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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_236/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 17. Oktober 2017 (ZSU.2017.197/BB/ce). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 10. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Baden der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Siggenthal-Lägern definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'577.50 nebst Zins und Kosten. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 9. Juni 2016, in dem der Beschwerdeführer verpflichtet worden war, der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'777.50 zu bezahlen. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2017 - damals noch vertreten durch Rechtsanwältin C.________ - Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 16. November 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Obergericht hat zunächst die Begründung des Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts zusammengefasst. Demnach sei der als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid vom 9. Juni 2016 rechtskräftig und der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) erhoben, sondern stattdessen geltend gemacht, er sei finanziell nicht in der Lage und auch nicht dazu bereit, den fraglichen Betrag zu bezahlen, der Entscheid vom 9. Juni 2016 sei ein Fehlentscheid und die Beschwerdegegnerin unterbinde sein Besuchsrecht zum gemeinsamen Sohn. Das Bezirksgericht habe insbesondere festgehalten, das Rechtsöffnungsgericht könne rechtskräftige und vollstreckbare Urteile inhaltlich nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, diese Einwände zu wiederholen, ohne aufzuzeigen, inwieweit das Bezirksgericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Es liege somit keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vor. Ob der Rechtsöffnungstitel ein Fehlentscheid sei, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Vom Beschwerdeführer neu eingereichte Unterlagen hat das Obergericht unter Verweis auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen macht er weiterhin geltend, der Entscheid vom 9. Juni 2016 sei ein Fehlentscheid, er sehe seinen Sohn nicht mehr und er sei nicht bereit zu zahlen. Die Vorinstanzen haben ihm jedoch erläutert, weshalb auf den Entscheid vom 9. Juni 2016 im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht eingegangen werden kann. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Ausserdem wirft er seiner ehemaligen Rechtsvertreterin vor, dem Obergericht Beweise nicht zur Verfügung gestellt zu haben. Dieser Vorwurf bleibt unsubstantiiert und er setzt sich mit dem vom Obergericht angewandten Novenausschluss gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (d.h. dem Umstand, dass vor Obergericht neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen waren) nicht auseinander. Schliesslich können die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt werden (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg