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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 59/04 
 
Urteil vom 20. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
H.________, 1940, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 27. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 8. Februar 1940 geborene H.________ arbeitete bis Ende des Schuljahres 2002/03 als Hauptlehrer im Vollpensum an der Schule X.________. Mit Rentenbescheid vom 11. August 2003 eröffnete ihm die aargauische Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPKV) die Ausrichtung einer vollen Altersrente der beruflichen Vorsorge ab 1. August 2003. Ab 11. August 2003 unterrichtete H.________ in einem bis 23. Januar 2004 befristeten Anstellungsverhältnis als Fachlehrer-Stellvertreter mit einem Teilpensum an der Schule Y.________. Dies nahm die LPKV zum Anlass, dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2003 nurmehr eine Teilaltersrente zuzugestehen, was sie ihm mit neuem Rentenbescheid vom 26. August 2003 mitteilte. 
B. 
Mit Eingabe vom 24. September 2003 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verlangte H.________ nebst anderem, die LPKV sei zur Ausrichtung der vollen Altersrente entsprechend dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 11. August 2003 zu verhalten. Das kantonale Gericht nahm die Rechtsschrift als Klage, welche sich zunächst gegen den Kanton Aargau als Träger der LPKV und nach der per 1. Januar 2004 erfolgten Überführung der Lehrpersonen an den Volksschulen in die Aargauische Pensionskasse (APK) gegen diese richtete, entgegen und wies sie mit Entscheid vom 27. April 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Seit 24. Januar 2004 bezieht H.________ gemäss Rentenbescheid der APK vom 18. Februar 2004 die volle, um einen Zuschlag wegen Rentenaufschubs erhöhte Altersrente. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die APK als Rechtsnachfolgerin der LPKV anzuweisen, ihm die für die Zeit vom 1. August 2003 bis 23. Januar 2004 angefallene Differenz zu der im Rentenbescheid vom 11. August 2003 genannten vollen Altersrente nebst Verzugszins seit 1. Januar 2004 nachzuzahlen. 
 
 
 
Die APK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2004 liess sich H.________ nochmals vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die Streitigkeit den in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (vgl. BGE 130 V 112 f. Erw. 3.1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Die für den streitigen Leistungsanspruch massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid korrekt dargestellt. Dies gilt zunächst für die hier nicht zu wiederholenden Erwägungen über die Anwendbarkeit der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958 (Ausgabe 2001; nachfolgend: Versicherungsbedingungen) auf den zu beurteilenden Sachverhalt. Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen und Grundsätze über das Mindestalter für den Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 BVG) und die Kompetenz der Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen für den Anspruchsbeginn die Beendigung der Erwerbstätigkeit - was bezogen auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, welcher der betreffenden Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, zu verstehen ist (BGE 120 V 310 Erw. 4b) - vorzusehen (Art. 13 Abs. 2 BVG). Von dieser Befugnis, auf reglementarischer Ebene die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung anders zu regeln, hat die APK in § 25 der Versicherungsbedingungen Gebrauch gemacht: Demnach gilt für die Berechnung der Altersrente für Mann und Frau als ordentliche Altersgrenze das vollendete 63. Altersjahr. Nach Ablauf des Monats, in welchem der Versicherte das 63. Altersjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf eine Altersrente und allfällige Zusatzrenten. Die Rentenzahlungen beginnen nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Abs. 2). In den weiteren Absätzen des § 25 sind Vorbezug und Aufschub der Altersrente geregelt. 
 
 
Zu ergänzen sind die vorinstanzlichen Erwägungen mit dem Hinweis, dass gemäss der im Merkblatt der LPKV vom 16. Oktober 2002 wiedergegebenen, insoweit nicht umstrittenen Praxis der Kasse eine Teilberentung möglich ist, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet, hingegen bezüglich Lohn-, Pensum und Arbeitsumfang (nicht aus gesundheitlichen Gründen und frühestens ab Alter 60) reduziert weitergeführt wird (zur Möglichkeit einer Teilpensionierung mit anteilsmässiger Altersrente vgl. auch SZS 1997 S. 475 ff.). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer hat nach der Vollendung des 63. Altersjahres am 8. Februar 2003 noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 als Hauptlehrer weitergearbeitet, weshalb die Altersrente bis 31. Juli 2003 - das dem letzten Schultag (4. Juli 2003) folgende Monatsende - aufgeschoben wurde. 
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beendigung der Tätigkeit als Hauptlehrer als vollständige Pensionierung zu betrachten ist mit der Folge, dass bereits ab dem 1. August 2003 Anspruch auf die volle Altersrente bestand, oder ob aufgrund der danach in einem eingeschränkten Pensum ausgeübten Tätigkeit als Fachlehrer-Stellvertreter lediglich von einer Teilpensionierung mit entsprechend reduziertem Altersrentenanspruch ausgegangen werden muss. 
3.2 Letzteres hat das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung bejaht. Wohl endete das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers als Hauptlehrer an einer Schule Ende Juli 2003, und die darauf folgende Tätigkeit als Fachlehrer-Stellvertreter an einer anderen Schule erfolgte in einem durch Wahlakt der zuständigen Behörde begründeten neuen Anstellungsverhältnis. Insofern lagen personalrechtlich zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse vor. Beide Anstellungsverhältnisse bestanden aber unmittelbar aneinander anschliessend beim gleichen Arbeitgeber (Kanton Aargau) im Zuständigkeitsbereich derselben Vorsorgeeinrichtung (LPKV). Sie beinhalteten im Übrigen auch die im Wesentlichen identische berufliche Tätigkeit (Lehrer für Mathematik an einer Schule , wenn auch ab 1. August 2003 als Fachlehrer-Stellvertreter statt als Hauptlehrer mit einem pensen- und funktionsbedingt tieferen Lohn). Vorsorgerechtlich kann unter diesen Umständen keine Rede sein von einer vollständigen Pensionierung per Ende Juli 2003, wie sie für die volle Altersrente gesetzlich und reglementarisch vorausgesetzt wird. Denn es lag keine Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG und den Versicherungsbedingungen der APK (vgl. Erw. 2 hievor) vor. 
3.3 Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es kann hiezu weitgehend auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass kein - gegebenenfalls anspruchsrelevanter - zeitlicher Unterbruch zwischen den beiden Anstellungsverhältnissen mit dem kantonalen Gericht bestand. Dasjenige als Hauptlehrer endete Ende Juli 2003, und das folgende begann am 1. August 2003, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in der neu ausgeübten Funktion eines Fachlehrer-Stellvertreters auch in der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers erfasst wurde. Wenn er als Hauptlehrer zuletzt am 4. Juli 2003 und als Fachlehrer-Stellvertreter erstmals am 11. August 2003 unterrichtete, liegt dies allein in den dazwischen liegenden Sommerschulferien begründet. 
 
Aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es stimmt nicht, dass er gegenüber Lehrern, welche eine Erwerbstätigkeit nach dem altersbedingten Rückzug aus dem Erwerbsleben neu wieder aufnehmen, benachteiligt ist. Zwar trifft zu, dass diesen eine Vollrente ausgerichtet wird, während bei einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit mit eingeschränktem Pensum beim gleichen Arbeitgeber (Erw. 2 hievor) die Altersrente teilweise aufgeschoben wird. Mit dem Aufschub erhöht sich indessen nach § 25 Abs. 6 der Versicherungsbedingungen die Rente um einen monatlichen Zuschlag von 0,2 %. Davon profitiert der Beschwerdeführer seit dem vollständigen altersbedingten Rückzug aus dem Erwerbsleben, obwohl ihn - seit der Teilpensionierung anteilsmässig und seit dem gänzlichen Rücktritt vollumfänglich - keine Beitragspflicht mehr traf (§ 25 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen). Ihm widerfährt somit gegenüber dem von ihm genannten Sachverhalt nicht nur eine nachteilige (Teilrente statt Vollrente), sondern ebenso eine günstige Rechtsfolge (Rentenzuschlag). Die beiden Sachverhalte führten daher nicht zu sachlich unbegründeten unterschiedlichen Folgen, weshalb eine Differenzierung gerade nicht gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: