Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_978/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement.  
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. November 2017 (A-5605/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Eidgenössischen Finanzdepartement ist ein von A.________ sowie seiner Ehefrau und Tochter eingeleitetes Verfahren betreffend Staatshaftung hängig. In jenem Verfahren wird unter anderem die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln, Autos, Inventar etc. verlangt, dies schon vorab im Sinne von vorsorglichen Massnahmen. Am 29. September 2017 gelangte A.________ mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte auch diesem, es solle vorsorglich im Sinne des beim Finanzdepartement gestellten Massnahmengesuchs entscheiden. Mit Zwischenverfügung A-5605/2017 des Instruktionsrichters vom 8. November 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch nicht ein. A.________ sowie seine Familie beschweren sich darüber beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 14. November 2017. Zur Beschwerde legitimiert ist nur A.________, da allein er die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begehren und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde diejenigen vorsorglichen Massnahmen anordnen kann, in Bezug auf welche seiner Vorinstanz Rechtsverzögerung vorgeworfen wird. In der angefochtenen Zwischenverfügung wird dargelegt, dass und warum dies nicht der Fall ist. Zu dieser, für das Ergebnis der angefochtenen Zwischenverfügung massgeblichen Erwägung lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese rein verfahrensrechtliche Argumentation die vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechte (Art. 13 und 26 BV) verletzte. Inwiefern sodann die vom Beschwerdeführer erwähnte Pflicht des Eidgenössischen Finanzdepartements (oder des SEM) zur Weiterleitung der Begehren des Beschwerdeführers an eine - eventuell - andere Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG) dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde anzuhalten wäre, in einer Zwischenverfügung seinerseits eine solche Überweisung vorzunehmen, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und wäre auch nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller