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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_773/2010 
 
Urteil vom 20. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Leistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1961 geborene F.________, gelernte Tierpflegerin, arbeitete seit 1990 in der Firma X.________ AG als Prüferin/Lagersachbearbeiterin. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 war sie als Hausfrau und Mitarbeiterin im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig. Dabei erlitt sie bei einem Sturz aus 2,5 m Höhe eine offene Calcaneusluxationsfraktur. Nach Zusprache von Hilfsmitteln durch die IV-Stelle Bern (orthopädische Serienschuhe) meldete sich F.________ am 3. November 2008 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 6. Mai 2009, Abklärungsbericht Haushalt vom 3. September 2009), dem Beizug der SUVA-Akten sowie einer am 10. Februar 2009 durchgeführten Arthrodese des oberen Sprunggelenks (OSG) sprach die IV-Stelle F.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. Februar 2009 rückwirkend ab 1. November 2007 eine halbe (Invaliditätsgrad von 56 %) und ab 1. Mai 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 68 %) befristet bis Ende September 2009 (danach Invaliditätsgrad von 22 %) zu. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. August 2010 ab. 
 
C. 
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 10. Februar 2010 seien insoweit aufzuheben, als ihr ab 1. November 2007 eine halbe, ab 1. Mai 2009 bis 14. Juni 2009 eine ganze und ab 15. Juni 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N. 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). 
 
1.2 Der auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende zumutbare Arbeitsfähigkeit betreffen eine Tatfrage, ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, solange diese nicht ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung beurteilt wurde (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsverletzungen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 mit Hinweis). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, bis Ende 2007 Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum im Rahmen der 5. IVG-Revision neu normierten Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die entsprechenden übergangsrechtlichen Regelungen zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur sinngemässen Anwendung der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) im Fall der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Invalidenrente, zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE 134 V 231 f. E. 5.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Streitig ist der Rentenanspruch der Versicherten. Soweit sie in ihrem Antrag eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt, als ihr "ab 1. November 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei", ist festzuhalten, dass ihr bereits eine halbe Rente ab 1. November 2007 bis Ende April 2009 zugesprochen wurde, weshalb es diesbezüglich an einer Beschwer fehlt und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
3.2 In pflichtgemässer Würdigung der Akten hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beweiskräftige Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. K.________ vom 31. August 2009 abzustellen ist, wonach der Versicherten ab Mitte Juni 2009, mithin vier Monate nach der Operation, eine sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, ebenso das Herumgehen, und der Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Mai 2009 dem nicht entgegenstehe. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, der Versicherten sei die Aufgabe der selbstständigen teilzeitlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft zugunsten einer teilzeitlichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit im gleichen Umfang (63 %, neben der Haushaltstätigkeit im - unbestrittenen - Umfang von 37 %) zumutbar. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Landwirtschaft verhalte, könne offenbleiben. Das kantonale Gericht erachtete den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. September 2009 als beweiskräftig und bestätigte die von der IV-Stelle vorgenommene Festsetzung des abgestuften und befristeten Rentenanspruchs. 
 
3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag im Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, vgl. E. 1 hievor) an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wendet sich hauptsächlich gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels von der teilzeitlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eine teilzeitliche unselbstständige Erwerbstätigkeit. Dabei fusst ihre Begründung der Unzumutbarkeit nicht auf geltend gemachten Einschränkungen in der Verweisungstätigkeit an sich (bei der es sich um eine sitzende Tätigkeit handelt), sondern erschöpft sich im Wesentlichen im Argument, der bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit anfallende Arbeitsweg sei ihr nicht zumutbar. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es leuchte nicht ein, weshalb der Arbeitsweg nicht mit dem öffentlichen Verkehr bewältigt werden könne, zumal öffentliche Verkehrsmittel innert weniger Minuten erreichbar seien (wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, zwei bis drei Minuten von zuhause). Gemäss Stellungnahme der RAD-Ärztin Frau Dr. med. K.________ vom 24. November 2009 sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine stehende Tätigkeit nur wenige Minuten ausüben und nur wenige Minuten gehen könne. Inwieweit diese vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Wohl führte Dr. med. W.________ aus, jegliche stehende Tätigkeit länger als drei bis vier Minuten oder das Gehen länger als zwei Minuten sei praktisch nicht mehr möglich, dies erfolgte jedoch im Bericht vom 25. November 2008 und damit vor der Arthrodese-Operation, was bereits die Vorinstanz berücksichtigt hatte. 
Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin behauptet, sie könne nur wenige Minuten eine stehende Tätigkeit ausführen, und auch das Gehen beschränke sich auf wenige Minuten, handelt es sich um eine andere Würdigung des medizinischen Sachverhalts und damit um appellatorische Kritik, worauf, da unzulässig, praxisgemäss nicht weiter einzugehen ist (vgl. etwa SVR IV Nr. 62 S. 203 E. 3 mit Hinweis, 9C_830/2007); entsprechend erübrigen sich auch weiteren Abklärungen. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Beweiswürdigung unhaltbar oder willkürlich sein soll, ist doch eine solche nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen), was hier ohnehin nicht der Fall ist. 
Sodann sind auch die Einwendungen gegen den Abklärungsbericht Haushalt nicht stichhaltig. Soweit die Beschwerdeführerin bei einzelnen Positionen ohne nähere Begründung lediglich eine höhere Einschränkung vertritt, ist auch dies letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik. Soweit sie bei den anderen Positionen zur Begründung einer höheren Einschränkung auf die notwendige Dritthilfe verweist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass eine solche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zulässigerweise gefordert werden kann. Andere Einwände zur Ermittlung der Invaliditätsgrade an sich werden nicht vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie in ihrem Antrag von anderen Zeitpunkten der Änderung des Invaliditätsgrades ausgeht als Verwaltung und Vorinstanz, sodass sich auch dazu Weiterungen erübrigen - abgesehen vom Hinweis, dass der Rentenanspruch jeweils für den ganzen Monat zugesprochen wird (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Oktober 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke