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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_765/2024  
 
 
Urteil vom 20. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Belgeri, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, Quadratscha 1, Postfach 30, 7503 Samedan. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2024 (ZK1 24 80 / ZK1 24 152). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner geschieden und die gemeinsame elterliche Sorge über die drei Kinder beiden Elternteilen übertragen. Mit vorsorglicher Massnahme vom gleichen Tag errichtete der Pretore eine Erziehungsbeistandschaft für zwei der Kinder (Beschwerdeführer 2 und 3) mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs und ordnete eine flankierende Beratung der beiden Kinder an. Mit dem Vollzug der Massnahmen wurde die KESB Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler beauftragt. 
Mit unbegründetem Entscheid vom 22. April 2024 ernannte die KESB E.________ zum Beistand der Beschwerdeführer 2 und 3. Am 3. Mai 2024 beantragten alle drei Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung des Entscheids der KESB und der Beistandschaft und die schriftliche Begründung des Entscheids. Mit begründetem Entscheid vom 23. Mai 2024 ernannte die KESB (in Einzelkompetenz) E.________ zum Beistand und umschrieb dessen Aufgaben und Kompetenzen. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 trat die KESB (als Kollegialbehörde) auf mehrere Anträge nicht ein (Aufhebung der Beistandschaft, Nichtbekanntgabe von Adresse und Aufenthaltsorten, Genugtuung) und regelte das Akteneinsichtsrecht der Parteien. 
Mit drei identischen Eingaben vom 28. Juni 2024 erhoben die drei Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2024 (Verfahren ZK1 24 80). Am 1. Juli 2024 ergänzten sie diese. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2024 (Verfahren ZK1 24 152). Am 18. Juli 2024 ergänzten sie diese. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es verurteilte die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an den Beschwerdegegner. 
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 6. November 2024 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. November 2024 haben sie die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer beantragen, dass das Bundesgericht erst nach Volljährigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 (geb. 2008 und 2007) entscheidet, und zwar als Wiedergutmachung für das erlittene Unrecht der letzten rund achtzehn Jahre. Für ein Zuwarten mit dem Entscheid besteht jedoch kein Anlass. 
 
3.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). Art. 106 Abs. 2 BGG gilt insbesondere bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen - d.h. willkürlichen - Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Die teils schwer verständliche Beschwerde erschöpft sich weitgehend in der Aufzählung angeblich verletzter Normen (Art. 5, 9, 10, 11, 29, 30, 35 BV; UNO-Kinderrechtskonvention) und der Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht, insbesondere in Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdegegner und verschiedenen Behörden. Die Beschwerdeführer nehmen nur am Rande Bezug auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen. Es genügt nicht, dem Kantonsgericht vorzuwerfen, es habe die Erwägung, wonach die kantonalen Beschwerden in weiten Teilen unverständlich seien, vorgeschoben, um sich nicht mit der Gewalttätigkeit des Beschwerdegegners befassen zu müssen. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass der Vollzug der Beistandschaft und der flankierenden Massnahmen kraft eines Urteils des Obergerichts sistiert sei, worauf das Kantonsgericht nicht eingegangen sei. Sie rügen eine Verletzung von Art. 315 Abs. 3 ZPO. Sie übergehen die kantonsgerichtliche Feststellung, wonach das Tribunale d'appello den Antrag auf aufschiebende Wirkung am 22. Januar 2024 abgewiesen hat. Dass inzwischen ein gegenteiliges Urteil ergangen wäre, belegen sie nicht. Der Verweis auf die Akten genügt den Rügeanforderungen nicht. Ungenügend ist auch die Behauptung, das die Beistandschaft anordnende Tessiner Urteil sei nichtig, weil im Dispositiv der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners falsch angegeben sei. Inwieweit dies die Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Soweit sie sich vor Bundesgericht gegen die Errichtung der Beistandschaft als solcher wenden, setzen sie sich nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, wonach dies nicht Verfahrensthema sei. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, die vom Kantonsgericht dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu begleichen, falls sie im Hauptpunkt unterliegen sollten. Sie begründen diesen Antrag jedoch nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg