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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_409/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Serge  Flury,  
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,  
 
Gegenstand 
Zulassung zur Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen die amtlich von Rechtsanwalt Serge Flury und privat von Edmund Schönenberger verteidigte X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. 
 
 Am 11. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Edmund Schönenberger mit, er sei im Strafverfahren gegen X.________ als erbetener Verteidiger nicht mehr zugelassen. 
 
 Am 15. November 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Staatsanwalt und die drei am Verfahren beteiligten Oberrichter Verbrechen gegen die Menschenrechte begangen hätten. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid in einer Strafsache, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben ist. Er schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen - in Betracht fällt ohnehin nur diejenige von lit. a - erfüllt sein könnten. Das ist auch nicht ersichtlich, bleibt sie doch auch nach dem Ausscheiden von Edmund Schönenberger aus dem Verfahren weiterhin durch Rechtsanwalt Flury amtlich verteidigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch materiell offensichtlich unbegründet. Die Verteidigung der Beschuldigten im Strafprozess ist jedenfalls ausserhalb des Übertretungsstrafrechts nach der klaren Vorschrift von Art. 127 Abs. 5 StPO Anwälten vorbehalten. Es ist unbestritten, dass Edmund Schönenberger seine Zulassung als Anwalt verloren oder - nach seiner Darstellung - aufgegeben hat. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt Serge Flury, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi