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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_130/2024  
 
 
Urteil vom 20. November 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Bärenstrasse 38, Postfach 2033, 8280 Kreuzlingen 1, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2024 (ZR.2024.6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 wies die Einzelrichterin des Bezirksgericht Kreuzlingen die vom Beschwerdeführer eingereichte Klage auf Zahlung von Fr. 4'712.93 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. August 2019, Administrativkosten von Fr. 60.-- sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30, des Vermittlungsverfahrens von Fr. 180.-- und des Urteils der Anwaltskommission von Fr. 300.-- ab. Gleichzeitig hiess die Einzelrichterin die Widerklage des Beschwerdegegners gut und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 2'395.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Mai 2018. 
Mit Entscheid vom 25. März 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog es, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen. 
Mit Eingabe vom 21. August 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
 
2.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Insbesondere setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung auseinander, wonach die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte.  
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann