsverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätten oder dem Verfahren sonstige schwere Mängel anhaften würden (siehe Art. 84 Abs. 2 BGG und Art. 2 IRSG).
1.4.6. Dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens im Vereinigten Königreich und nach einer gegen den Auslieferungsentscheid an den EGMR erhobenen Beschwerde in der Schweiz einen weiteren Rechtsweg gegen seine Auslieferung beschreiten können soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nachdem sich die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Recht des Vereinigten Königreichs beurteilt (siehe vorne E. 1.4.5), steht es den schweizerischen Behörden schon aufgrund der völkerrechtlich garantierten staatlichen Souveränität nicht zu, die nationalen Gesetze des Vereinigten Königreichs zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der schweizerischen Behörden nach der Einreichung eines Auslieferungsgesuchs darauf, im Falle einer Bewilligung der Auslieferung die Überführung der auszuliefernden Person in die Schweiz sicherzustellen. Hierzu teilt der ersuchte Staat - vorliegend das Vereinigte Königreich - dem Bundesamt für Justiz Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit (Art. 18 Ziff. 3 EAUe). Die schweizerischen Behörden haben somit bei einem aktiven Ersuchen um Auslieferung nach der Einreichung des Rechtshilfegesuchs keinen direkten Einfluss mehr auf das innerstaatliche Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat. Dies gilt auch hinsichtlich der vom ersuchten Staat angeordneten Vollzugsmodalitäten. Nachdem Art. 25 Abs. 2 IRSG bei der aktiven Rechtshilfe ohnehin nur sehr eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, folgt aus dem Gesagten, dass dem Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen Auslieferungsentscheid der Behörden des Vereinigten Königreichs (inkl. Festsetzung der Vollzugsmodalitäten) kein Rechtsmittel in der Schweiz zur Verfügung steht. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
1.4.7. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Vollzug der im Vereinigten Königreich angeordneten Auslieferung bestünde, sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweisen würde. Die Rügen mit der ihm angeblich drohenden Staatenlosigkeit stützt der Beschwerdeführer auf die gleiche Argumentation, wie er sie bereits vor den britischen Behörden und dem EGMR erfolglos vorgetragen hat. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte übersetzte türkische Rechtsschrift belegt zudem, dass betreffend den Entzug seiner Staatsbürgerschaft noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sondern er insoweit den Rechtsmittelweg zu beschreiten gedenkt. Die geltend gemachte Staatenlosigkeit steht damit noch nicht fest und im Übrigen ist auch nicht klar, ob er sich im Falle des Verlusts seiner türkischen Staatsbürgerschaft nicht wieder auf die Staatsbürgerschaft seines Geburtslandes Indien berufen könnte. Wenn die Vorinstanz die kantonale Beschwerde bei dieser Sachlage im Rahmen einer summarischen Prüfung mit Blick auf eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK als aussichtslos qualifiziert, verletzt dies von vornherein kein Bundesrecht. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte Aussetzung bzw. Sistierung des Auslieferungsverfahrens mit dem Hinweis auf die Schwere der Tatvorwürfe und dem unmittelbar drohenden Eintritt der Verfolgungsverjährung abweist.
2.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn