Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_598/2024
Urteil vom 20. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; verspätete Beschwerde,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 30. September 2024 (ZBR.2024.20).
Erwägungen:
1.
Mit Klage vom 21. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin geltend. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld wies die Klage mit Entscheid vom 2. Mai 2024 ab. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Zirkularentscheid vom 30. September 2024 als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer vom 14. November 2024 datierten Eingabe (Poststempel vom 15. November 2024) Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 14. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 13. November 2024 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 15. November 2024 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde ist demnach ohne Weiterungen nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
3.
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos wird, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten abzielt.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer