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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_751/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,  
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 26. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014, zugestellt am 1. September 2014, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. September 2014, worin auf die vom Gesetz bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde und die deshalb nicht mögliche Erstreckung der Beschwerdefrist hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin dem Bundesgericht am 13. Oktober 2014 (Poststempel) zugestellte Eingabe, mit der namentlich unter Hinweis auf Art. 43 lit. b BGG um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung ersucht wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-ständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgerichteingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 19. August 2014 dem Versicherten gemäss postamtlicher Bescheinigung sowie eigener Darstellung in der Beschwerde am 1. September 2014 zugestellt wurde, 
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist somit am 2. September 2014 zu laufen begann und am 1. Oktober 2014 endete, 
dass innerhalb dieser Frist einzig die mit einem Begehren, aber mit keiner Begründung versehene Beschwerde vom 26. September 2014 eingereicht wurde, wobei der Beschwerdeführer lediglich darauf hinwies, dass er die Begründung noch nicht einreichen könne und er hiefür "um einen Aufschub von 4 bis 6 Wochen" ersuche, 
dass indessen innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine  vollständige - d.h. den Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende - Rechtsschrift einzureichen ist und eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Frist nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 zwar namentlich unter Hinweis auf Art. 43 lit. b BGG um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung bzw. um eine mögliche Nachreichung der Begründung ersucht, welchem Begehren jedoch nicht stattgegeben werden kann, da hier klarerweise kein Fall von Art. 43 lit. b BGG vorliegt (weder geht es um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen noch kann von einem aussergewöhnlichen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache die Rede sein), 
dass hieran auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe "noch keinen Rechtsbeistand (gehabt) ", nichts ändert, da es dem Versicherten oblegen hätte, die entsprechenden, d.h. zu seiner Verbeiständung allenfalls notwendigen Vorkehren innert der Rechtsmittelfrist zu treffen, 
dass es somit bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass innert der Rechtsmittelfrist keine mit Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) versehene Beschwerde eingereicht wurde, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz