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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.193/2004 /rov 
 
Urteil vom 20. Oktober 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 10. September 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 9. August 2004 gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er reichte u.a. eine Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx vom 5. August 2004 und andererseits die Vorladung des Betreibungsamtes Uster vom 11. August 2004 zur Durchführung der Pfändung in der genannten Betreibung ein. 
 
Die untere Aufsichtsbehörde führte im Beschluss vom 18. August 2004 aus, der Einzelrichter habe der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2004 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster provisorische Rechtsöffnung für Fr. 49'634.80 sowie die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens erteilt. Das Bezirksgericht Uster sei mit Beschluss vom 27. April 2004 auf die Aberkennungsklage von Z.________ nicht eingetreten und der von ihm dagegen erhobene Rekurs sei vom Obergericht mit Beschluss vom 26. Mai 2004 abgewiesen worden. Damit sei der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag definitiv beseitigt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei, das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Die Pfändungsankündigung vom 5. August 2004 durch das Betreibungsamt Uster sei damit korrekt erfolgt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am 11. August 2004 eine Vorladung erlassen habe, weil der Beschwerdeführer bei der auf den 10. August 2004 angezeigten Pfändung weder selbst anwesend gewesen sei noch sich genügend habe vertreten lassen. 
1.2 Der von Z.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Beschluss vom 10. September 2004 abgewiesen. 
 
Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer mache - soweit aus dem Zusammenhang ersichtlich - im Wesentlichen einerseits das Bestehen diverser Pendenzen am Bundesgericht und am Eidgenössischen Versicherungsgericht und das Vorliegen von "illegalen Rechtsöffnungen" im Zusammenhang mit Staats- und Gemeindesteuern geltend. Die genauen Standpunkte des Beschwerdeführers blieben unklar und seien nicht substanziiert; sie seien im Übrigen als offensichtlich haltlos zu werten. 
1.3 Mit Eingabe vom 28. September 2004 hat der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mitgeteilt, er reiche hiermit gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2004 Beschwerde ein und werde die Begründung später nachreichen. 
 
Der Beschwerdeführer hat dann die Eingabe mit der Begründung am 1. Oktober 2004 der Post übergeben. Er hat jedoch den Beschluss des Obergerichts vom 10. September 2004 am 20. September 2004 in Empfang genommen. Am 21. September 2004 hat die 10-tägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen und endigte am 30. September 2004. Die der Post am 1. Oktober 2004 übergebene Beschwerdebegründung wie auch die weitere Eingabe vom 13. Oktober 2004 sind damit klar verspätet. Denn eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30). 
 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Weco Inkasso AG, Eggbühlstrasse 25, Postfach 30, 8070 Zürich Crédit Suisse), dem Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, dem Obergericht des Kantons, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: