Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_807/2022
Urteil vom 20. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. September 2022 (KES 22 686, KES 22 746).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern des 2010 geborenen C.________, welcher unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht.
Die Eltern haben seit jeher eine unterschiedliche Haltung hinsichtlich der Behandlung der Essstörung sowie des ADHS von C.________. Zudem ist die Kommunikation zwischen ihnen schlecht und C.________ war einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt, weshalb die KESB U.________ am 27. September 2018 den persönlichen Verkehr zwischen ihm und dem Vater sistierte.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 beantragte der Vater die Aufnahme von Kontakten und sinngemäss die Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut. Mit Entscheid vom 18. August 2022 trat die KESB U.________ hierauf nicht ein mit der Begründung, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. September 2022 ab, soweit es angesichts der gestellten Rechtsbegehren (im Wesentlichen: es seien die Beweise zu nummerieren, die gegen ihn sprechen würden; es seien die Beweise zu nummerieren, die gegen die Behördenarbeiter sprechen würden; es seien die Entscheide zu überprüfen und aufzuheben, in denen der Missbrauch von C.________ gutgeheissen werde) und der weitgehend nicht den Anfechtungsgegenstand betreffenden Begründung überhaupt darauf eintrat. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2022 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. Eingangs stellt er das Begehren, es sei zu prüfen, ob Kindsmissbrauch legal sein soll, wenn von Staatsangestellten supervisiert. Am Ende seiner Eingabe stellt er über mehrere Seiten Rechtsbegehren, welche sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass seine Diskriminierung, die ungenügenden Abklärungen, die vorhandenen Revisionsgründe, das gesundheitsgefährdende Spiel und die vollständige Entrechtung festzustellen seien.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Feststellungsbegehren statt reformatorische Begehren in der Sache selbst zu stellen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG ), welche sich im Übrigen primär auf das obergerichtliche Nichteintreten zu beziehen hätten. Bereits daran scheitert die Beschwerde.
2.
Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die weitschweifigen und teilweise polemischen Ausführungen in der Beschwerde gehen am Anfechtungsgegenstand (Frage der veränderten Verhältnisse) vorbei und sind im Übrigen allgemeiner Natur, indem zusammengefasst geltend gemacht wird, er (Vater) und das Kind würden in Verletzung verschiedener (näher bezeichneter) Normen der BV, der EMRK und des UNO-Paktes II gefoltert, unmenschlich behandelt und nicht angehört; dem Kind würden Betäubungsmittel verabreicht, was eine Körperverletzung darstelle, und dessen psychische Auffälligkeiten seien allein auf die Mutter zurückzuführen, da es mit ihm ja keinen Kontakt haben dürfe, und es komme nunmehr in ein Alter, wo es selbstbestimmt wählen dürfe, bei welchem Elternteil es wohnen wolle.
Eine nachvollziehbare Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen könnte, lässt sich bei diesen Ausführungen nicht ausmachen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen von den ungenügenden Rechtsbegehren - als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli