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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_557/2007 
 
Urteil vom 20. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, c/o Allianz Suisse Leben, Rechtsdienst P SB R, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. G.________, 
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
2. REVOR Sammelstiftung 2. Säule, 
Mattenstrasse 8, 3073 Gümligen, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1967, arbeitete vom 1. Juni 1991 bis 30. April 1994 vollzeitlich als Sekretärin im Treuhandbüro A.________ und war bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (nunmehr: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz) berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab 1. Mai 1994 führte sie zusammen mit ihrem Ehegatten das Ladenlokal X.________ und war bei der REVOR Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend: REVOR) versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 1996 aufgelöst. Bereits am 1. Januar 1995 hatte G.________ ihre Tätigkeit für das Treuhandbüro A.________ mit einem Beschäftigungsgrad von zunächst 40 % wieder aufgenommen. Das Arbeitspensum wurde per 1. Juni 1996 auf 60 % und per 1. Januar 1999 auf 80 % erhöht. Auf Ende Mai 2002 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aufgelöst. 
 
Am 31. Mai 2001 meldete sich G.________ wegen Rücken- und Hüftschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach näheren Abklärungen, welche auch psychische Beeinträchtigungen ergaben, sprach ihr die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 20. Mai 2003 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 eine Viertelsrente, für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2002 eine halbe und ab 1. Dezember 2002 eine ganze Rente zu. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache erliess sie am 5. Mai 2004 eine neue Verfügung, mit welcher sie der Versicherten ab 1. Mai 2000 eine halbe und ab 1. November 2000 eine ganze Rente zusprach. Dabei ging sie davon aus, dass bereits ab 1. Mai 1994 gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden hatten und der Beginn der Wartezeit entsprechend festzulegen, der Rentenbeginn zufolge verspäteter Anmeldung jedoch auf den 1. Mai 2000 festzusetzen sei. 
 
Mit Schreiben vom 30. März 2004 lehnte die Allianz das von G.________ eingereichte Gesuch um Ausrichtung der reglementarischen Invaliditätsleistungen ab. Am 21. Juli 2004 lehnte auch die REVOR eine Leistungspflicht ab. 
B. 
G.________ liess gegen beide Vorsorgeeinrichtungen Klage erheben mit dem Begehren um Zusprechung von Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. Mai 1995. 
 
Mit Entscheid vom 20. Juni 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Allianz erhobene Klage in dem Sinne gut, dass diese verpflichtet wurde, der Klägerin ab 1. Juni 2002 die in masslicher Hinsicht noch festzusetzenden Invalidenleistungen zu erbringen. Die gegen die REVOR erhobene Klage wies es ab. 
C. 
Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage gegen die Allianz vollumfänglich abzuweisen und die Klage gegen die REVOR gutzuheissen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1 S. 263 ff., 120 V 15 E. 2 ff. S. 19 ff., 120 V 112 ff. je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 270 E. 3 und 4 S. 273 ff., 129 V 73 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat den für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge massgebenden Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Invalidenversicherung auf den Monat Mai 1994 und damit auf einen Zeitraum festgesetzt, als die Beschwerdegegnerin bei der REVOR versichert war. Sie hat deren Leistungspflicht jedoch mit der Begründung verneint, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch eine volle Arbeitsfähigkeit während mehr als 14 Monaten ab 1. Januar 1999 unterbrochen worden sei, weshalb die Allianz leistungspflichtig sei. Die Allianz bestreitet eine volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab 1. Januar 1999. 
3.2 
3.2.1 Bei der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wie auch bei derjenigen nach einer allfälligen späteren vollen Arbeitsfähigkeit, welche einen Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264 f., 120 V 112 E. 2c/aa S. 117) begründet, handelt es sich um Tatfragen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.), weshalb das Bundesgericht von den entsprechenden Feststellungen des kantonalen Gerichts nur abweicht, wenn die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaft ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht. 
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder mangelhaft erscheinen. Zwar hat Frau Dr. med. D.________ im Bericht an die Invalidenversicherung vom 12. Juni 2002 nach vorangegangenen Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1994, 60 % vom 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1996 und 40 % vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 1. Januar 1999 bis 23. März 2000 und von 100 % ab 24. März 2000 bestätigt. Dabei handelt es sich jedoch um eine auf den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den geleisteten Arbeitspensen basierende, rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, auf welche nicht abgestellt werden kann. Entscheidend ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf, weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Es muss im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 121/04 vom 16. August 2005, Urteil des Bundesgerichts B 153/06 vom 9. August 2007). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Versicherte im Jahr 1999 ohne wesentliche krankheitsbedingte Absenzen voll zu 80 % gearbeitet hat (Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Juni 2001). Dr. med. B.________, bei dem sie bis 1998 und erneut ab Mai 1999 in Behandlung stand, bestätigte Absenzen wegen des Rückenleidens lediglich für den 8. April, 26. Juli und 20./21. Dezember 1999. Ab Herbst 1999 stand die Versicherte bei Dr. med. S.________, Spital Y.________, in Behandlung, welcher ein MRI vom 8. Dezember 1999 veranlasste und am 24. März 2000 eine Nukleotomie L4/5 durchführte. Weder Dr. med. B.________ noch Dr. med. S.________ haben für die Zeit von Januar 1999 bis März 2000 eine Arbeitsunfähigkeit angegeben und eine solche erst für die Zeit ab 24. März 2000 bescheinigt. Daraus ist zu schliessen, dass in der Zeit ab 1. Januar 1999 wohl noch gewisse Beschwerden bestanden haben, welche auch zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen Anlass gegeben, die Versicherte in der Ausübung der Erwerbstätigkeit in der fraglichen Zeit aber nicht erheblich beeinträchtigt haben. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte lediglich zu einem Pensum von 80 % gearbeitet hat. Gegen eine Gleichsetzung des Arbeitspensums mit der Arbeitsfähigkeit spricht der Umstand, dass der behandelnde Arzt Dr. med. W.________ schon Ende 1996/Anfang 1997 - und damit während der Zeit, als die Beschwerdegegnerin lediglich zu 60 % erwerbstätig war - eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte. Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht zumutbar gewesen wäre. Zu einer anderen Beurteilung geben auch die von der Beschwerdeführerin genannten Angaben des Arbeitgebers nicht Anlass. Die Feststellung im Arbeitgeberbericht vom 15. Juni 2001, wonach der Versuch, das Arbeitspensum auf 80 % zu steigern, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Aufgrund der Arztberichte ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Rückenschmerzen erst anfangs 2000 wesentlich verstärkt haben, wie die Beschwerdegegnerin gegenüber Dr. med. H.________ angegeben hat (Psychiatrisches Gutachten vom 14. März 2002). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Hinweis des Arbeitgebers nicht, wonach sich die Beschwerdegegnerin wegen Schmerzen bei der sitzenden Arbeit im Büro zu Hause einen Arbeitsplatz mit Stehpult eingerichtet und in der Folge teils im Büro des Arbeitgebers und teils zu Hause gearbeitet habe. Die Anschaffung erfolgte im März 2001 und damit nach der hier zur Diskussion stehenden Zeit von Januar 1999 bis März 2000. Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der am 1. Mai 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität in der Zeit von Januar 1999 bis März 2000 unterbrochen wurde und aufgrund der ab 24. März 2000 bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich die Beschwerdeführerin leistungspflichtig ist. 
4. 
Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern zugestellt. 
Luzern, 20. November 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini