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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.196/2002 /dxc 
 
Urteil vom 20. November 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
K.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Postfach 3321, 8021 Zürich. 
 
Krankentaggeldversicherung nach VVG, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 3. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Gültigkeit ab 1. Januar 1998 schlossen die K.________ und B.________ eine Einzeltaggeldversicherung mit einem versicherten Taggeld bei Krankheit von Fr. 110.-- ab 31. Tag (Police: "SALARIA VVG KRANKHEIT"). Die K.________ erbrachte ihre Leistungen vom 1. Oktober 1998 bis 30. August 2000. Mit Verfügung vom 19. September 2000 teilte die IV-Stelle Thurgau B.________ mit, er erhalte rückwirkend ab 1. September 1999 eine ordentliche Invalidenrente und eine ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten von total Fr. 1'511.-- pro Monat bei einem IV-Grad von 100 %, ausmachend Fr. 18'132.-- für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2000. Im Umfang dieser Nachzahlung forderte die K.________ von B.________ die erbrachten Taggeldleistungen wegen Überentschädigung zurück (vgl. Art. 29 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AVB 1997). 
B. 
Am 23. April 2002 erhob die K.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und forderte von B.________ die Rückzahlung von Fr. 18'062.55 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Dezember 2001. Auf entsprechende Einladung hin (Schreiben vom 26. April 2002) nahm der Beklagte B.________ in seiner Klageantwort auch zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung. Das Verwaltungsgericht teilte die Klageantwort der K.________ mit und wies im Begleitschreiben vom 17. Juni 2002 darauf hin, das Gericht werde sich von Amtes wegen mit der Frage der Zuständigkeit zu befassen haben. In einer Zusatzeingabe vom 2. Juli 2002 liess sich die K.________ zur Zuständigkeit des thurgauischen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht vernehmen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2002, versendet am 13. August 2002, trat das Verwaltungsgericht auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die K.________ dem Bundesgericht, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses hat auf Gegenbemerkungen in der Sache verzichtet und lediglich darauf hingewiesen, die K.________ habe genau gewusst, dass die Zuständigkeit im Vordergrund gestanden sei. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Klägerin und das kantonale Verwaltungsgericht gehen übereinstimmend davon aus, dass der strittige Anspruch aus einer Taggeldversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (SR 221.229.1, VVG) herrührt und deshalb von einem (rein) privatrechtlichen Rechtsverhältnis auszugehen ist. Es liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Zivilrechtsstreitigkeit vor, die gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz; SR 961.01, VAG) der Richter zu entscheiden hat. Gegen dessen Entscheid ist unter den allgemeinen Voraussetzungen die Berufung an das Bundesgericht zulässig (BGE 124 III 44 Nr. 9 und 229 E. 2 S. 231). 
2. 
Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG) abgelehnt. Nach § 69a Abs. 1 VRG/TG beurteilt das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz (1.) Beschwerden gemäss Art. 86 sowie Streitigkeiten gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10, KVG) und (2.) Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Das Verwaltungsgericht hat dafürgehalten, bei Taggeldversicherungen nach VVG handle es sich nicht um Zusatzversicherungen im Gesetzessinne, weshalb seine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Grundlage des angefochtenen Nichteintretensentscheids findet sich in § 69a VRG/TG und damit in einer gerichtsorganisatorischen Bestimmung des kantonalen Rechts, dessen Anwendung auf Berufung hin nicht überprüft werden kann (Art. 43 OG). Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht vorfrageweise geprüft hat, was als Zusatzversicherung im Sinne des KVG zu gelten hat. Geht es aber um eine Zuständigkeitsbestimmung kantonalen Rechts, kann deren Verletzung mit Berufung nicht gerügt werden. Das Bundesgericht hat die gezeigten Grundsätze in BGE 125 III 461 Nr. 77 ausführlich dargelegt; das Urteil ist in der Literatur angezeigt worden (zuletzt: Leuenberger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht in den Jahren 1999 und 2000, ZBJV 137/2001 S. 867 f; Fonjallaz, Compétence et procédure en matière de contentieux des assurances complémentaires à l'assurance-maladie, JdT 148/2000 III 79 ff., S. 84). Auf die Berufung der Klägerin kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Bei diesem Ergebnis wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt nur für das kantonale Verfahren (Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VAG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. November 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: