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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_444/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. Mai 2017 (200 17 148 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 16. Juni 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2017 und die Vernehmlassung der IV-Stelle Bern vom 23. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass die Eingabe vom 16. Juni 2017 diesen Anforderungen nicht genügt, 
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), 
 
dass nicht geltend gemacht wird, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen, 
 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
 
dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar