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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_605/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Mahnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Oktober 2023 (VB.2023.00434). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 2. August 2023 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 23. Juni 2023 betreffend Verkehrsabgaben (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder [Mahnung]). Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 setzte ihm das Verwaltungsgericht gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 10. November 2023 erhebt A.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sämtliche Gerichte in der Schweiz seien illegal privatisiert worden, seien entgegen Art. 6 EMRK weder unabhängig noch unparteiisch und verfügten weder über eine hoheitliche noch eine handelsrechtliche Legitimation, um öffentlich-rechtlich tätig zu sein. Auch fordert er, vor der Behandlung seiner Beschwerde sei bis zum 23. November 2023 unter anderem die handelsrechtliche Legitimität des Bundesgerichts gemäss Handelsregisterverordnung nachzuweisen. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht auseinander. Aus den erwähnten wie seinen weiteren Ausführungen geht zwar seine eigenartige und nicht nachvollziehbare Sicht der (Gerichts-) Institutionen hervor; es ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer "Bedingungen" für die Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht aufstellt, ist darauf sodann nicht weiter einzugehen, richtet sich das Verfahren vor Bundesgericht doch nach den massgebenden Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur