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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_342/2019  
 
 
Urteil vom 20. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2019 
(C-5493/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 23. Oktober 2006 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA an. Nach durchgeführten Abklärungen sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2011 eine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. März 2014 in dem Sinne gut, dass es den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente auf den 1. Oktober 2006 festsetzte. Im Weiteren wies es die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2009 im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.  
 
A.b. In Nachachtung dieses Entscheids holte die IVSTA zusätzliche medizinische Unterlagen ein. Gemäss Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie, Ärztliche Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung C.________, vom 13. Januar 2016 litt der Versicherte an einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4), an kniegelenksabhängigen Beschwerden infolge einer komplexen Kniegelenksverletzung rechts sowie an Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke. Die vorliegenden körperlichen und psychischen Beschwerden seien nicht geeignet, eine zeitliche Leistungsminderung zu bedingen. Die Einschränkungen könnten ausreichend durch qualitative Leistungsminderung berücksichtigt werden. Der Versicherte sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich zu 6 Stunden und mehr auszuüben. In qualitativer Hinsicht sollten Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten, mit wirbelsäulen- oder kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen, in Nachtschicht und mit ständigem Zeitdruck vermieden werden. Aufgrund dessen sei die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Baufachvorarbeiter dauerhaft nur mehr unter 3 Stunden täglich zumutbar. Im Wesentlichen gestützt darauf gelangte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Rhone am 1. März 2016 zum Schluss, dem Versicherten sei in einer den Limitationen angepassten Erwerbstätigkeit ein vollschichtiges Pensum auch nach der Rentenbefristung per 31. März 2009 weiterhin zumutbar. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2016, er habe mangels eines leistungsbegründenden Invalidtätsgrades ab dem 1. April 2009 keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr.  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. April 2019 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Prozessthema bildet dabei allein die Frage, ob das kantonale Gericht das zur Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in die Vergleichsrechnung einzusetzende Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, bundesrechtskonform ermittelt hat. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat das hypothetische Invalideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, festgelegt. Dabei ist sie vom arithmetischen Mittel der für die Sektoren 45-46 (Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen), 47 (Detailhandel), 77 und 79-82 (Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78]) sowie 94-96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) angegebenen Einkommen (angepasst an die jeweilige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit) ausgegangen. Den so berechneten Durchschnittswert (Fr. 4'965.98) hat sie um die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowie um einen zu gewährenden Abzug gemäss BGE 126 V 76 von 5 % herabgesetzt (Fr. 3'538.26). Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 5'665.23 hat sie einen Invaliditätsgrad von 37.5 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe, ermittelt.  
 
3.1.2. Zur Einschätzung der Höhe des Abzugs gemäss BGE 126 V 76 hat das kantonale Gericht erkannt, die ausgesuchten Dienstleistungssektoren Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen sowie die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen enthielten Beschäftigungen, die dem von den Ärzten angegebenen Anforderungsprofil entsprächen (beispielsweise vorwiegend im Sitzen und in Wechselbelastung ausübbare Arbeiten, die das Heben von Gewichten über 15 kg oder welche Verrichtungen nicht erforderten, die mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind und die über Kopf getätigt werden müssen; Arbeiten, die nicht bei Feuchtigkeit und Kälte ausgeübt werden müssen). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, der Versicherte sei in einer angepassten Erwerbstätigkeit gemäss ärztlichen Auskünften zu 75 bis 100 % arbeitsfähig, weshalb seine Aussichten, eine geeignete Anstellung zu finden, erhöht seien. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er seit Juli 2012 mit dem Auto Botengänge ausführe, was auf eine gewisse Flexibilität hinweise, die eine Rückkehr ins Erwerbsleben vereinfachen dürfte. Schliesslich erscheine der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 5 % auch deshalb angemessen, da angesichts des Alters des Versicherten (Jahrgang 1968) noch eine erhebliche Aktivitätsdauer vorliege.  
 
3.2. Die gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers einzig zu beurteilende Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn ein Merkmal oder einen bestimmten Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Dem bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Umstand, er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb der Abzug auf 10 % festzusetzen sei, hat das kantonale Gericht vollumfänglich Rechnung getragen, indem es bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die standardisierten Bruttolöhne im Anforderungsniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) herangezogen hat. In diesem Anforderungsniveau werden diejenigen Einkommen statistisch erfasst, die von Hilfsarbeitskräften erzielt werden (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012, Bundesamt für Statistik [BFS; Hrsg.], Neuchâtel 2015, S. 12). Auch sonst setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu überprüfen. Vielmehr hat es aufgrund der in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegten Begründung zu beurteilen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Daran fehlt es der bundesgerichtlichen Beschwerde, die sich darin erschöpft, die vorinstanzlich geltend gemachten Vorbringen zu wiederholen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen, zumal zur Bestimmung des Grades der Invalidität (vgl. Art. 16 ATSG) nichts vorgebracht wird, das die vorinstanzliche Auffassung in Frage zu stellen vermöchte.  
 
4.  
 
4.1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder