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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_57/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben im Verfahren des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 7. August 2017 (VA 2017 1). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 27. Juni 2017 auf eine Klage von A.________ (Beschwerdeführer) zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat; 
dass A.________ hiergegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, worauf ihm dieses mit Schreiben vom 7. August 2017 unter Verweis auf Art. 132 Abs. 2 ZPO mitteilte, seine Eingabe vom 3. August 2017 sei ungebührlich und bleibe daher unbeachtet; 
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 24. August 2017 erklärte, seine Eingabe vom 3. August 2017 sei nicht ungebührlich und vom Obergericht zu beurteilen, und weiter, er stelle "nun ein vollständiges" Revisionsbegehren; 
dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden; 
dass A.________, nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, mit Eingabe vom 8. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1; 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass Entscheide in Zivilsachen von letzten kantonalen Instanzen mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG, allenfalls mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113-119 BGG angefochten werden können, wogegen die Revision von vornherein ausser Betracht fällt (siehe Urteil 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2); 
dass das Schreiben des Obergerichts vom 7. August 2017 indessen kein förmlicher Verfahrensakt und folglich kein mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid ist und dem Beschwerdeführer somit bloss die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG zur Verfügung steht (siehe Urteile 4A_119/2014 vom 11. April 2014; 4A_615/2012 vom 29. November 2012; je mit Hinweisen); 
dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann; 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89); 
dass eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Verfassungsrügen erhebt und begründet; 
dass er dem Bundesgericht stattdessen eine ausführliche Darstellung der Angelegenheit aus eigener Sicht unterbreitet, ohne dabei auf die Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach seine Eingabe ungebührlich und daher unbeachtlich sei; 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist respektive offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht auf sie einzutreten ist; 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz