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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_820/2021  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Waffeneinziehung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Juni 2021 (VB.2021.00378). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 2. Juni 2021 auf die Beschwerde von A.________ betreffend Waffeneinziehung mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 4. Oktober 2021 "Widerspruch" beim Bundesgericht. Nachdem ihn dieses mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufgefordert hatte, den angefochtenen Entscheid beizulegen, reichte A.________ am 19. Oktober 2021 (Postaufgabe) zusammen mit dem angefochtenen Entscheid eine Beschwerdeergänzung nach. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 zugestellt worden. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht hat demnach am 7. Juli 2021 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 6. September 2021 geendet. Die am 4. Oktober 2021 verfasste und beim Bundesgericht am 7. Oktober 2021 eingegangene Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich verspätet. Dies gilt erst recht für die Beschwerdeergänzung vom 19. Oktober 2021. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger