Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.160/2006 /blb
Urteil vom 20. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Konkursbeschlag,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 19. August 2006 (NR60065/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gemeinschuldnerin X.________ erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Beschwerde gegen die Sperrung ihres Kontokorrentkontos Nr. xxxx bei der Bank B.________, ..., im Rahmen des durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich durchgeführten Konkursverfahrens (Konkurseröffnung am 4. April 2006, Betreibung Nr. 73'524 des Betreibungsamtes Zürich 4) und beantragte sinngemäss im Wesentlichen, es sei die Kontosperre aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, ihr den Saldo bzw. die Gutschrift von Fr. 1'251.-- auszuzahlen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab und verzichtete auf die (beantragte) Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 19. August 2006 abwies und auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ebenfalls verzichtete.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. September 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, es seien der angefochtene Beschluss sowie die vom Konkursamt verfügte Kontosperre aufzuheben und ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen - unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Gemeinschuldnerin entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 222 SchKG) bis anhin jegliche Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigert habe. Die Sperrung des betreffenden Kontokorrentkontos zwecks Feststellung und Sicherung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 223 SchKG sei nicht zu beanstanden. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Insoweit legt sie nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über das unter Konkursbeschlag fallende und zu sichernde Vermögen verletzt habe, wenn sie die vom Konkursamt verfügte Kontosperrung bestätigt hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit dem erwähnten Bankguthaben im Wesentlichen auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. Nach dieser Bestimmung sind dem Schuldner (auch im Konkurs; Art. 224 SchKG) die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel zu belassen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich dabei nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve handelt (BGE 91 III 57 S. 59), sondern diese Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz. 19). Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin jede Auskunft zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnisse verweigert hat. Weder behauptet die Beschwerdeführerin selber, noch besteht ein Anhaltspunkt, dass die obere Aufsichtsbehörde Hinweise übergangen habe, wonach die Beschwerdeführerin auf das Kontoguthaben zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmittel wirklich angewiesen sei.
2.3 Schliesslich ist der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Konkursbeamten unzulässig, da dem Bundesgericht keine Disziplinarbefugnisse zustehen (BGE 128 III 156 E. 1c S. 158).
2.4 Nach dem Dargelegten kann auf die nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Bundesgericht behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Aussersihl-Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: