Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 281/03
Urteil vom 20. November 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
H.________, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 18. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Der in Österreich wohnhafte H.________, geboren 1944, arbeitete von 1964 bis 1969 sowie von 1980 bis 1982 in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 erhielt er vom österreichischen Sozialversicherer eine vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. März 1998 befristete Invaliditätspension und bezieht - aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches mit dem Sozialversicherer - ab dem 1. August 1999 eine "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit". Im November 1996 meldete sich H.________ bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV−Stelle für Versicherte im Ausland nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor (wobei sie unter anderem den Bericht der Frau Dr. med. W.________, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14. März 1997 beizog), und lehnte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 10. März 1998 den Rentenanspruch wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 16 % ab. In Gutheissung der dagegen ergriffenen Beschwerde hob die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 3. November 1998 die Verfügung von März 1998 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung dieses Entscheides zog die Verwaltung umfangreiche medizinische Berichte bei (neben anderen nervenärztliches Gutachten des Dr. med. R.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Juli 1999 mit Ergänzung vom 19. September 2000 sowie unfallchirurgisch-fachärztliches Gutachten des Dr. med. X.________, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 31. März 2000). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach die IV−Stelle H.________ mit Verfügung vom 26. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
B.
Die - unter Beilage diverser Arztberichte - dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 18. März 2003 ab. Während des hängigen Verfahrens erliess die IV-Stelle am 10. Januar 2002 eine neue Verfügung, mit welcher sie - gestützt auf eine längere als die bisher angenommene Beitragsdauer in der schweizerischen Sozialversicherung - den Betrag der Rente (nicht jedoch den Invaliditätsgrad) erhöhte.
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei ihm ab November 1996 - mindestens jedoch von November 1996 bis März 1998 - eine Rente auszurichten; gleichzeitig reicht er einen Bericht der Orthopädie des Spitals Y.________ vom 10. März 2003 ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor In-Kraft-Treten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315). Wie die Rekurskommission richtigerweise erkannt hat, ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente schweizerisches Recht anwendbar (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 sowie Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967).
1.2 Wie die Rekurskommission zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Die Vorinstanz hat im Weiteren die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn zufolge Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6c) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw 4a) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist die Höhe des Invaliditätsgrades und in diesem Zusammenhang vor allem die Frage der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz geht in dieser Hinsicht davon aus, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten bis Ende Juli 1999 eine leidensangepasste Tätigkeit vollständig und ab August 1999 - wegen psychischer Probleme - zu 50 % zumutbar gewesen sei; im Weiteren schützt sie die von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrade von 28.8 % bis Ende Juli 1999 resp. von 63.1 % ab August 1999. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei der Bericht der Frau Dr. med. W.________ vom 14. März 1997 nicht berücksichtigt worden, welcher bestätige, dass er keine 500 Meter gehen könne; wegen dieser Probleme beim Gehen seien ihm auch keine sitzenden Verweisungstätigkeiten zumutbar, da er einen möglichen Arbeitsplatz gar nicht erreiche.
2.1 Dr. med. R.________ geht in der am 19. September 2000 vorgenommenen Ergänzung seines nervenärztlichen Gutachtens von Juli 1999 klar davon aus, dass dem Versicherten mindestens eine Halbtagsbeschäftigung in einer leichten Tätigkeit möglich sei; der Arzt stellt im Weiteren die Diagnose einer mittelgradigen längeren depressiven Reaktion bei chronischer Schmerzverarbeitungsstörung und berücksichtigt damit auch - anamnestisch im Herbst 1999 beginnende - psychische Faktoren. Diese Ergänzung der Expertise von Juli 1999 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Auffassung des Dr. med. R.________ wird durch die zahlreichen in den Akten liegenden Berichte der weiteren, den Versicherten behandelnden oder untersuchenden Ärzte bestätigt, die - aus rein somatischer Sicht und somit ohne Berücksichtigung der limitierenden psychischen Faktoren - alle von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch der Bericht der Frau Dr. med. W.________ vom 14. März 1997 weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag er Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Dr. med. R.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da diese Ärztin ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für "leichte und fallweise mittelschwere Tätigkeiten, welche teilweise im Sitzen ausgeübt werden" ausgeht. Der im letztinstanzlichen Verfahren neu aufgelegte Bericht des Spitals Y.________ vom 10. März 2003 führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da er keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthält und zudem einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (November 2001) betrifft, so dass er allein schon aus diesem Grund nicht massgebend sein kann. Im Übrigen wurden - entgegen den Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - schon im November 1996 Röntgenaufnahmen erstellt.
Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte - unter Berücksichtigung der geklagten orthopädischen, kardiologischen und psychischen Beschwerden - bis zum Herbst 1999 für leichte Tätigkeiten ohne ständiges Gehen vollständig und ab diesem Zeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist; das datumsmässige Festsetzen dieses Zeitpunktes auf den 1. August 1999 durch Vorinstanz und Verwaltung ist auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden.
2.2 Der Einwand des Versicherten, es sei ihm keine Verweisungstätigkeit zumutbar, weil er keine 500 Meter schmerzfrei gehen und somit den Arbeitsplatz nicht erreichen könne, ist nicht zu hören: So hält Dr. med. R.________ in der Gutachtensergänzung vom 19. September 2000 klar fest, dass "Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte ... insofern [bestehen], als nach einer Gehleistung nach 1 km eine Pause von 2-3 Minuten notwendig ist, in der der Kläger stehenbleiben oder sitzen sollte." Diese Auffassung wird durch Dr. med. X.________ in seinem unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachten vom 31. März 2000 bestätigt, wonach ein Fussmarsch von über einem Kilometer zur Arbeitsstätte nicht zumutbar sei. Durch diese Einschränkung wird die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht verunmöglicht.
2.3 Für das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist von den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 1997 auszugehen, wonach der Versicherte im Jahr 1996 ein monatliches Einkommen von ATS 20'000.- erzielt hat. Um die für das Jahr des Rentenbeginns (1999) und des Verfügungserlasses (2001; vgl. BGE 129 V 222) massgebenden Einkommen zu erhalten, ist das 1996 erzielte Entgelt der Lohnentwicklung anzupassen: Im Jahr 1996 betrug das Pro-Kopf-Monatseinkommen in Österreich EUR 2'160.- brutto, während diese Grösse im Jahr 1999 EUR 2'300.- und im Jahr 2001 EUR 2'400.- ausmachte (Wirtschaftskammern Österreichs, Statistisches Jahrbuch 2003, S. 35 Tabelle 5.0); dies ergibt eine Lohnentwicklung von 6.08 % resp. 10 % und führt zu einem Valideneinkommen für 1999 von ATS 21'216.- monatlich und für 2001 von ATS 22'000.- pro Monat, was umgerechnet ein Jahreseinkommen pro 1999 von ATS 254'592.- und pro 2001 von ATS 264'000.- ergibt.
Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand statistischer Angaben zu bestimmen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss dem Statistischen Jahrbuch 1999 der Wirtschaftskammer Österreich S. 38 Tabelle 5.5 beträgt dies für eine Hilfskraft in der Industrie im Bundesland Vorarlberg monatlich ATS 19'772.-, was jährlich ATS 237'264.- für das Jahr des Rentenbeginns 1999 ergibt. Für das Jahr des Verfügungserlasses 2001 existieren offensichtlich keine statistischen Angaben; deshalb ist der - soeben festgesetzte - Betrag des Jahres 1999 der Lohnentwicklung für das Jahr 2001 anzupassen (4.16 %, da das Pro-Kopf-Monatseinkommen im Jahr 1999 EUR 2'300.- brutto und im Jahr 2001 EUR 2'400.- brutto betrug [Statistisches Jahrbuch der Wirtschaftskammern Österreichs 2003, S. 35 Tabelle 5.0]), was zu ATS 247'134.20 führt. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Erw. 2.1 hievor) betragen die massgebenden Invalideneinkommen somit für das Jahr 1999 ATS 118'632.- und für das Jahr 2001 ATS 123'567.10.
Bei entsprechenden Valideneinkommen von ATS 254'592.- (1999) und von ATS 264'000.- (2001) resultiert somit auch dann ein Invaliditätsgrad von unter 66 2/3 % (der für die Zusprechung einer ganzen Rente notwendig ist; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), wenn vom Invalideneinkommen der maximal mögliche behinderungsbedingte Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) vorgenommen wird. Für die Zeit vor dem 1. August 1999 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6.8 %, da bis zu dieser Zeit eine leidensangepasste Tätigkeit vollständig zumutbar gewesen ist (vgl. Erw. 2.1 hievor). Damit hat der Versicherte ab August 1999 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung; die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen, da der Beschwerdeführer offensichtlich bereits vorher in seiner angestammten Tätigkeit (BGE 105 V 159 Erw. 2a) als vollständig arbeitsunfähig erachtet worden ist. Dass der österreichische Sozialversicherer für die Zeit von Dezember 1996 bis März 1998 eine Invaliditätspension ausgerichtet hat, vermag am rentenausschliessenden Invaliditätsgrad in der schweizerischen Invalidenversicherung bis August 1999 nichts zu ändern, da die eidgenössische Sozialversicherung nicht an Feststellungen ausländischer Sozialversicherer gebunden ist (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2 in fine mit Hinweisen, Urteil K. vom 1. Februar 2002, I 692/01).
3.
Die IV-Stelle hat am 10. Januar 2002 eine neue Verfügung erlassen, welche diejenige vom 26. November 2001 ersetzen soll und worin aufgrund einer längeren Beitragsdauer der Rentenbetrag erhöht worden ist; diese neue Verfügung ist während des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens ergangen. Da gegen die ursprüngliche Verfügung zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerde an die Rekurskommission erhoben worden war, konnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als eidgenössische Behörde (vgl. Art. 56 IVG) direkt gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung ziehen, worauf die Rekurskommission die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit sie durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Insofern ist die Auffassung der Vorinstanz zu korrigieren, dass der Erlass der neuen Verfügung im Januar 2002 für das erstinstanzliche Verfahren ohne Belang sei, denn die neue Verfügung von Januar 2002 ist infolge der Wiedererwägung an die Stelle der im November 2001 erlassenen ursprünglichen Verfügung getreten; wegen der gesetzlichen Grundlage in Art. 58 Abs. 1 VwVG ist dies trotz des der Beschwerde innewohnenden Devolutiveffektes möglich. Da die Verwaltung zu Recht längere Beitragszeiten als in der Verfügung von November 2001 berücksichtigt hat, ist festzustellen, dass sich die Rente des Versicherten aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von acht Jahren und fünf Monaten berechnet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 18. März 2003 insoweit abgeändert wird, als der Rentenberechnung neu eine Beitragsdauer von fünf Jahren und acht Monaten zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: