Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_445/2022
Urteil vom 20. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
B.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach
und/oder Rechtsanwalt Claudio Riz à Porta,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Abteilung Finanzen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Mai 2022 (RT210174-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt seit Oktober 2012 ein umfangreiches Verfahren gegen verschiedene Personen, welches u.a. abgabe- und strafrechtliche Aspekte der Einfuhr von Kunstwerken in die Schweiz betrifft und bereits zu einer Reihe von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und weitere Instanzen geführt hat. Die B.________ Inc., mit Sitz in P.________/Britische Jungferninseln, sowie andere Beteiligte sind von diesem Verfahren betroffen. Die EZV erliess am 19. August 2015 eine Nachforderungsverfügung aufgrund unrechtmässiger steuerfreier Einfuhr von Kunstwerken im Verlagerungsverfahren.
A.b. Am 23. Juni 2021 erliess die EZV, nunmehr Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), gegen die B.________ Inc. eine Sicherstellungsverfügung für gefährdete Einfuhrsteuern der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 69'342.40. Sie belegte eine Vielzahl von einzeln bezeichneten Kunstwerken in den Räumlichkeiten der E.________ AG in R.________ mit Arrest. Das Betreibungsamt Zürich 5 vollzog am 30. Juni 2021 den Arrest Nr. ttt. Die Zustellung der Arresturkunde erfolgte am 6. Juli 2021.
B.
B.a. Die EZV reichte am 12. Juli 2021 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung ein, worauf dieses den Zahlungsbefehl Nr. xxx ausstellte. Die B.________ Inc. erhob Rechtsvorschlag.
B.b. Das Bezirksgericht Zürich trat am 16. August 2021 auf das Rechtsöffnungsgesuch der EZV nicht ein, da die Partei- und Prozessfähigkeit der B.________ Inc. nicht feststehe.
B.c. Gegen diesen Entscheid wandte sich die EZV mit Beschwerde vom 13. September 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz, eventualiter den Rechtsvorschlag der B.________ Inc. in der Betreibung Nr. xxx zu beseitigen. Zudem ersuchte sie um Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Der Präsident i.V. trat mit Verfügung vom 21. September 2021 auf den Antrag der EZV um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Zudem stellte er fest, dass der Arrest Nr. ttt bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch nicht dahinfällt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der B.________ Inc. gegen die obergerichtliche Verfügung nicht ein (Urteil 5A_885/2021 vom 14. April 2022).
B.d. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde der EZV gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurück.
C.
D ie B.________ Inc. ist mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 6. Mai 2022 sei aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch der EZV in der Betreibung Nr. xxx sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist (BGE 147 I 89 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Beschluss, mit dem die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz die Beschwerde des Gläubigers gegen das Nichteintreten auf sein Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ).
1.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Endentscheid, der das Verfahren abschliesst und beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 90 BGG). Die kantonale Beschwerdeinstanz hat einen Rückweisungsentscheid erlassen, mithin einen Zwischenentscheid, den das Bundesgericht - sofern er nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand beschlägt (Art. 92 BGG) - nur unter bestimmten Voraussetzungen überprüfen kann (BGE 143 III 290 E. 1.4). Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofern einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
1.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor. Mit der Gutheissung ihrer Beschwerde wäre auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten und das diesbezügliche Verfahren ohne Abnahme von Beweisen und ohne Entscheid in der Sache abgeschlossen.
1.4. Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz den Rechtsöffnungsrichter in Beachtung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) an, der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen und alsdann über das Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden.
2.
2.1. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht dargetan wäre, könnte es sofort einen Endentscheid herbeiführen, wenn aus diesem Grund auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten wäre.
2.2. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG obliegt es der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würde, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Eine Weitläufigkeit des Beweisverfahrens für das von der Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsöffnungsbegehren ist nicht offensichtlich. Weder lässt allein die Natur der Streitsache diese Annahme zu, noch lassen sich dem angefochtenen Urteil entsprechende Hinweise entnehmen oder macht die Beschwerdeführerin überhaupt entsprechende Angaben, worin der bedeutende Aufwand an Zeit- und Kostenersparnis liegen soll. Jedes Beweisverfahren verursacht indes Aufwand an Zeit und Kosten, was - wie erwähnt - allein nicht genügt, damit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist (Urteil 4A_79/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Wiedergabe der Gesetzesbestimmung. Hinreichender Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 143 III 290 E. 1.4), besteht nicht. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts erweist sich als unzulässig.
3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante