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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 33/05 
 
Urteil vom 20. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene, seit 2. März 1989 als Hilfs-Zimmereiarbeiter in der Firma J.________ AG angestellt gewesene und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherte R.________ zog sich am 1. Juli 1996 bei einem Arbeitsunfall eine Schulterverletzung zu und war in der Folge bis zur definitiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2000 (Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. September 2000) mit Unterbrüchen (100%ige Arbeitsfähigkeit vom 20. bis 26. August 1996, 12. August 1997 bis 4. Oktober 1998) ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte entsprechende Taggeldleistungen und sprach dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2000 eine Invalidenrente ab 1. März 2000 zu (Invaliditätsgrad: 30 %). 
 
Am 7. Februar 2002 ging bei der SUVA der Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 5. Februar 2002 und am 18. Juli 2002 der entsprechende Beschluss vom 17. Juli 2002 ein, wonach R.________ ab 1. November 1998 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 1998 auf eine halbe Invalidenrente habe. Der Unfallversicherer nahm in der Folge eine Überentschädigungsberechnung vor und stellte am 1. Oktober 2002 einen Verrechnungsantrag für im Zeitraum von 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000 ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 24'877.75, welchem die IV-Stelle Bern in ihrer Rentenverfügung (gemäss Vorbescheid und Beschluss) vom 3. Oktober 2002 stattgab. Die R.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 mitgeteilte und der SUVA zwischenzeitlich verrechnungsweise bereits ausbezahlte Rückforderung zu viel bezahlter Taggelder im erwähnten Zeitraum und Betrag bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003. 
B. 
Hiegegen erhob R.________ Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003 sei aufzuheben und die SUVA anzuweisen, ihm Fr. 24'877.75 zu bezahlen. Entsprechend dem in der Beschwerdeantwort der SUVA vom 27. August 2004 (unter Beilage einer korrigierten Überentschädigungsberechnung vom 13. Mai 2004) gestellten Antrag hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, dem Versicherten einen Betrag von Fr. 13'574.25 auszurichten; soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Dezember 2004). 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheid sei die SUVA zu verpflichten, ihm Fr. 24'877.75, eventualiter Fr. 20'017.- zu bezahlen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen und nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) hier anwendbaren Art. 40 Satz 1 UVG werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3 erster Satz UVV (ebenfalls in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 40 UVG ist insbesondere anwendbar, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 126 V 194 oben mit Hinweisen). 
2.2 Ob die Taggeldleistungen gekürzt (Art. 40 UVG) und ob infolge Überentschädigung zu viel bezogene Taggeldleistungen zurückgefordert werden dürfen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 UVG; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002), bestimmt sich nach einer Globalrechnung für die gesamte Bezugsdauer des Taggeldes (BGE 117 V 397 Erw. 3b in fine). Damit soll vermieden werden, dass der Versicherte durch die Gesamtheit der erbrachten Sozialversicherungsleistungen besser gestellt wird als im Fall, in welchem sich das versicherte Ereignis nicht verwirklicht hätte. Dementsprechend sind gemäss dem der globalen Abrechnung zu Grunde liegenden Zweckgedanken nicht einzelne Zeitabschnitte, sondern der gesamte Fluss von Leistungen dem mutmasslich entgangenen Verdienst gegenüberzustellen (BGE 126 V 197 Erw. 4b). Dabei ist die Globalrechnung erst nach Abschluss der Taggeldleistungen vorzunehmen, da ein Rückforderungsanspruch aus dem Zusammentreffen von Rentenleistungen der Invalidenversicherung und Taggeldern der Unfallversicherung grundsätzlich wie masslich erst ab diesem Zeitpunkt feststellbar ist (RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b). 
2.3 Nach dem hier anwendbaren (vgl. Erw. 2.1 hievor, am Anfang) Art. 52 Abs. 2 UVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf des Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistung. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Urteil O. vom 12. Mai 2004 [U 88/03] Erw. 5.4.1 mit Hinweis auf die sinngemäss anwendbare Rechtsprechung zu Art. 47 AHVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: BGE 111 V 135). 
2.3.1 In Nachachtung des Systems der Globalrechnung (Erw. 2.2 hievor) kann die einjährige (relative) Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 UVG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht früher als im Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der Abschluss der Taggeldzahlungen absehbar ist. Der Versicherer muss zudem bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181; Urteil S. vom 21. März 2003 [U 367/01] Erw. 5.3). Letzteres bedingt, dass ihm die erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 Erw. 2a, mit Hinweisen). 
2.3.2 Die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 UVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 108 V 4; in RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35 nicht veröffentlichte Erw. 1b des Urteils H. vom 29. August 2002 [U 48/02]; Urteil O. vom 12. Mai 2004 [U 88/03] Erw. 5.4.1). In analoger Anwendung der zu den - nahezu gleichlautenden - Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002 und gestützt auf Art. 49 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] auf dem Gebiete der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar gewesen) und Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG (ebenfalls in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 122 V 275 Erw. 5a in fine, 119 V 433 Erw. 3a; ARV 2001 Nr. 10 S. 93 Erw. 2a in fine, Nr. 37 S. 250 Erw. 3a [= Urteil L. vom 8. August 2000, C 416/98]; s. auch ARV 2005 Nr. 12 S. 144 Erw. 4.1 [=Urteil H. vom 17. September 2004 [C 37/04]; ferner Urteil U. vom 23. September 2004 [I 306/04] Erw. 4.1 zum entsprechenden Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) bedeutet dies konkret: Erlässt der Unfallversicherer innert der einjährigen relativen Verwirkungsfrist infolge eines unrechtmässigen Leistungsbezugs eine Rückerstattungsverfügung, kann er gegebenenfalls die Erstattung bis auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen ausdehnen, während die Rückforderung andererseits absolut verwirkt ist, soweit die Leistungsauszahlung mehr als fünf Jahre zurückliegt. 
2.3.3 In BGE 127 V 484 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass die zu Art. 95 Abs. 4 AVIG und Art. 47 Abs. 2 AHVG (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) ergangene - nach dem vorangehend Gesagten für Art. 52 Abs. 2 UVG analog geltende - Rechtsprechung, wonach die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren einer wörtlichen Gesetzeslegung entsprechend ab effektiver Zahlung der Leistung zu laufen beginnt (Erw. 2.3.2 hievor), typischerweise auf Situationen zugeschnitten ist, in denen im Moment der Leistungszahlung deren Unrechtmässigkeit bereits existierte. Anders verhält es sich nach dem erwähnten Urteil, wenn die Rückerstattung aufgrund einer nachträglichen, (rückwirkenden) Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung (in BGE 127 V 484 ff. konkret: rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente für einen Zeitraum, in welchem auch Arbeitslosentaggelder flossen) erfolgt. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentliche ratio der Rückerstattungspflicht existiert diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc), in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der - nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden - Leistungskoordination feststehen. Dementsprechend entschied das Gericht in BGE 127 V 484 ff., dass im Falle der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für die - dadurch begründete - Rückforderung von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig geworden ist (BGE 127 V 488 f. Erw. 3b/cc und dd). 
3. 
Letztinstanzlich strittig ist die koordinationsrechtlich begründete Rückforderung von im Zeitraum vom 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000 ausbezahlten Unfalltaggeldern im Umfang von Fr. 11'303.50 (=Differenz zwischen Rückforderungssumme gemäss Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Dezember 2003 [24'877.75] abzüglich der um Fr. 13'574.25 zu hoch berechneten Überentschädigung gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 3. Dezember 2004). 
3.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwand erneuert wird, die Rückforderung zu viel bezahlter Taggelder sei, soweit Taggeldzahlungen vor dem 1. Oktober 1997 betreffend, absolut verwirkt (Art. 52 Abs. 2 UVG), ist auf die unter Erw. 2.3.3 hievor dargelegte Rechtsprechung zu verweisen, welche analog auf - überentschädigungsrechtliche - Rückforderungen nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 40 UVG anwendbar ist. Anlass zur Änderung der erwähnten Rechtsprechung besteht entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Die in BGE 127 V 484 ff. dargelegten Grundsätze über den Beginn der fünfjährigen (absoluten) Verjährungsfrist tragen der besonderen Situation der (intersystemischen) Leistungskoordination Rechnung, bei welcher die Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung des einen Versicherers notwendigerweise vom Entscheid eines anderen Versicherers abhängt. Würde die unter Erw. 2.3.2 dargelegte generelle Regel zum Beginn der fünfjährigen (absoluten) Verjährungsfrist auch für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen gemäss Art. 40 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 UVG gelten, hätte dies zur Folge, dass der Umfang des Rückforderungsrechts des Unfallversicherers von der Dauer des iv-rechtlichen Verfahrens und damit von Zufälligkeiten abhängig gemacht wird, die sich mit einer rechtsgleichen und willkürfreien Handhabung des intersystemischen Koordinationsrechts kaum vereinbaren liesse. Dies gilt namentlich auch mit Bezug auf die Anwendung der im Rahmen von Art. 40 UVG massgebenden Globalberechnungsmethode, derzufolge bei der Bemessung der Überentschädigung der gesamte Zeitraum des Taggeldbezugs zu berücksichtigen ist, ungeachtet dessen, ob einzelne Taggeldzahlungen im Beurteilungszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen. Gestützt auf BGE 127 V 484 ff. ist demnach die absolute Verwirkungsfrist im hier zu beurteilenden Fall auch hinsichtlich der Rückforderung der vor 1. Oktober 1997 erbrachten Taggeldleistungen gewahrt, da die Rentenverfügung der Invalidenversicherung erst mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2006 in Sachen Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern (I 188/04) rechtskräftig geworden ist. 
3.2 Während die im Rahmen der vorzunehmenden Globalrechnung massgebende Gesamtsumme der von 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000 ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen unbestritten ist (Fr. 129'623.90), herrscht über die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes Uneinigkeit. Nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beläuft sich dieser auf Fr. 118'320.40 (= Fr. 158'948.40 abzüglich eines effektiv erzielten Eigenverdienstes in der Höhe von Fr. 40'628.-), wogegen er nach den Behauptungen des Beschwerdeführers auf Fr. 131'086.- festzusetzen ist. 
3.2.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben die umstrittene Überentschädigung - grundsätzlich zutreffend (Erw. 2.2 hievor) - aufgrund einer Globalrechnung über die gesamte Periode des Taggeldbezugs vom 17. Juli 1996 (Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit mit entsprechendem Taggeldanspruch; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG und Urteil S. vom 21. März 2003 [U 367/01] Erw. 6 mit Hinweis) bis 29. Februar 2000 ermittelt. Dabei wurde der mutmasslich entgangene Verdienst (vor Abzug des effektiven Eigenverdienstes) in der vom kantonalen Gericht bestätigten Überentschädigungsberechnung der SUVA vom 13. Mai 2004 auf Fr. 158'948.40 festgesetzt. Diesen Betrag hat die SUVA - gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 1996 [Unfallzeitpunkt] - ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 22.40, einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden sowie unter Anrechnung des 13. Monatslohns von 8.3 % zuzüglich Kinderzulagen ([22.40 x 45 x 52] + 8.3 % zuzüglich Fr. 7920.- pro Jahr [12 x 660.-]) errechnet, was einem Jahreseinkommen von Fr. 64'686.60 bzw. einem Tageslohn von Fr. 177.20 entspricht (1996); den Tagesansatz multiplizierte die Beschwerdegegnerin sodann mit der Anzahl Tagen (897), an welchen der Versicherte Unfalltaggelder bezog (897 x 177.20 = 153'948.40). Unberücksichtigt blieben in dieser Berechnung - wie auch bei der Festsetzung des effektiven Eigenverdienstes (vgl. Erw. 3.4 hernach) - jene Tage im relevanten Zeitraum vom 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000, an welchen der Beschwerdeführer voll erwerbstätig gewesen war und somit auch keine Sozialversicherungsleistungen bezogen hatte (20. bis 26. August 1996; 12. August 1997 bis 4. Oktober 1998; total: 426 Tage). 
3.2.2 Gegen die vorangehend dargelegte Berechnungsweise wendet der Beschwerdeführer ein, es sei unzulässig, die Perioden voller Erwerbstätigkeit von der Globalrechnung bzw. der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszuklammern. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Globalberechnungsmethode verlangt, dass bei der Überentschädigungsberechnung nach Art. 40 UVG der gesamte Zeitraum ab Beginn des Taggeldanspruchs (hier: 17. Juli 1996) bis zu dessen Erlöschen (hier: 29. Februar 2000) berücksichtigt wird. Innerhalb dieser Gesamtperiode sind bestimmte Zeitabschnitte, in welchen keine Unfalltaggelder (oder anderweitige Geldleistungen der Unfallversicherung, ausgenommen Hilflosenentschädigungen; vgl. Erw. 2.1 hievor) bezogen wurden, überentschädigungsrechtlich von vornherein unbeachtlich, da insoweit überhaupt kein Koordinationsbedarf im Sinne von Art. 40 UVG besteht. Es interessieren mithin einzig tatsächlich geflossene Taggelder des Unfallversicherers und in der "gesamten Abrechnungsperiode" (BGE 117 V 395 Erw. 3 und 105 V 315 Erw. I/4; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b: "gesamte Bezugsdauer des Taggelds") kumulativ dazu erbrachte Sozialversicherungsleistungen, ungeachtet dessen, ob sie auf zeitidentischer Grundlage ausgerichtet wurden oder nicht. Demnach hat die SUVA für die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu Recht die gesamte Bezugsdauer der Taggelder ab 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000 als massgebend erachtet, innerhalb dieses Zeitraums jedoch Tage ohne UV-Taggeldbezug - konkret 20. bis 26. August 1996; 12. August 1997 bis 4. Oktober 1998 - richtigerweise ausser Acht gelassen. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, beläuft sich die Gesamtzahl der zwischen 17. Juli 1996 und 29. Februar 2000 überentschädigungsrechtlich relevanten Tage damit auf 897. 
3.2.3 Der von der SUVA konkret ermittelte, mutmasslich entgangene Verdienst von Fr. 158'948.40 basiert auf einem für das Jahr 1996 errechneten Durchschnittseinkommen pro Tag von Fr. 177.20 (x 897 Tage; Erw. 3.2.1 hievor). Dagegen ist einzuwenden, dass es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst zwar um einen Schätzungswert handelt (vgl. Urteile K. vom 26. Juli 2004 [U 311/03] Erw. 8.1.2 und S. vom 21. März 2003 [U 367/01] Erw. 7.2; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1996, S. 339 ff. und S. 342) und dessen Festsetzung somit einen gewissen Ermessensspielraum offen lässt (vgl. BGE 123 V 93 Erw. 3b); gleichwohl ist er möglichst genau - nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt - zu ermitteln (zu Art. 24 Abs. 1 BVV2 erangenes, analog anwendbares Urteil S. vom 2. September 2004 [B 17/03] Erw. 4.4 mit Hinweisen; auszugsweise wiedergegeben in SZS 2005 S. 557), wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (BGE 126 V 96 Erw. 3 mit Hinweisen). 
 
Vor dem geschilderten Hintergrund ist der mutmasslich entgangene Verdienst (vor Abzug des effektiven Eigenverdienstes) in casu aufgrund der aktenkundigen konkreten Angaben der Arbeitgeberfirma zum Stundenlohn (zuzügl. Ferien-/Feiertagsentschädigung/13. Monatslohn), zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten und den zu entrichtenden Kinderzulagen im Zeitraum 1996 bis 2000 festzusetzen. Danach hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass sein Stundenlohn von Fr. 22.40 im Unfallzeitpunkt über dem Minimallohn für (Hilfs-)Zimmereiarbeiter gemäss Landesmantelvertrag lag, in den Jahren 1997 bis 2000 mit keiner Lohnerhöhung rechnen können; sodann verkürzte der Betrieb die wöchentliche Arbeitszeit 1998 auf 42.5 Stunden und ab 1999 auf 41 Stunden (Angaben des Arbeitgebers vom 3. März 2000) und betrugen die jährlichen Kinderzulagen 1997 nur noch Fr. 7'200.- (1996: Fr. 7920.-) und 1998 bis 2000 noch je Fr. 6'120.- jährlich (Fr. 510.-/ Monat). Umgerechnet ergeben sich für die relevante Zeitspanne damit folgende "Tageslöhne": 1996: Fr. 177.65 ([22.40 x 45 x 52.14 x 108.3/100 + 7'920]: 365); 1997: 167.00 ([22.40 x 42.5 x 52.14 x 108.3/100 + 7'200] : 365) ; 1998-2000: 158.85 ([22.40 x 41 x 52.14 x 108.3/100 + 6'120] : 365). Die Ansätze für die Jahre 1997-2000 liegen zwar unter den von der SUVA für den gesamten Zeitraum anerkannten - von ihr selbst allerdings wiederholt als "an sich" zu hoch bezeichneten - Fr. 177.20/Tag. Sie geben aber die realistischerweise zu erwartenden Lohnverhältnisse in der Firma J.________ AG am exaktesten wieder, weshalb darauf abzustellen ist. Addiert man die aus den genannten Tagesansätzen resultierenden Jahreslöhne 1996 bis 2000 (1996: Fr. 28'601.65 [161 Tage x 177.65]; 1997: Fr. 37'241.- [223 Tage x 167.00]; 1998: 13'978.80 [88 Tage x 158.85]; 1999: 57'980.25 [365 Tage x 158.85]; 2000: 9'531.- [60 Tage x 158.85]), ergibt dies für den gesamten Zeitraum vom 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000 einen für die Überentschädigungsberechnung massgebenden mutmasslichen Verdienst von insgesamt Fr. 147'332.70 
3.2.4 Nicht als Berechnungsgrundlage dienen kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von Fr. 222'253.- (vor Abzug des effektiv erzielten Eigenverdienstes), welcher dem auf einen Tageslohn umgerechneten versicherten Verdienst (gemäss Rentenverfügung der SUVA vom 4. Mai 2000: Fr. 61'396.-) multipliziert mit der Anzahl der von der Globalrechnung erfassten Jahre (= 3.62 [1323 Tage: 365 Tage]) entspricht. Diese Berechnungsweise steht offenkundig in Widerspruch zu den unter Erw. 3.2.2 und 3.2.3 dargelegten Grundsätzen. Selbst wenn der aus dem geltend gemachten Betrag resultierenden durchschnittlichen Tageslohn von Fr. 168.- (222'253: 1323) mit der Anzahl der zu berücksichtigenden Tage (897; Erw. 3.2.2 in fine) multipliziert wird (vgl. Erw. 3.2.2), ist nicht auf den sich daraus ergebenden Wert von Fr. 150'696.- abzustellen, zumal nach dem Gesagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer das vor dem Unfall erzielte Lohnniveau in den folgenden Jahren aus gesundheitsfremden Gründen nicht hätte halten können (Erw. 3.2.3 hievor). Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, aufgrund der Arbeitszeitverkürzungen im Betrieb und damit verbundenen Einkommenseinbussen hätte er ohne Unfall den Arbeitgeber gewechselt, findet in den Akten keine Stütze; vielmehr sprechen namentlich die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses (Beginn 2. März 1989), die gute Integration in den Betrieb sowie die eher schwierigen Arbeitsmarktbedingungen im fraglichen Zeitraum gegen einen Stellenwechsel. Während seiner vollen Erwerbstätigkeit zwischen 12. August 1997 und 4. Oktober 1998 hat sich der Beschwerdeführer denn auch nie konkret darum bemüht, eine besser bezahlte Arbeit zu suchen. 
3.3 
3.3.1 Den im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden effektiv erzielten Verdienst hat die Beschwerdegegnerin auf Fr. 40'628.- festgesetzt, indem sie die gemäss Angaben des Arbeitgebers in den Jahren 1996 bis 2000 je konkret erzielbaren hypothetischen Jahreseinkommen auf entsprechende Tagesansätze umrechnete, sodann die Tage ermittelte, an welchen der Beschwerdeführer aufgrund einer Teilarbeitsfähigkeit ein reduziertes Unfalltaggeld bezog (31. März bis 6. Mai 1997 [37] 4. Juli bis 11. August 1997 [39]; 19. Oktober bis 30. November 1998 [43]; 1. Dezember bis 31. Dezember 1998 [31]; 1. Januar 1999 bis 29. Februar 2000 [425]; insgesamt: 575), um anschliessend den prozentualen Anteil der Arbeitsfähigkeit (100 % minus Prozentsatz Unfalltaggeld) festzustellen, den ursprünglich ermittelten (vollen) Tageslohn diesem Prozentsatz entsprechend zu kürzen und den derart reduzierten Tageslohn mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, an welchen das je korrespondierende reduzierte Unfalltaggeld bezogen wurde. 
3.3.2 Die SUVA stellt auf ein den jeweiligen Teilarbeitsfähigkeiten entsprechendes Einkommen ab, das mit den effektiven Lohnzahlungen des Arbeitgebers im Globalrechnungszeitraum wohl übereinstimmen kann, nicht aber notwendigerweise muss und insoweit hypothetischen Charakter hat; insbesondere wird dem Beschwerdeführer für nicht unfall-, sondern rein krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten ein theoretisches Einkommen anrechnet. Bei der Ermittlung des im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 40 UVG anzurechnenden Eigenverdienstes (vgl. Art. 51 Abs. 3 UVV) sind jedoch - analog zur Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge (Art. 24 Abs. 2 BVV2; BGE 123 V 94 ff. Erw. 4 und 123 V 201 Erw. 5e) - nur die effektiv erzielten, nicht auch zumutbarerweise erzielbare (hypothetische) Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (BGE 117 V 399 f. Erw. 4b). Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen Lohnbezüge. Diese lassen sich im hier zu beurteilenden Fall nur teilweise (Lohnabrechnung 1996), nicht aber für sämtliche 897 Tage, welche innerhalb des Globalberechnungszeitraums vom 17. Juli 1996 bis 29. Februar 2000 überentschädigungsrechtlich relevant sind (Erw. 3.2.1 hievor), zuverlässig ermitteln. Namentlich ist der vom Beschwerdeführer behauptete Eigenverdienst von Fr. 91'167.- weder in den Akten der Unfall- noch in jenen der Invalidenversicherung nachvollziehbar ausgewiesen. Die Sache ist demnach an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen zum tatsächlich erzielten und vom mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 147'332.70 (Erw. 3.2.3 in fine) abzuziehenden Eigenverdienst im massgebenden Zeitraum eine erneute Überentschädigungsberechnung vornehme und gegebenenfalls neu verfüge. Anzufügen bleibt, dass die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht als reformatio in peius gilt (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a mit Hinweis). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003 und die Verfügung vom 1. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen, erneuter Überentschädigungsberechnung und gegebenenfalls Neuverfügung über die Rückforderung zu viel bezahlter Taggelder an die SUVA zurückgewiesen wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: