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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_861/2020  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. August 2020 (VB.2020.00507). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1985) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. September 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Nach Abbruch des Studiums heiratete sie am 30. Oktober 2017 einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit 1. April 2019 leben die Eheleute nicht mehr zusammen. Am 27. Februar 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Juni 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. August 2020 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Sache sei zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch besitzt. Sie bestreitet nicht, dass sie sich nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Ebensowenig stellt sie in Abrede, dass sie sich mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) und angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. E. 3.1 und E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils). Ihre Hinweise auf ihre gute Ausbildung und Integration und ihre Bedeutung für den Schweizer Arbeitsmarkt genügen nicht, um einen Rechtsanspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen. Namentlich liegt alleine deshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich aus Art. 96 AIG kein Aufenthaltsanspruch ergibt (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. 
 
3.   
Mangels zulässiger Rügen (Art. 116 BGG) kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufgrund ihres fehlenden Bewilligungsanspruchs kann die Beschwerdeführerin keine Willkürrügen erheben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Vor diesem Hintergrund sind die Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, die Beweise falsch gewürdigt und die Interessenabwägung willkürlich vorgenommen, nicht zulässig. Soweit die Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Norm im ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.). 
 
4.   
Zusammenfassend steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Aufenthaltsanspruch nicht zur Verfügung und erhebt die Beschwerdeführerin keine zulässigen Verfassungsrügen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger