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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.178/2003 /rov 
 
Urteil vom 20. Oktober 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 10. Juli 2003 (Nr. 235/03). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Bielersee, kündete Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... am 19. Juni 2003 die Pfändung auf den 1. Juli 2003 an. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 10. Juli 2003 nicht eintrat. 
 
Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift (datiert) vom 28. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (wie bereits im kantonalen Verfahren) die Aufhebung der Pfändungsankündigung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 
 
Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht eingetreten. Damit stellt dieser Entscheid keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die Sommer-Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann somit mit rechtswirksamer Zustellung am 21. Juli 2003 (Empfangsbestätigung) mit dem 22. Juli 2003 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Donnerstag, 31. Juli 2003. Die am 5. August 2003 (Poststempel) der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. 
 
3. 
Auf die Beschwerde könnte nicht eingetreten werden, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. 
 
Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der fraglichen Betreibung die Pfändung ankünden dürfen. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht die Kritik an der materiellen Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung als unzulässig erachtet hat. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführer ist bereits von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Bielersee, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: