Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_478/2007 /aka 
 
Urteil vom 20. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller. 
 
Gegenstand 
Dienstbarkeit, Fahrwegrecht. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 29. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Parzelle Nr. 1000 befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde E.________. Sie ist in ihrem nördlichen Teil mit dem Dreifamilienhaus "F.________" überbaut und grenzt an die (öffentliche) G.________strasse, die seit je her als Zufahrt benutzt wird. Gemäss Bauprojekt soll das Drei- durch ein Fünffamilienhaus mit im Süden angebauter Autoeinstellhalle ersetzt werden. Geplant ist eine neue Erschliessung in südlicher Richtung hangabwärts durch ein Tor an der Grenze zur Parzelle Nr. 2000 und dann über einen bestehenden Weg, der als Zufahrt zum Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2000 dient und in die (private) H.________strasse einmündet. Die Erschliessung stützt sich auf ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 2000 und zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000. Im Baubewilligungsverfahren wurde gegen die geplante Erschliessung eingesprochen. Die Baubehörden verwiesen die Sache zum Entscheid über Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts auf den Zivilweg. 
B. 
Miteigentümer der Parzelle Nr. 1000 sind heute A.________, B.________, C.________ und D.________ (hiernach: Beschwerdegegner). Sie erhoben Klage gegen X.________, den Eigentümer der Parzelle Nr. 2000 (fortan: Beschwerdeführer). Die Klagebegehren lauteten im Wesentlichen auf Feststellung der Berechtigung aus der Dienstbarkeit. Der Beschwerdeführer schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise, das Fahrwegrecht im Grundbuch zu löschen. Das Amtsgericht Luzern-Land und - auf Appellation des Beschwerdeführers hin - das Obergericht des Kantons Luzern erkannten, dass die Beschwerdegegner gestützt auf das Fahrwegrecht zu Gunsten ihres Grundstücks Nr. 1000 und zu Lasten von Grundstück Nr. 2000 berechtigt sind, für ihr projektiertes Wohnhaus die Zufahrt von der H.________strasse über das Grundstück Nr. 2000 zu benutzen, und dass der Beschwerdeführer eine Durchfahrt mit einer Breite von max. 3.2 m zu dulden und die bestehende Gartenmauer im Grenzbereich der Grundstücke Nrn. 1000 und 2000 so zu kürzen bzw. anzupassen hat, dass eine Durchfahrt nach Massgabe einer öffentlich-rechtlichen Baubewilligung bis zu einer Breite von 3.2 m gewährleistet ist. Die Widerklage wurde abgewiesen (Urteile vom 17. November 2006 und vom 29. Juni 2007). 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer zur Hauptsache, die Klage der Beschwerdegegner abzuweisen und seine Widerklage gutzuheissen. Er erneuert vor Obergericht gestellte und abgewiesene Beweisanträge. Seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung, deren Erteilung sich weder die Beschwerdegegner noch das Obergericht widersetzt hatten, wurde entsprochen (Präsidialverfügung vom 20. September 2007). Es sind die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. 
2. 
Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus der Entstehungsgeschichte des Fahrwegrechts ergebe sich, dass dessen Eintrag im Grundbuch ungerechtfertigt sei. Die Zumarchung vom 21. September 1931 durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner sei gesetzeswidrig gewesen. Entweder hätte die Zumarchung abgelehnt oder das Fahrwegrecht auf die südliche Hälfte des Grundstücks Nr. 1000 beschränkt werden müssen. Beides sei nicht erfolgt, weshalb der Eintrag heute ungerechtfertigt sei. Das Obergericht habe diesen Einwand zu Unrecht als unbegründet beurteilt (S. 13 f. Ziff. 2) und bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt (S. 15 f. Ziff. 3.1-3.5 der Beschwerdeschrift). 
2.1 Bis in die Dreissigerjahre des letzten Jahrhunderts wurde das Gebiet "H.________" landwirtschaftlich genutzt. Eigentümer eines grossen Grundstücks (alt-Parz. Nr. 3000) war I.________. Er trennte davon Baugrundstücke ab, unter anderem die Parzellen Nrn. 1000 und 2000, und baute auf der Parzelle Nr. 1000 das Dreifamilienhaus "F.________", das er bis zum Verkauf im Jahre 1943 auch selber bewohnte. Die Parzelle Nr. 1000 umfasste damals nur den nördlichen Teil an der G.________strasse, während die südliche Hälfte noch zur Parzelle Nr. 2000 gehörte. I.________ errichtete am 29. August 1931 das heute streitige "Fahrwegrecht" zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 1000 und zu Lasten seiner Parzelle Nr. 2000. Die an der öffentlichen G.________strasse gelegene Parzelle Nr. 1000 erhielt dadurch - von der örtlichen Lage her betrachtet - eine Verbindung in südlicher Richtung hangabwärts zur privaten H.________strasse, die damals durch Begründung einer Vielzahl von Dienstbarkeiten geschaffen wurde. Am 21. September 1931 vergrösserte I.________ seine Parzelle Nr. 1000 um den heutigen südlichen Teil, den er von der Parzelle Nr. 2000 abtrennte und mit der Parzelle Nr. 1000 vereinigte. Begründung des Fahrwegrechts und Zumarchung erfolgten während der Grundbucheinführung in der Gemeinde E.________, die im Jahre 1930 mit der Anlage der Bereinigungshefte begann und am 1. Mai 1934 mit der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs endete (vgl. Thalmann, Die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs im Kanton Luzern 1929-2004, Kriens 2004, S. 48 und S. 103 ff.). 
2.2 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Die Teilung eines Grundstücks oder die Vereinigung mehrerer Grundstücke wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) geregelt (vgl. Art. 945 Abs. 2 ZGB). Die Grundbuchverordnung kennt zwei Arten der Vereinigung mehrerer aneinander grenzender Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, nämlich die Vereinigung im engeren Sinne und die Zuschreibung oder Zumarchung. Die Vereinigung im engeren Sinne bedeutet, dass die zusammengelegten Grundstücke ein neues Grundbuchblatt mit neuer Nummer erhalten und ihre bisherigen Grundbuchblätter geschlossen werden. In Art. 91 f. GBV ist geregelt, wie insbesondere Dienstbarkeiten an den einzelnen Grundstücken bei deren Zusammenlegung zu behandeln sind. Die Zuschreibung oder Zumarchung bedeutet, dass ein Grundstück unter Beibehaltung seiner bisherigen Nummer um die Fläche eines anderen Grundstücks oder eines Teils davon vergrössert wird. Sie setzt gemäss Art. 93 GBV voraus, dass die zugemessene Fläche unbelastet ist (vgl. Deschenaux, Das Grundbuch, SPR V/3/1, Basel 1988, § 6/VI/2 S. 95 ff.). Als - nicht vorgesehene - dritte Variante wird in der Praxis das Verfahren der Zuschreibung oder Zumarchung angewendet, selbst wenn die Grundstücke nicht lastenfrei sind. Dieses vereinfachte Verfahren ist zulässig, soweit die Art. 91 f. GBV über die Behandlung insbesondere der Dienstbarkeiten eingehalten werden (vgl. Steinauer, Les droits réels, I, 4.A. Bern 2007, S. 243 N. 669a). 
2.3 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Zumarchung ist im vereinfachten Verfahren erfolgt, indem die Parzelle Nr. 1000 um einen Teil der Parzelle Nr. 2000 erweitert wurde. Im Grundbuch war dabei ein Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000 und zu Lasten der Parzelle Nr. 2000 eingetragen. Streitig ist zunächst die grundbuchliche Behandlung des Fahrwegrechts. 
2.3.1 Sind Grunddienstbarkeiten zugunsten der Grundstücke eingetragen, so kann die Vereinigung gemäss Art. 91 Abs. 3 GBV nur stattfinden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder wenn durch die Vereinigung keine Vergrösserung der Belastung eintritt. Die Vorschrift schützt die belasteten Eigentümer. Jede Dienstbarkeit berechtigt und belastet stets das ganze Grundstück (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 24 und N. 30 zu Art. 730 und N. 17 zu Art. 743 ZGB). Wird die Fläche des berechtigten Grundstücks durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück oder einem Teil davon vergrössert, kann das eine Vergrösserung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks und damit eine Mehrbelastung bewirken, die dem Verpflichteten gemäss Art. 739 ZGB nicht zugemutet werden darf. Die Vereinigung von Grundstücken soll deshalb nur dann im Grundbuch vollzogen werden, wenn entweder die Einwilligung der Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke vorliegt oder eine Mehrbelastung infolge Vereinigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 114 II 426 E. 2d S. 430; Liver, a.a.O., N. 22 zu Art. 739 ZGB; Steinauer, Les droits réels, II, 3.A. Bern 2002, S. 398 N. 2300a). 
2.3.2 Das Obergericht hat festgehalten, im Zeitpunkt der Zumarchung am 21. September 1931 sei I.________ Eigentümer der Grundstücke Nrn. 1000 und 2000 gewesen. Indem er einen Teil des Grundstücks Nr. 2000 mit dem Grundstück Nr. 1000 vereinigt habe, habe er als Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks gleichzeitig die Einwilligung gemäss Art. 91 Abs. 3 GBV erteilt (E. 4 S. 5). Die Auffassung kann nicht beanstandet werden. Die Eintragungen im Grundbuch erfolgen gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstücks, auf das sich die Verfügung bezieht. Der Grundsatz wird in Art. 20 GBV für Eigentümerdienstbarkeiten wiederholt, d.h. für Dienstbarkeiten zu Gunsten und zu Lasten von Grundstücken, die - wie hier - alle dem gleichen Eigentümer gehören (vgl. Art. 733 ZGB). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Belege. Der Mutationsplan (kläg.Bel. 4), das Bereinigungsheft Nr. 217 (kläg.Bel. 6) und der aktuelle Auszug aus dem Grundbuch (kläg.Bel. 22) liegen im Recht. Dass I.________ die Zumarchung gemäss Mutationsplan angemeldet hat, ergibt sich aus dem Bereinigungsheft, in dem die Parzelle Nr. 2000 im "alten" Zustand ursprünglich mit einer Fläche von 22 a 86 m², im "neuen" Zustand aber mit einer Fläche von 15 a 41 m² verzeichnet ist, die der heutigen Fläche praktisch entspricht (15 a 34 m²). Das Vorliegen der Anmeldung und damit der vorbehaltlosen Einwilligung zur Zumarchung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 GBV durch den allein befugten Eigentümer I.________ durfte deshalb bejaht werden. 
2.3.3 Neben der Zustimmung des Eigentümers I.________ hat der Beschwerdeführer die Einwilligung des Nachbarn und Eigentümers der Parzelle Nr. 999 für erforderlich gehalten. Das Obergericht ist davon ausgegangen, einer Einwilligung anderer Personen, insbesondere des Eigentümers des Grundstücks Nr. 999, bedürfe es nicht (E. 4 S. 5). Das strittige Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000 mündet auf der damit belasteten Parzelle Nr. 2000 in die private H.________strasse, die ostwärts über die Parzelle Nr. 999 wieder zur öffentlichen G.________strasse führt. Die H.________strasse wurde durch Begründung von Fahrwegrechten geschaffen, die unter anderem zu Lasten der Parzelle Nr. 999 und zu Gunsten von rund fünfzehn umliegenden Grundstücken eingetragen sind. Zu diesen wegrechtsberechtigten Grundstücken gehören die Bauparzellen Nrn. 1000 und 2000 (kläg.Bel. 21). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verschiebung der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1000 und 2000 auf das Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 999 auswirken könnte. Die berechtigte Grundstücksfläche bleibt gleich gross. Die Parzelle Nr. 999 ist zudem weder unmittelbar dienendes noch direkt in die Zumarchung einbezogenes Grundstück, die allein die Parzellen Nrn. 1000 und 2000 und das zwischen diesen beiden Grundstücken bestehende Fahrwegrecht betrifft. Der grundbuchliche Vollzug einer Vereinigung würde erschwert oder sogar verunmöglicht, wenn alle von der Zusammenlegung auch nur mittelbar betroffenen Grundeigentümer einbezogen werden müssten. Der Eigentümer der Parzelle Nr. 999 als Nachbar muss die ihm selbst - auf Grund der seine Parzelle belastenden Dienstbarkeit - zustehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Ein Anspruch auf förmlichen Einbezug in das Vereinigungsverfahren oder eine entsprechende behördliche Pflicht, die Einwilligung auch von indirekt Betroffenen einzufordern, bestehen nicht. Die Einwilligung des Eigentümers der Parzelle Nr. 999 zur Zumarchung vom 21. September 1931 war deshalb nicht erforderlich. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Fahrwegrecht wäre zumindest auf die südliche Hälfte der Parzelle Nr. 1000 zu beschränken und entsprechend im Grundbuch einzutragen gewesen. 
2.4.1 Obwohl die Dienstbarkeit stets das ganze Grundstück belastet und berechtigt, kann ihre Ausübung vertraglich oder auf Grund des Zwecks und Inhalts der Dienstbarkeit auf einen Teil oder eine bestimmte Stelle des herrschenden oder des dienenden Grundstücks oder beider Grundstücke beschränkt sein (vgl. Liver, a.a.O., N. 24 und N. 30 zu Art. 730 und N. 17 zu Art. 743 ZGB). Da es sich vorliegend um eine Eigentümerdienstbarkeit handelt (E. 2.3.2 soeben), bedarf es freilich keines Vertrags. Der Eigentümer von berechtigtem und belastetem Grundstück kann das gewünschte Dienstbarkeitsverhältnis durch einseitiges Rechtsgeschäft gestalten (vgl. Liver, a.a.O., N. 12 zu Art. 733 ZGB). 
2.4.2 Die Zumarchung ist hier mit der vorbehaltlosen Einwilligung des Eigentümers der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle erfolgt (E. 2.3.2 soeben) und hat zu einer Ausdehnung der Dienstbarkeitsberechtigung auf die ganze neue Grundstücksfläche geführt. Verhielte es sich so, wie der Beschwerdeführer meint, wäre die Berechtigung zudem nicht auf den südlichen Teil der neuen Grundstücksfläche beschränkt, sondern auf die bisher berechtigte Fläche des Grundstücks Nr. 1000 und damit auf den nördlichen Teil (vgl. BGE 114 II 426 E. 2d S. 431 und die Besprechungen in: ZBGR 72/1991 S. 37 f. und von Steinauer, A propos des réunions de biens-fonds, in: FS Grossen, Basel 1992, S. 275 ff., S. 280 ff.). Der heutige Grundbucheintrag lautet somit richtig "Fahrwegrecht zG Nr. 1000" und nicht "Fahrwegrecht für die südliche Hälfte der Parzelle Nr. 1000". Bereits aus dieser rechtlichen Überlegung durfte die beantragte Edition weiterer Grundbuchbelege abgelehnt werden (vgl. BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195). 
2.4.3 Das Obergericht hat eine Beschränkung der Ausübung auf den südlichen Teil der Parzelle Nr. 1000 auf Grund des Zwecks der Eigentümerdienstbarkeit, die Parzelle insgesamt verkehrsmässig zu erschliessen, verneint. Auf die beantragte Einvernahme der Tochter von I.________ hat das Obergericht verzichtet, weil die Zeugin aus eigener Wahrnehmung den Parteiwillen im Jahre 1931 nicht bezeugen könne (E. 5.2.1.3 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Stichhaltiges ein. Auf die Beurteilung der Beweiseignung der von ihm beantragten Zeugenaussage geht er nicht ein, so dass eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs nicht dargetan ist (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). In der Sache mag es zutreffen, dass I.________ ursprünglich sechs Bauparzellen mit einer Fläche von je 7-8 a bilden wollte, d.h. die Parzelle Nr. 2000 mit der Fläche von rund 22 a gedrittelt werden sollte. Die Belege, aus denen der Beschwerdeführer dies ableitet, datieren vom 26. bzw. 27. Mai 1931 (bekl.Bel. 6 und 7). Die Begründung des Fahrwegrechts und die Zumarchung sind gemäss dem Erwerbsgrund, d.h. dem Schlussprotokoll im Bereinigungsverfahren (BGE 131 III 345 E. 1.3 S. 348) indessen erst später erfolgt, nämlich am 29. August 1931 und am 21. September 1931, so dass aus der zeitlichen Abfolge geschlossen werden müsste, I.________ habe sich anders entschieden und seine ursprünglichen Pläne aufgegeben. Sachverhaltsrügen, wonach das Gegenteil richtig sei, begründet und belegt der Beschwerdeführer nicht. Was die Ermittlung des Zwecks auf Grund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks (BGE 130 III 554 E. 3.2 S. 559) angeht, kann das obergerichtliche Urteil nicht beanstandet werden. Da I.________ sein Grundstück im "H.________" ab 1930 in einzelne Bauparzellen aufzuteilen begann, durfte angenommen werden, er habe mit dem streitigen Fahrwegrecht und allen weiteren Wegrechten die bestmögliche, künftige Entwicklungen berücksichtigende Erschliessung gewährleisten wollen. Darin besteht auch der praktisch wichtigste Anwendungsfall für die Begründung von Eigentümerdienstbarkeiten (vgl. Liver, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 733 ZGB; Steinauer, II, a.a.O., S. 369 N. 2235). Hat der Eigentümer zum Zweck der Erschliessung seine Parzelle Nr. 2000 zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 1000 belastet und anschliessend in die Zumarchung eines Teils der Parzelle Nr. 2000 zur Parzelle Nr. 1000 vorbehaltlos eingewilligt, durfte angenommen werden, berechtigt sei die ganze Parzelle Nr. 1000 mit der gesamten und nicht bloss der bisher berechtigten Grundstücksfläche. 
2.5 Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers abgewiesen hat, der Eintrag des Fahrwegrechts zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000 und zu Lasten der Parzelle Nr. 2000 sei ganz oder teilweise ungerechtfertigt. Das Obergericht durfte vielmehr davon ausgehen, der Eintrag beruhe auf einem gültigen Rechtsgrund und einem verbindlichen einseitigen Rechtsgeschäft des damaligen Eigentümers beider Parzellen. Bei diesem Ergebnis brauchte es sich mit dem guten Glauben der aus der Dienstbarkeit berechtigten Eigentümer nicht weiter zu befassen (vgl. E. 5.4 S. 8 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich beantragte Beweisabnahmen durfte das Obergericht nach dem Gesagten ablehnen, so dass die vor Bundesgericht erneuerten Beweisanträge unzulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
3. 
Das Obergericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer setze sich mit der amtsgerichtlichen Begründung, weshalb seine Widerklage auf Löschung des Fahrwegrechts abzuweisen sei, nicht auseinander. Auf die Appellation sei insofern nicht einzutreten. Das Obergericht hat den geltend gemachten Verzicht dann aber trotzdem beurteilt und verneint (E. 3 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand und rügt eine falsche Anwendung von Art. 736 ZGB sowie Willkür in der Annahme, er habe seine Appellation nicht ausreichend begründet (S. 9 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift). 
3.1 Nach Art. 736 Abs. 1 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Nach dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand (BGE 130 III 554 E. 2 S. 556). 
3.2 Das Fahrwegrecht hat die Erschliessung der Parzelle Nr. 1000 bezweckt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) und soll zu diesem Zweck benutzt werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann die Parzelle Nr. 1000 nach wie vor überbaut werden. Es besteht zwar ein Verbot für Hochbauten im südlichen Teil der Parzelle Nr. 1000 zu Gunsten der östlich gelegenen Parzelle Nr. 4000, doch schliesst dieses Bauverbot die Überbaubarkeit mit einer Autoeinstellhalle nicht aus, so dass das Interesse an der Erschliessung in die H.________strasse weiter besteht (für einen gegenteiligen Fall: BGE 130 III 393 Nr. 49). Auf Grund der topographischen Verhältnisse (Hanglage) ist eine Erschliessung der projektierten Autoeinstellhalle von der H.________strasse her erforderlich. Das Fahrwegrecht ist insoweit auch nicht zwecklos geworden, weil die Parzelle Nr. 1000 im Norden an die öffentliche G.________strasse grenzt (BGE 130 III 554 E. 3.3 S. 559 f.). 
3.3 Allein die Tatsache, dass eine Dienstbarkeit während längerer Zeit weder ausgeübt noch geltend gemacht wird und der Eigentümer insoweit den Besitz unbelastet geniessen kann, führt nicht "per se" zum Untergang der Dienstbarkeit (BGE 95 II 605 E. 2a S. 610; 123 III 461 E. 3a, in: ZBGR 80/1999 S. 125; 130 III 306 E. 5.1, in: ZBGR 86/2005 S. 47 f.; Steinauer, II, a.a.O., S. 376 N. 2246 f.). Es trifft zwar zu, dass eine Verjährung der Dienstbarkeiten wegen Nichtausübung während zehn Jahren einst zur Diskussion stand. Die entsprechende Vorschrift wurde dann aber nicht Gesetz, so dass eine Verjährung der Dienstbarkeiten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. Liver, a.a.O., N. 186 ff. zu Art. 734 ZGB). Aus der Tatsache, dass die Dienstbarkeit seit Jahrzehnten nicht zu Gunsten der berechtigten Parzelle Nr. 1000 ausgeübt worden sein soll, kann deshalb nichts abgeleitet werden. Im Übrigen steht unangefochten fest, dass das Fahrwegrecht in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts als Zufahrt zum Mähen des südlichen Teils der Parzelle Nr. 1000 noch benutzt wurde. 
3.4 Der Untergang einer Dienstbarkeit ist durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht, unter Einschluss von entsprechend eindeutigem konkludenten Verhalten, möglich. Dazu gehört beispielsweise die "Gestattung der Verbauung eines Wegrechts" (BGE 127 III 440 E. 2a S. 442; 128 III 265 E. 4a S. 269). Die Unmöglichkeit der Ausübung kann den Tatbestand des Art. 736 ZGB erfüllen (vgl. Liver, a.a.O., N. 16 zu Art. 736 ZGB; Steinauer, II, a.a.O., S. 385 N. 2267a). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Fahrwegrecht nicht verbaut wurde, sondern an der Grenze stets eine Breite von zwei Metern aufwies. Zutreffen mag, dass I.________ den Bau einer Bruchsteinmauer gestattete, die die Ausübung des Fahrwegrechts erschwert hat. Daraus muss nicht zwingend geschlossen werden, als Eigentümer des berechtigten Grundstücks habe er damit auf sein Fahrwegrecht konkludent verzichtet. Von einer Verzichtserklärung könnte nur ausgegangen werden, wenn die Umstände unzweideutig auf diese Absicht hinweisen und eine andere Auslegung ausgeschlossen oder als höchst unwahrscheinlich anzusehen ist (vgl. Liver, a.a.O., N. 107 zu Art. 734 ZGB). Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was für einen derartigen Verzicht sprechen könnte. Es kann auf Grund der Akten ergänzt werden, dass das Fahrwegrecht auf einer Breite von zwei Metern offen geblieben und durch ein Tor im Zaun gesichert worden ist. Wer aber ein Tor in den Zaun baut, verzichtet nicht auf den Durchgang. Eine hüfthohe, leicht zu beseitigende Bruchsteinmauer kann zudem nicht als - hier teilweise - Verbauung gelten. Eine Absicht, das Fahrwegrecht aufzugeben, durfte ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
3.5 Die Abweisung der auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gestützten Begehren erweist sich nach dem Gesagten nicht als bundesrechtswidrig. Ob die Appellation des Beschwerdeführers in diesem Punkt den formellen Anforderungen genügt hat, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. 
4. 
Eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 738 ZGB erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Obergericht die Ausübung des Fahrwegrechts in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt (S. 16 Ziff. 3.6) und bei der Auslegung nicht berücksichtigt habe (S. 17 f. Ziff. 5). Willkürlich sei die Annahme, er habe die Breite der Durchfahrt nicht angefochten (S. 16 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). 
4.1 Das Obergericht hat den Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts anhand des Erwerbsgrundes ermittelt, da sich Rechte und Pflichten aus dem Grundbucheintrag "Fahrwegrecht" nicht deutlich ergäben (E. 5 S. 6 ff.). Die Auslegung des Erwerbsgrundes ficht der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht mit Erfolg an (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei, weder berücksichtigt noch festgestellt. Der Einwand ist unbegründet. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Massgebend ist danach der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 132 III 651 E. 8 S. 655). Da Rechte und Pflichten hier aus dem Erwerbsgrund abgeleitet werden konnten (E. 4.1 soeben), ist für weitere Auslegungsmittel kein Raum mehr geblieben. Das Obergericht hat deshalb weder bundesrechtliche Auslegungsregeln noch Beweisvorschriften verletzt, indem es die Art, wie das Fahrwegrecht während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sein soll, nicht berücksichtigt und dazu keinen Beweis abgenommen hat. 
4.3 Das Obergericht hat weiter festgehalten, die vom Amtsgericht festgelegte Breite der Durchfahrt von maximal 3.2 m habe der Beschwerdeführer nicht angefochten. Gehe es bei der fraglichen Dienstbarkeit um die verkehrsmässige Erschliessung, ergebe sich die Breite des Wegrechts aus dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks. Dieses gehe dahin, eine Strasse in der Breite erstellen zu können, welche den heutigen Erkenntnissen und Anforderungen an eine Zufahrt zu genügen vermöchten, wie es bei der geforderten Strassenbreite von 3.2 m der Fall sei (E. 5.3 S. 8). Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der tatsächlichen Annahme des Obergerichts, er habe die Breite der Durchfahrt nicht angefochten, wendet aber gegen die Auslegung nichts ein, massgebend seien die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks, denen eine Durchfahrt von 3.2 m Breite angemessen sei. Mangels Anfechtung der materiellen Beurteilung ist auf die formelle Frage der tatsächlichen Anfechtung nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch in diesem Punkt hat es bei der obergerichtlichen Auslegung sein Bewenden. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und da die Beschwerdegegner sich mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt haben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: