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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.568/2003 /sta 
 
Urteil vom 20. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Haftrichterin des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 15. Januar 2003 in Basel festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2003 wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit ca. 4 kg Heroin) sowie wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde wiederholt erstreckt. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 verlängerte die Haftrichterin die Untersuchungshaft bis zum 26. September 2003. X.________ erhob dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Urteil vom 26. August 2003 wies der Präsident des Appellationsgerichts die Beschwerde ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 25. September 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht stellt mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Haftrichter beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde. 
D. 
In einer Replik vom 13. Oktober 2003 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort des Haftrichters Stellung. 
E. 
Am 22. August 2003 hatte die Staatsanwaltschaft gegen X.________ Anklage erhoben wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ankauf von insgesamt ca. 14 kg Heroin und 100 g Kokain, wovon er mindestens etwa 9-10 kg Heroin und den grössten Teil des Kokains verkauft habe), mehrfacher Urkundenfälschung, grober Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Anklageschrift ging am 8. September 2003 beim Strafgericht Basel-Stadt ein. Die Hauptverhandlung wurde auf den 20. bis 23. Januar 2004 festgesetzt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2003, mit dem die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 29. Juli 2003 abgewiesen wurde. Der Haftrichter hat die Haft am 26. September 2003 bis zum 21. November 2003 erstreckt. Der Beschwerdeführer befindet sich somit weiterhin in Haft und hat demzufolge nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG). 
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Verlängerung der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Recht auf persönliche Freiheit. Er beruft sich dabei auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie auf Art. 5 Ziff. 3 EMRK
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen). 
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Nach § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft die voraussichtliche Dauer der Freiheitsstrafe nicht übersteigen (§ 72 Abs. 1 StPO). Dass die Haftdauer verhältnismässig sein muss, ergibt sich auch aus Art. 31 Abs. 3 BV und aus Art. 5 Ziff. 3 EMRK (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f. mit Hinweisen). 
 
Der Präsident des Appellationsgerichts war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusionsgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht, dass die kantonale Instanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Hingegen macht er geltend, sie habe zu Unrecht angenommen, es bestehe Kollusionsgefahr. 
2.2 Gemäss § 69 lit. b StPO ist Kollusionsgefahr gegeben, wenn konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, der Angeschuldigte werde die Freiheit benützen "zur Vereitelung der Untersuchung, insbesondere durch Beeinflussung von Personen oder Verwischung von Spuren". 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet Kollusion, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b u. c S. 260 ff.). 
2.3 Der Präsident des Appellationsgerichts führte im angefochtenen Entscheid aus, der Umstand, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, hindere die Annahme von Kollusionsgefahr nicht automatisch. Selbst wenn, was hier offenbar nur teilweise zutreffe, im Ermittlungsverfahren Konfrontationen durchgeführt worden seien, könne Kollusionsgefahr weiterhin bestehen, da die in § 22 Abs. 2 und § 121 Abs. 3 StPO vorgesehene Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verlange, dass zumindest die wesentlichen Zeugen in der erstinstanzlichen Verhandlung unmittelbar angehört würden. Deshalb sei auch die vom Beschwerdeführer angeführte Lehrmeinung abzulehnen, wonach eine drei Monate überschreitende Kollusionshaft grundsätzlich das Proportionalitätsprinzip verletze. Wie sich aus dem Antrag auf Haftverlängerung vom 7. April 2003 ergebe, solle Y.________, die Freundin des Beschwerdeführers, versucht haben, auf Personen Einfluss zu nehmen, die Drogenbezüger des Beschwerdeführers gewesen seien. Grundsätzlich sollten Kollusionshandlungen von Drittpersonen nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden; es müsse jedoch befürchtet werden, dass die Einflussnahme auf Drittpersonen verstärkt werde, sobald der Beschwerdeführer wieder in Freiheit und mit seiner Lebenspartnerin vereint sei. Zudem mache der Beschwerdeführer sein Recht geltend, zu schweigen, was ihm unbestrittenermassen zustehe. Indessen komme darin wohl das Bestreben zum Ausdruck, Widersprüche mit Aussagen von anderen, mit denen sich der Beschwerdeführer (noch) nicht abgesprochen habe, möglichst zu vermeiden. Sodann habe er Y.________ in einem Schreiben vom 29. März 2003 den klaren Ratschlag gegeben, nie ohne Anwalt zur Polizei zu gehen und sich auf keine Deals einzulassen. Frau Y.________ habe natürlich das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. Wäre ihr aber das betreffende Schreiben zugegangen, so hätte sie "zwischen den Zeilen die Aufforderung zum Verdunkeln verstanden". Aus diesen Überlegungen gelangte der Präsident des Appellationsgerichts zum Schluss, die Haftrichterin habe das Bestehen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei seit mehr als acht Monaten in Haft und die Ermittlungen seien abgeschlossen. Von besonderer Bedeutung sei das Verhältnismässigkeitsprinzip für die Bestimmung der zulässigen Haftdauer bei Kollusionsgefahr. Peter Albrecht (Die Kollusionsgefahr als Haftgrund [unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung], BJM 1999, S. 18) halte fest, die Kollusionshaft dürfe grundsätzlich nur sehr kurz, d.h. nur wenige Tage oder Wochen dauern, weil sich in aller Regel die wesentlichen Beweismittel rasch soweit sichern liessen, dass eine Beweisvereitelung nicht mehr ernsthaft zu befürchten sei; deshalb verstosse eine Kollusionshaft von mehr als drei Monaten meistens gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit, und zwar auch bei schweren Straftaten. Der Beschwerdeführer zieht aus diesen Feststellungen den Schluss, im vorliegenden Fall sei "die Untersuchungshaft als Kollusionshaft somit längst unverhältnismässig geworden". 
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Fortsetzung der Haft wegen Kollusionsgefahr noch als verhältnismässig zu betrachten ist, kann - entgegen der Meinung des vom Beschwerdeführer zitierten Autors - keine allgemein gültige Frist festgelegt werden. Die Frage ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 177; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen). Die Auffassung des Beschwerdeführers, gestützt auf die angeführten Feststellungen des erwähnten Autors sei in seinem Fall die Fortdauer der Haft unter dem Titel Kollusionsgefahr schon lange unverhältnismässig, geht daher fehl. 
2.5 Im angefochtenen Entscheid wurde mit Recht darauf hingewiesen, die Kollusionsgefahr werde durch den Umstand, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen seien, nicht automatisch beseitigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese Gefahr auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen, besonders dann, wenn nach dem kantonalen Strafverfahrensrecht für die Hauptverhandlung das Prinzip der Unmittelbarkeit besteht (BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261; Urteile 1P.353/2002 vom 18. Juli 2002, E. 4, und 1P.410/1996 vom 15. August 1996, E. 4b/bb). Dies trifft für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt zu. Gemäss § 121 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht alle für die Entscheidfindung wesentlichen Beweise unmittelbar. Der Präsident des Appellationsgerichts ging mit Grund davon aus, da nach dieser Vorschrift zumindest die wesentlichen Zeugen an der erstinstanzlichen Verhandlung unmittelbar angehört werden müssten, könne die Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall auch nach Abschluss der Ermittlungen fortbestehen, sofern konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprächen. Wenn er diese Frage bejahte, so verletzte er die Verfassung nicht. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2003 aus, Y.________, die Freundin des Beschwerdeführers, habe versucht, auf Personen Einfluss zu nehmen, welche vom Beschwerdeführer Drogen bezogen hätten. Ausserdem habe dieser in einem an Frau Y.________ gerichteten Brief vom 29. März 2003 versucht, auf seine Freundin Einfluss zu nehmen, indem er ihr vorschreibe, wie sie sich gegenüber der Polizei zu verhalten habe. Wenn der Beschwerdeführer und seine Freundin wieder zusammen wären, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sämtliche Drogenabnehmer zu ihren Gunsten beeinflussen würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Schreiben vom 29. März 2003 eine Kollusionshandlung erblickt werden kann. Auch wenn die Frage zu verneinen wäre, konnte der Präsident des Appellationsgerichts mit guten Gründen erwägen, es müsse in Anbetracht des im Haftverlängerungsantrag erwähnten Verhaltens von Y.________ befürchtet werden, dass die Einflussnahme auf Drogenabnehmer des Beschwerdeführers und damit auf wesentliche Zeugen verstärkt würde, wenn dieser wieder in Freiheit und mit seiner Lebenspartnerin vereint wäre. 
 
Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, so ist den Akten zu entnehmen, dass er zwar zu Beginn des Strafverfahrens zugegeben hat, mit ca. 4 kg Heroin zu tun gehabt zu haben, in der Folge aber die Aussage verweigerte. Die Tatsache, dass ein Angeschuldigter die Aussage verweigert, vermag für sich allein keine Kollusionsgefahr zu begründen. Bestehen aber - wie im zu beurteilenden Fall - konkrete Indizien, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, so ist die Annahme vertretbar, die Aussageverweigerung spreche für und nicht gegen eine solche Gefahr. 
 
Nach dem Gesagten verletzte der Präsident des Appellationsgerichts das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht, wenn er zum Schluss gelangte, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei zu bejahen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
3. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokatin Barbara Pauen Borer, Basel, wird als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin des Strafgerichts Basel-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: