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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_637/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 26. Mai 2014 (VSBES.2013.36). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen), 
dass sich die Beschwerde der IV-Stelle gegen die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) richtet, 
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.; 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.), 
dass dessen selbstständige Anfechtung der Beschwerdeführerin verwehrt war, da die Rechtsprechung den dafür vorausgesetzten nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) verneint mit der Begründung, dass der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1, in: SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6), 
dass direkt im Anschluss an die neue Verfügung der IV-Stelle die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Frist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann, sofern gegen die Verfügung in der Sache nicht Beschwerde geführt wird (BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366; 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), 
dass der Beschwerdegegner zwischenzeitlich gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. August 2017 beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben hat, 
dass kein Endentscheid in der Sache vorliegt, 
 
dass deshalb - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber